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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2025, Az.: B 4 AS 162/24 BH

Ablehnung des Antrags zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.01.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 162/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060125BB4AS16224BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 11.04.2022 - AZ: S 48 AS 693/20
LSG Niedersachsen-Bremen - 28.05.2024 - AZ: L 15 AS 30/23 WA

Redaktioneller Leitsatz

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf der ein Berufungsurteil beruhen kann, ist bei fehlender Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene im Termin gemeint hat, er sei verhandlungsunfähig, ohne dies weiter zu substantiieren.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Harich
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 5.8.2024 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers vom 31.7.2024, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Bewilligung von PKH bereits deshalb abzulehnen ist, weil der Kläger sowohl diesen Antrag als auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat. Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde ist dem Kläger das Berufungsurteil zwar bereits am 28.6.2024 durch Einlegung in den zur Wohnung in der M, B, gehörenden Briefkasten zugestellt worden (vgl § 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO). Es spricht aber einiges dafür, dass der Kläger diese Wohnung am 28.6.2024 nicht mehr genutzt hat, weil er ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung am 20.6.2024 eine fast zweijährige Strafhaft angetreten hat. Ob der Kläger insoweit bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seine Wohnung herbeigeführt hat, kann dahinstehen (vgl zur unwirksamen Ersatzzustellung in solchen Fällen und der Grenze der unzulässigen Rechtsausübung BSG vom 29.11.2022 - B 11 AL 21/22 B - juris RdNr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 63 RdNr 13a).

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist aber jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, das Berufungsverfahren sei - aufgrund einer Rücknahmefiktion (§ 156 Abs 2 Satz 1 SGG) - erledigt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) erfolgreich geltend machen könnte. Zwar hat der Kläger vor der mündlichen Berufungsverhandlung schriftliche Anträge auf Terminverlegung gestellt, die aufgrund einer technischen Störung zunächst nicht zur elektronischen Gerichtsakte gelangten. Auf diese Anträge hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das LSG hat über diese Verlegungsanträge nicht entschieden, sondern ist ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils davon ausgegangen, sie seien in Anbetracht der persönlichen Anwesenheit des Klägers im Termin sowie seiner aktiven Mitwirkung "überholt" gewesen. Es kann dahinstehen, ob dies zutreffend gewesen ist. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf der das angegriffene Berufungsurteil beruhen kann, ist aufgrund der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht ersichtlich (vgl nur BSG vom 12.8.2019 - B 12 KR 33/19 B - juris RdNr 12; BSG vom 7.10.2021 - B 8 SO 1/21 BH - juris RdNr 7). Dies gilt trotz des Umstands, dass der Kläger im Termin gemeint hat, er sei verhandlungsunfähig. Dass es ihm krankheitsbedingt nicht möglich war, der Verhandlung zu folgen und seinen Standpunkt darzulegen, hat er nicht weiter substantiiert. Aus den vorab übersandten Unterlagen (ua Vorlage einer Folgebescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit seit 20.7.2022 mit Fax-Schreiben vom 20.5.2024; Hinweis mit Schreiben vom 22.5.2024, er dürfe nur zwei Stunden am Tag arbeiten, weshalb für sein durch umfangreiche Beweisanträge geprägtes Verfahren mehr als ein Verhandlungstag erforderlich sei; Hinweis auf eine "Seekrankheit an Bord" sowie einen "aktuellen Zustand nach Oralchirurgie" mit Fax-Schreiben vom 27.5.2024), die dem LSG nicht vorlagen, auf die er ausweislich des Protokolls aber Bezug genommen hat, ergibt sich nichts anderes. Auch soweit das LSG am 28.5.2024 über die Berufung entschieden hat, obwohl ihm die vom Kläger in den Tagen vor dem Sitzungstermin übersandten Schreiben nicht vorlagen, ist kein Gehörsverstoß erkennbar. Der Kläger hatte durch seine Teilnahme in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übersandten und mehrere 100 Seiten umfassenden Schreiben des Klägers entscheidungserheblichen Vortrag enthielten.

8

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.