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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1991, Az.: BVerwG 5 C 13/87

Sozialhilfe; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen; Weigerung der Mutter zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen; Ausschluß der Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz; Amtspflegeschaft; Ansprüche auf Sozialleistungen; Untehaltsansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 13/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 12.08.1985 - AZ: M 6116 XVIII 84
VGH Bayern - 04.12.1986 - AZ: 12 B 85 A.2769

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 192 - 199
  • DVBl 1992, 628-630 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerfA 1992, 101-104
  • DÖV 1992, 448-449 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 42, 177 - 183
  • FamRZ 1992, 1072 (amtl. Leitsatz)
  • FuR 1992, 116-118 (Volltext mit red. LS)
  • JurBüro 1992, 228 (Kurzinformation)
  • NDV 1992, 132-134
  • NJW 1992, 1522-1524 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 48
  • NVwZ 1992, 667 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1992, 187-190

Amtlicher Leitsatz

Die Weigerung der ledigen Mutter, den Vater ihrer Kinder zu benennen oder dieses Verhalten stichhaltig zu begründen, schließt zwar Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz aus (§ 1 Abs. 3 UVG). Sie rechtfertigt aber nicht, die Sozialhilfeleistungen für die Kinder zu kürzen, wenn für die Kinder eine (Amts-)Pflegschaft des Jugendamtes besteht (Fortführung von BVerwGE 67, 163).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält eine Person keine Sozilahilfe, die sich selber helfen kann. Jemand kann sich selber helfen, wenn er realisierbare Ansprüche gegen Dritte hat. Von einer Amtspflegeschaft des Jugendamtes nach § 1706 Nr. 2 BGB wird auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gedeckt.

    Die elterliche Sorge gemäß § 1630 BGB bezieht sich nur auf solche Angelegenheiten, für die kein Pfleger bestellt wurden. Aufgrunddessen ist die Mutter nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes bei Unterhaltsansprüchen ermächtigt. Eine Realisierung eventuell bestehender Unterhaltsansprüche durch die minderjährigen Kinder ist nicht möglich, wenn die Mutter ihre Mitwirkung zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche verweigert, insbesondere durch Nichtnennung des Namens des Vaters, und wenn der Name dem Jugendamt ebenfalls nicht bekannt ist. Ein derartiges Verhalten der Mutter rechtfertigt grundsätzlich keine Kürzung der Sozialhilfeleistungen des Kindes. Ein Ausschluß der Ansprüche ist jedoch dann nach dem Unterhaltsvorschußgesetz gemäß § 1 Abs. 3 UVG anzunehemen, wenn die Mutter die Namensnennung des Vaters ohne stichhaltige Begründung verweigert.

  2. 2)

    Die Amtspflegeschaft nach § 1706 Nr. 2 BGB erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen. Aufgrunddessen, daß Unterhaltsansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz Ansprüche auf Sozialleistungen darstellen, erstreckt sich hierauf nicht die Amtspflegeschaft.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel und Dr. Storost
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1979, 1980 und 1981 nichtehelich geborenen Kläger leben bei ihrer Mutter, die sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum allein erzog und ihre gesetzliche Vertreterin war. Daneben bestand eine Pflegschaft des Jugendamtes nach §§ 1706, 1709 BGB.

2

Die Kläger und ihre Mutter erhalten von der Beklagten seit 1983 Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe. Aufgrund des Bescheides vom 26. Oktober 1983 bewilligte die Beklagte die Hilfe - vorbehaltlich eintretender Änderungen - befristet bis zum 30. April 1984. Am 24. Februar 1984 erklärte die Mutter der Kläger zur Niederschrift der Beklagten:

3

"Ich wurde darauf hingewiesen, daß ich dem Sozialamt den Namen des Vaters meiner Kinder mitzuteilen habe, sofern nicht schwerwiegende ethisch-moralische Gründe entgegenstehen. Trotzdem möchte ich in dieser Sache keine weiteren Angaben machen. Es ist mir bewußt, daß ich unter Umständen damit zu rechnen habe, daß die zu versagenden UVG-Leistungen als Einkommen in meine Sozialhilfeberechnung aufgenommen werden, sozialhilferechtliche Bedürftigkeit bis zur Höhe der versagten Leistung also nicht besteht (Urteil des BVerwG vom 5.5.1983)."

4

Mit Wirkung vom 1. April 1984 kürzte die Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger um jeweils 182 DM. Dies wurde wie folgt begründet: Die Mutter der Kläger weigere sich ohne Angabe stichhaltiger Gründe, den Vater ihrer Kinder zu benennen. Die Kläger erhielten deshalb keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe müsse der Mindestunterhalt nach dem Unterhaltsvorschußgesetz im Umfang der Kürzungsbeträge auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

5

Der von der Mutter der Kläger mit der Begründung eingelegte Widerspruch, sie wolle den Namen des Vaters ihrer Kinder "aus rein ethischen Gründen" nicht angeben, war erfolglos. Mit ihrer Klage gegen die Kürzung der Sozialhilfe ließen die Kläger u.a. vortragen, ihre Mutter habe gewichtige Gründe, ihren Vater nicht zu benennen. Dieser könne aus gesundheitlichen Gründen keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und sei bereits jetzt auf Zuwendungen Dritter angewiesen. Sollte er gerichtlich als Vater festgestellt werden, werde er von seinen Kindern, sobald diese einmal berufstätig seien, Unterhalt verlangen. Außerdem pflege er noch Kontakt zu ihnen, den er jedoch nicht mehr aufrechterhalten werde, sobald, wenn auch vergeblich, versucht werde, Unterhaltsleistungen von ihm zu erhalten.

6

Nachdem es ermittelt hatte, daß für die Kläger eine Amtspflegschaft im Sinne von § 1706 BGB bestand, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten, bezogen auf den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Beurteilungszeitraum, mit folgender Begründung zurückgewiesen:

7

Die Kläger hätten Anspruch auf Sozialhilfe. Sie könnten sich nicht selbst helfen und erhielten die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen. Sie könnten insbesondere weder Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz noch Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater erfolgreich geltend machen. Das zum Ausschluß von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz führende Verhalten ihrer Mutter könne den Klägern nicht zugerechnet werden. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1983 (BVerwGE 67, 163), das von einer solchen Zurechnung ausgegangen sei, habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem die Mutter des nichtehelichen Kindes in ihrem Sorgerecht nicht durch eine Pflegschaft des Jugendamtes eingeschränkt, sondern auch Vertreterin des Kindes zur Vaterschaftsfeststellung und zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gewesen sei. Für den Anspruch nach dem Unterhaltsvorschußgesetz komme es auf Wissen und Mitwirkungswollen im Rechtsverhältnis der Kläger zu ihrem Vater an, für das seit ihrer Geburt die gesetzliche Vertretung des Jugendamtes bestehe. Damit komme es für die Wissensvertretung aus diesem Bereich nicht auf das Wissen der Mutter an. Für öffentlich-rechtliche Leistungen scheide eine Wissenszurechnung zu Lasten des betroffenen unmündigen Kindes aus, wenn für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten ein Interessengegensatz zwischen gesetzlich Vertretenem und Vertreter bestehe.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes: Die Kläger könnten ihre Notlage mit bereiten Mitteln beheben und sich selbst helfen. Die grundlose Weigerung ihrer Mutter, den Vater zu benennen, sei den Klägern zuzurechnen, ohne daß danach differenziert werden dürfe, für welche Angelegenheiten die Mutter gesetzliche Vertreterin der Kläger sei. Folglich müßten die Kläger sich vorhalten lassen, Ansprüche nach § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes und Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater nicht durchgesetzt zu haben.

9

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen die Entscheidungen der Vorinstanzen.

11

Die Landesanwaltschaft Bayern und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützen die Revision. Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt weiche nicht entscheidungserheblich von dem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 67, 163 entschiedenen Fall ab. Die nicht gerechtfertigte Verweigerung von Angaben zur Person des Vaters der Kläger durch deren Mutter werde ihnen in bezug auf Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz von Gesetzes wegen zugerechnet. Der Vertretungsbereich des Jugendamtes sei nur in bezug auf Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Kläger berührt.

12

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

13

Die Auffassung des Berufungsgerichts, Ansprüchen der Kläger auf - ungekürzte - Sozialhilfe stehe der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG) nicht entgegen, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

14

Auf vorrangige Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater brauchen die Kläger sich nicht verweisen zu lassen.

15

Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe zwar nicht, wer sich selbst helfen kann. Auch derjenige kann sich selbst helfen, der Ansprüche gegen Dritte hat, wenn und soweit diese Ansprüche realisierbar sind (BVerwGE 21, 208 <212>; ständige Rechtsprechung). Dies ist hier in bezug auf etwaige Unterhaltsansprüche der Kläger gegen ihren Vater aber nicht der Fall. Die minderjährigen Kläger können solche Ansprüche nicht realisieren; denn sie können sie nicht ohne Mitwirkung ihrer Mutter oder des Jugendamtes geltend machen und durchsetzen; ihre Mutter verweigert die Mitwirkung, und dem Jugendamt ist ihr Vater nicht bekannt. Die Kenntnis und das Verhalten ihrer Mutter brauchen die Kläger sich insoweit nicht zurechnen zu lassen. Nach § 1630 Abs. 1 BGB erstreckt sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. Im vorliegenden Fall besteht eine Pflegschaft des Jugendamtes. Die Pflegschaft umfaßt nach § 1706 Nr. 2 BGB u.a. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. In dieser Angelegenheit ist die Mutter der Kläger deshalb nicht zu deren gesetzlicher Vertretung berufen. Sie ist insoweit für das Unterlassen der Selbsthilfe ihrer Kinder rechtlich und tatsächlich nicht verantwortlich. Hierin unterscheidet der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sich von dem durch den Senat (BVerwGE 67, 163) bereits entschiedenen Fall, in dem die elterliche Sorge auch die Befugnis einschloß, die in§ 1706 BGB genannten Aufgaben wahrzunehmen.

16

Das Berufungsgericht hat sich im Ergebnis zu Recht auf den Standpunkt gestellt, die Kläger dürften bei den von ihnen geltend gemachten Sozialhilfeansprüchen auch nicht darauf verwiesen werden, daß sie Ansprüche nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz) vom 23. Juli 1979 (BGBl. S. 1184) - UVG - gehabt hätten, wenn ihre Mutter sich nicht geweigert hätte, den Namen des Vaters der Kläger anzugeben oder ihre Weigerung stichhaltig zu begründen.

17

Die Kläger gehören zwar zu dem nach dem Unterhaltsvorschußgesetz anspruchsberechtigten Personenkreis; denn sie hatten das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, lebten bei ihrer ledigen Mutter und erhielten von ihrem Vater keinen Unterhalt (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UVG). Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz aber u.a. dann nicht, wenn der ledige Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Hierzu gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters; denn sie sind erforderlich, damit die öffentliche Hand Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. OVG NW, Urteil vom 8. November 1983 - 8 A 2606/81 - <NJW 1984, 2542 [BVerwG 27.06.1984 - BVerwG 9 B 3209.82] f.>). Soweit es um Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder geht, ist die öffentliche Hand in der Regel auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen. Deren Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG trifft sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (s. auch BT-Drucks. 8/1952, S. 7).

18

Die Mutter der Kläger hat das ihr in diesem Zusammenhang Mögliche und Zumutbare nicht getan, weil sie den Namen des Vaters der Kinder nicht genannt und auch nach mehrfachen Belehrungen und Hinweisen keine ausreichenden Gründe dafür angegeben hat, weshalb ihr die Erfüllung dieser Pflicht nicht zumutbar gewesen sein soll (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Es kann auf sich beruhen, ob in Anbetracht dessen, daß die gerichtliche Überprüfung von Sozialleistungsbescheiden (hier der Ablehnung von Sozialleistungen wegen unterlassener Mitwirkung) auf den Zeitraum bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides beschränkt und deshalb nur die bis dahin gegebene Sachlage für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist, eine Mitwirkung im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG noch nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann. Die Mutter der Kläger hat nämlich nicht einmal mit den Gründen, die sie im Verlaufe des Rechtsstreits für ihre Weigerung vorgetragen hat, auch nur andeutungsweise eine Konfliktlage geltend gemacht, die wegen des Grundrechts auf Wahrung der Intimsphäre (Art. 2 Abs. 1 GG) anerkannt werden müßte (vgl. hierzu BVerwGE 67, 163 <168 f.>). Zwar dürfen im Falle einer solchen Konfliktlage keine Angaben verlangt werden, die ohne weiteres einen Rückschluß auf die Person des Vaters erlauben und damit doch auf deren Offenbarung zu Lasten jener Belange hinauslaufen würden, die den Konflikt hervorrufen. Doch müssen, damit mißbräuchlicher Verweigerung einer Mitwirkung begegnet werden kann, Darlegungen verlangt werden, auf deren Grundlage sich das Bestehen einer beachtlichen, anerkennenswerten Konfliktlage nachvollziehen läßt. Dem genügen die Angaben der Mutter der Kläger nicht. Es ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht zwischen den Umständen, auf die sie sich beruft (Schonung der Kläger vor Unterhaltsansprüchen ihres Vaters, Aufrechterhaltung seiner bisherigen sozialen Kontakte zu den Klägern), und einer Offenbarung seines Namens überhaupt ein Zusammenhang bestehen soll.

19

Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung ist den Klägern im Rahmen dieses Gesetzes das Verhalten ihrer Mutter zuzurechnen. Dem steht die Einschränkung der elterlichen Sorge gemäß § 1630 Abs. 1, § 1706 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Von diesen Bestimmungen wird die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nicht erfaßt. Sie ist Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen. Hierauf erstreckt sich die Pflegschaft nach § 1706 Nr. 2 BGB nicht (s. auch Binschus, ZfF 1979, 227 <230> mit weiteren Nachweisen). Überdies ist die Mutter der Kläger unabhängig vom Umfang ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG befugt, Ansprüche der Kläger auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu erheben. Danach wird über die Zahlung der Unterhaltsleistung auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Dies zeigt, daß die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG auch unabhängig davon eingreift, in welchem Umfang dem alleinerziehenden Elternteil die elterliche Sorge zusteht oder obliegt. Die Mitwirkungspflicht trifft ihn als eigene Obliegenheit, nicht als die des gesetzlichen Vertreters des anspruchsberechtigten Kindes. Aus der rechtlichen Sicht des Kindes schließt § 1 Abs. 3 UVG Ansprüche auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz somit aufgrund eines Fremdverhaltens aus. Die Zurechnung solchen Verhaltens hat der Gesetzgeber für sachgerecht gehalten, weil die durch das Unterhaltsvorschußgesetz eingeführte neue Sozialleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet (s. BT-Drucks. 8/1952 S. 7) und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt (s. BT-Drucks. 8/2774, S. 12).

20

Der Ausschluß von Ansprüchen der Kläger nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wegen des Verhaltens ihrer Mutter bedeutet jedoch nicht, daß die Sozialhilfeleistungen für sie im Umfang der (fiktiven) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz gekürzt werden dürften. Die Sanktionsfolgen des § 1 Abs. 3 UVG sind vielmehr nach ihrem Sinn und Zweck auf Leistungen nach diesem Gesetz begrenzt. Die Vorschrift enthält keinen allgemeinen, auch im Sozialhilferecht geltenden Grundsatz des Sozialrechts.

21

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz stellen eine neue Sozialleistung dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müßten. Diese zusätzliche Belastung soll durch die Einführung einer neuen öffentlichen Unterhaltsleistung u.a. für nichteheliche Kinder, die bei einem Elternteil leben und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d.h. besonders betreuungsbedürftig sind, aufgehoben oder wenigstens gemildert werden (BT-Drucks. 8/1952, S. 6). Diese Leistung soll nicht erst dann erbracht werden, wenn der alleinerziehende Elternteil nach sozialhiferechtlichen Grundsätzen nicht in der Lage ist, anstelle des anderen Elternteils für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Sie setzt einerseits Sozialhilfebedürftigkeit nicht zwingend voraus. Andererseits sollen beim Bestehen einer Sozialhilfebedürftigkeit nur tatsächlich gewährte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Es besteht kein Anhalt dafür, daß ein Ausschluß von Leistungen nach diesem Gesetz auch einen Ausschluß von Sozialhilfeleistungen auf seiten des Berechtigten zur Folge haben soll. Die Annahme, eine solche Konsequenz entspreche dem Willen des Gesetzgebers, verbietet sich vielmehr angesichts der Zielsetzung des Unterhaltsvorschußgesetzes, die wirtschaftliche Situation alleinerziehender Eltern und ihrer Kinder durch Bereitstellung öffentlicher Mittel über die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hinaus zu verbessern.

22

Diese Zielsetzung bei der Schaffung des Unterhaltsvorschußgesetzes darf im Rahmen des § 2 Abs. 1 BSHG nicht unberücksichtigt bleiben. Das Bundessozialhilfegesetz räumt Kindern einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe ein (s. BVerwGE 55, 148), der nicht wie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und bezweckt. Die Schaffung eines Gesetzes, das - wie das Unterhaltsvorschußgesetz - eine wirtschaftliche Besserstellung über die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hinaus anstrebt, verbietet es, den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz so zu verstehen, daß die Rechtsstellung des Kindes in sozialhilferechtlicher Hinsicht im Ergebnis verschlechtert wird. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daß es hier um Leistungseinschränkungen geht, die die wirtschaftliche Stellung des Kindes unter das Maß des für den Lebensunterhalt Notwendigen (§ 12 BSHG) senken würden. Vor Inkrafttreten des Unterhaltsvorschußgesetzes hätte den Klägern ungekürzte Sozialhilfe zugestanden, weil ihnen das Verhalten ihrer Mutter aus Rechtsgründen nicht hätte zugerechnet werden können. Die Regelungen des Unterhaltsvorschußgesetzes sollten an dieser sozialhilferechtlichen Stellung der Kläger nichts zu deren Lasten ändern.

23

Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht nicht erörtert zu werden, ob die Beklagte den Klägern nicht bis einschließlich April 1984 ohnehin ungekürzt Sozialhilfe hätte weitergewähren müssen, weil sie durch Bescheid vom 26. Oktober 1983 bis Ende April Sozialhilfe (ungekürzt) bewilligt und in ihren Kürzungsbescheiden eine Rücknahmeentscheidung getroffen hat, die den §§ 45, 35 SGB X möglicherweise nicht genügt.

24

Ebensowenig ist im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, ob und inwieweit die Beklagte gegen die Mutter der Kläger einen Ersatzanspruch aus § 92 a BSHG hat.

25

Die Revision der Beklagten ist nach alledem zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 4 368 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).