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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1991, Az.: BVerwG 7 B 123.91

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Wiederholtes Nichtbestehen der Schornsteinfeger-Meisterprüfung; Absehen von erneuter Zeugenvernehmung als Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 123.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 08.11.1989 - AZ: 7 VG A 122/88
OVG Niedersachsen - 17.06.1991 - AZ: 8 L 4/90

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm der beklagte Meisterprüfungsausschuß für das Schornsteinfeger-Handwerk mitgeteilt hat, er habe als Wiederholer die Meisterprüfung endgültig nicht bestanden. Klage und Berufung waren ohne Erfolg.

2

Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

3

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es von einer nochmaligen Vernehmung der bereits in der Vorinstanz vernommenen Zeugen Schmitt und Wagner abgesehen habe. Bei ihren hierzu gemachten Ausführungen verkennt die Beschwerde, daß ein bereits in erster Instanz gehörter Zeuge nicht stets in der Berufungsinstanz erneut zu vernehmen ist. Vielmehr darf das Berufungsgericht sein Urteil grundsätzlich ohne erneute Vernehmung auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stützen. Das folgt aus § 98 VwGO in Verbindung mit § 398 Abs. 1 ZPO, wonach die erneute Zeugenvernehmung in seinem Ermessen steht. Die Beschwerde legt keine Gründe dar, aus denen sich ergäbe, daß die im Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 8. November 1989 festgehaltenen Aussagen der Zeugen Schmitt und Wagner im Berufungsverfahren ausnahmsweise nicht verwertbar waren. Soweit sie rügt, diese Aussagen stünden miteinander nicht in Einklang, handelt es sich um eine im Rahmen des § 132 Abs. 2 VwGO unbeachtliche Kritik an der berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung. Revisionsgerichtlich nachprüfbare Fehler dieser Beweiswürdigung, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]) sind weder ersichtlich noch mit der Beschwerde dargetan. An dieser Bewertung vermögen die Ausführungen der Beschwerde in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 14. Oktober 1991 nichts zu ändern.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams