Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1960, Az.: 2 StR 192/60
Unzulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil der Tat oder einen rechtlichen Gesichtspunkt; Begriff des "Handelns zum Zwecke der Selbstbegünstigung"; Verkauf von Diebesgut zur Abwendung einer drohenden strafrechtlichen Untersuchung; Ergreifen der Verfügungsgewalt zum Zweck der Vernichtung; Vorliegen von Unterschlagung oder Hehlerei anhand des Merkmales des Ansichbringens; Gewahrsamserlangung trotz Unkenntnis des Gewahrsamsinhabers und späterer Zueignungswille; Übertragung der Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 11.12.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 15, 53 - 59
- MDR 1960, 1026 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2008-2009 (Volltext mit amtl. LS) "Ansichbringen"
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Täter handelt auch dann seines Vorteils wegen, wenn er die gestohlene Sache nur deshalb an sich bringt, um eine ihm sonst drohende Strafverfolgung zu verhindern.
- b)
Wer unerwartet eine gestohlene Sache in seinem Besitz findet, die ihm der Vorbesitzer heimlich, aber mit dem Willen, ihm die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, zugesteckt hat, macht sich nicht der Hehlerei durch Ansichbringen schuldig, wenn er sich nach der Entdeckung entschließt, die Sache nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern zu vernichten.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Juni 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten H. betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Sohn der früheren Mitangeklagten P., Hans-Dieter P., verübte mit Heinz A. mehrere Einbrüche, wobei er u.a. auch Schmuckstücke und sonstige Wertgegenstände erbeutete. Diese Sachen zeigte er dem Angeklagten und sagte ihm, daß er sie gestohlen habe. Der Angeklagte nahm im Einverständnis des P. eine goldene Armbanduhr an sich; die übrigen Gegenstände legte Hans-Dieter P. in ein Kästchen, das er unter dem Kopfkeil seines Bettes versteckte. Nach seiner Festnahme fanden zwei Durchsuchungen der Wohnung seiner Mutter statt, die ergebnislos blieben. Kurz darauf fand Frau P. im Bett ihres Sohnes das Kästchen, Als sie es öffnete und den Inhalt sah, wurde ihr bewußt, daß die Polizei nach diesen Gegenständen suchte. Sie hatte jetzt nur den Gedanken, das Kästchen verschwinden zu lassen, um ihrem Sohn nicht zu schaden. Als sie für den Angeklagten das Mittagessen einpackte, um es ihm an seinen Arbeitsplatz im Hafen zu bringen, legte sie das Kästchen unten in die Tasche und stellte darauf das Mittagessen. Sie gab dem Angeklagten die Tasche und lief hastig weg mit dem Bemerken, daß sie auf der Polizeiwache erscheinen müsse; weiteres sagte sie nicht. Beim Auspacken der Tasche fand der Angeklagte das Kästchen. Er überdachte seine Lage und sagte sich, daß die Diebe, falls er es bei der Polizei abgebe, sofort überführt seien, dann aber auch die Überlassung der gestohlenen goldenen Uhr bekunden würden. Er befürchtete, als Hehler bestraft zu werden. Da es ihm zu gefährlich erschien, das Kästchen in den Hafen zu werfen, nahm er es nach Feierabend mit sich. In einer Gaststätte sprach ihn ein Holländer an; er glaubte, nun eine passende Gelegenheit gefunden zu haben, die Gegenstände los zu werden, und verkaufte sie dem Holländer für 350 DM. Das Geld vertrank er mit diesem noch in derselben Nacht.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, da er die Uhr in Kenntnis des Diebstahls angenommen habe. Dagegen hat sie ihn wegen des ihm im Eröffnungsbeschluß vorgeworfenen Verbrauchs von gestohlenen Getränken mangels Beweises für nicht schuldig befunden und weiter eine strafbare Handlung verneint, soweit er die Wertsachen veräußerte. Sie findet darin eine straflose Selbstbegünstigung, da der Angeklagte durch sein Vorgehen allein eine Aufdeckung seiner eigenen strafbaren Handlung, nämlich der Annahme der Uhr, verhindern wollte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte nicht auch wegen der Annahme und des Verkaufs der Schmuckstücke verurteilt worden ist, und beantragt die Aufhebung in diesem Umfange. Die darin liegende Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch unzulässig und daher unwirksam; denn der dem Urteil zugrunde liegende Eröffnungsbeschluß hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als fortgesetzte Handlung (Hehlerei) angesehen. Die Strafkammer hat von den Einzelfällen dieser fortgesetzten Handlung nur eine für erwiesen gehalten und den Angeklagten insoweit verurteilt. Einen Freispruch wegen der übrigen Fälle hat sie unterlassen. Bei dieser Verfahrenslage ergreift die Revision der Staatsanwaltschaft notwendigerweise das gesamte dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegende Geschehen; denn es ist nicht zulässig, Rechtsmittel auf einen Teil der Tat oder einen rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken. Ob die rechtliche Würdigung des Eröffnungsbeschlusses zutrifft, ist dafür unbeachtlich (RGSt 59, 318, 63, 357; BGH 1 StR 709/51 vom 16. April 1953). Das Urteil ist daher in vollem Umfang nachzuprüfen.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen des Verbrauches von gestohlenen Lebensmitteln und Getränken nicht für schuldig befunden und soweit sie ihn wegen Hehlerei verurteilt hat, begegnet das Urteil keinen Bedenken.
Zu Recht erhebt jedoch die Revision den Vorwurf, die Strafkammer habe übersehen, daß die Selbstbegünstigung nur straflos bleibt, wenn sie sich auf Handlungen beschränkt, die allein die Bestimmung des § 257 Abs. 1 StGB, nicht auch andere Strafvorschriften verletzen (RGSt 63, 373, 375; 76, 190). Die Absicht des Angeklagten, sich selbst zu begünstigen, hindert daher seine Verurteilung nicht, falls er hierbei andere Straftaten, so eine Hehlerei oder Unterschlagung, begangen hat.
Die Revision meint, der Angeklagte habe sich der Hehlerei schuldig gemacht, weil er die Schmuckwaren in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft seines Vorteils wegen an sich gebracht habe, in dem er sie an den Holländer für 350 DM verkaufte. Die Gegenerklärung des Angeklagten will das aus der Erwägung verneinen, daß die Annahme einer Hehlerei unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten schon deshalb scheitern müsse, weil er beim Verkauf in Selbstbegünstigungsabsicht gehandelt habe und die Aussicht auf den Erlös nach den Feststellungen auch nicht mitwirkender Beweggrund gewesen sei. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden. Wohl setzt § 259 StGB voraus, daß der Täter aus Eigennutz handelt, daß also die Aussicht, einen Vorteil für sich zu erlangen, die Triebfeder seines Tuns ist, weshalb die Erlangung des Erlöses, wenn sie nicht Beweggrund war, den Tatbestand des § 259 StGB allerdings nicht begründen könnte (vgl. RGSt 54, 342; 58, 122; BGHSt 6, 59). Die Gegenerklärung übersieht aber, daß der erstrebte Vorteil kein Vermögensrecht lieber zu sein braucht (vgl. RGSt 45, 65). Welcher Art der Vorteil ist, der den Täter zum Handeln veranlaßt, ist vielmehr unerheblich. Deshalb ist auch in der Rechtsprechung gerade der Fall des Handelns zum Zwecke der Selbstbegünstigung, nämlich aus dem Beweggrund, eine drohende strafgerichtliche Untersuchung abzuwenden, als Hehlerei beurteilt worden (vgl. RGSt 54, 338). Daran hält der Senat fest.
Gleichwohl gestatten die bisherigen Feststellungen der Strafkammer einen Schuldspruch gegen den Angeklagten nicht. Sie sind nicht so erschöpfend, daß der Senat die Möglichkeit hätte, abschließend zu beurteilen, ob sich der Angeklagte der Hehlerei durch Ansichbringen oder in sonstiger Form schuldig gemacht hat. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, daß der Sachverhalt eine solche Beurteilung nicht schlechthin verbietet.
Eine abschließende Würdigung scheitert zunächst daran, daß das Urteil keine Auskunft darüber gibt, welche Absicht Frau P. letztlich verfolgte, als sie die Schmuckstücke dem Angeklagten zuschob. Das folgt keineswegs eindeutig aus ihrem Wunsche, "das Kästchen verschwinden zu lassen, um ihrem Sohn nicht zu schaden". Nur wenn sie dem Angeklagten die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken übertragen wollte, konnte dieser Hehlerei in der Form des Ansichbringens begehen. Der Sachverhalt läßt indessen mehrere andere Möglichkeiten offen. So ist zunächst denkbar, daß Frau P. den Angeklagten veranlassen wollte, das Kästchen mit dem gefährlichen Inhalt sofort zu vernichten, und daß der Angeklagte das Angebot auch so aufgefaßt und angenommen hat, worauf seine "Erwägung" hindeutet, das Kästchen in den Hafen zu werfen. Solchenfalls läge ein Ansichbringen im Sinne des Hehlereitatbestands nicht vor. Hehlerei ist ein Vermögensdelikt. Der abgeleitete Erwerb der Verfügungsgewalt mit der Folge, daß man mit der Sache wie ein Eigentümer verfahren kann, genügt für das Merkmal des Ansichbringens noch nicht. Es muß eine Verfügungsgewalt "zu eigenen Zwecken" in dem Sinne gewollt sein, daß die Sache ihrem wirtschaftlichen Werte nach übernommen wird. Das Reichsgericht hat dem wiederholt Ausdruck gegeben durch den Hinweis, daß im Falle des Ansichbringens die Absicht des Täters dahin gehe, über die Sache als eigene zu verfügen, sie sich zuzueignen; demgemäß begehe der Hehler, falls sich die fremde Sache bereits in seinem Gewahrsam befinde, mit dem Ansichbringen notwendigerweise eine Unterschlagung, wenn auch die Anwendung des § 246 StGB wegen Gesetzeskonkurrenz ausscheide (vgl. RGSt 56, 335). Daraus folgt aber, daß das Ansichbringen ein Zueignungsakt ist und demgemäß nicht vorliegt, wenn die Verfügungsgewalt lediglich zu dem Zweck übertragen und ergriffen wird, die Sache zu vernichten (vgl. die einschlägige Rechtsprechung zum Diebstahl, z.B. RGSt 61, 228, 233). Hat also der Angeklagte die Schmuckstücke nur zu dem Zweck übernommen, sie alsbald durch Versenken im Hafen verschwinden zu lassen oder sonst zu vernichten, so schied damit zugleich die Anwendung des § 259 StGB unter dem Gesichtspunkt des Ansichbringens endgültig aus. Daß der Angeklagte dann später einen anderer Entschluß gefaßt und die Schmuckstücke verkauft hat, kann die Anwendbarkeit des Hehlereitatbestandes nicht nachträglich begründen (vgl. RGSt 45, 65). Solchenfalls läge also in der Veräußerung an den Holländer nur eine Unterschlagung.
Möglicherweise ging aber die Absicht der Frau P. dahin, daß der Angeklagte die Schmuckstücke für sie oder ihren Sohn aufbewahren sollte, bis die Gefahr vorüber war. Sie könnte auch das Ziel verfolgt haben, daß der Angeklagte die Schmuckstücke für sie oder ihren Sohn zu Geld machte, wodurch ja das Kästchen auch verschwand. Nahm der Angeklagte das "Angebot" in dem einen oder anderen Sinne an, dann war seine Handlungsweise wiederum kein Ansichbringen, wenn er später bei der Veräußerung entgegen diesem Willen der Frau P. handelte; denn seine tatsächliche Verfügungsgewalt war dann insoweit nicht von der Vorbesitzerin abgeleitet; sie war ihm nicht zu eigenen Zwecken übertragen. Solchenfalls konnte sich der Angeklagte durch die Veräußerung ebenfalls nur der Unterschlagung schuldig machen.
Hehlerei durch Ansichbringen könnte also im vorliegenden Fall nur in Betracht kommen, wenn Frau P. dem Angeklagten die Verfügungsgewalt über das Kästchen zu eigenen Zwecken übertragen wollte und der Angeklagte dieses Angebot angenommen hat. Daß er das Kästchen nicht vom Dieb selbst erhalten hat, steht der Annahme eines abgeleiteten Erwerbs im Sinne des § 259 StGB nicht entgegen. Auch wenn die gestohlene Sache durch mehrere Hände gegangen ist, ehe sie in den Besitz des wegen Hehlerei Verfolgten gelangt, kann der Tatbestand erfüllt sein, sofern nicht die rechtswidrige Vermögenslage durch unanfechtbaren Eigentumserwerb des Vorbesitzers beendet worden ist, was aber bei einer gestohlenen Sache durch § 935 BGB regelmäßig ausgeschlossen wird (RGSt 5, 58; 44, 250; BGH LM § 259 Nr. 2). Nun hat indessen Frau P. die von ihrem Sohn gestohlenen Wertgegenstände dem Angeklagten nicht mit seinem Unverständnis übergeben, sondern sie heimlich in seinen Gewahrsam gebracht. Aber auch das schloß Hehlerei nicht schlechthin aus, Zwar lag darin, daß der Angeklagte, als er sich unerwartet und ungewollt im Besitz der Schmuckstücke sah, sich nicht sofort dieses Besitzes wieder entledigte, sondern den so erlangten Gewahrsam zunächst einmal aufrechterhielt, noch kein abgeleiteter Erwerb, solange kein Entschluß als Zueignung hinzutrat. Es ist nicht so, daß ein "Ansichbringen" überhaupt nicht mehr in Betracht kommen könnte, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt zunächst ohne hehlerische Handlung hergestellt worden ist; denn das "Ansichbringen" kann der Gewahrsamserlangung zeitlich nachfolgen. Weil Gewahrsam ein tatsächlicher Zustand der Sachherrschaft ist, der die Kenntnis des Gewahrsamsinhabers von der Möglichkeit dieser Herrschaft nicht voraussetzt, muß die bewußte und gewollte Übernahme der Verfügungsgewalt nicht notwendig mit der Gewahrsamserlangung zusammenfallen. Das ist in der Rechtsprechung vor allem für die Fälle des Erwerbs durch den Gewerbegehilfen mit nachträglicher Billigung des Geschäftsherrn und der Duldung des Verbrauchs oder der Verwendung gestohlener Gegenstände im Haushalt durch den Haushaltungsvorstand anerkannt (vgl. BGHSt 5, 47, 49 [BGH 22.10.1953 - 4 StR 112/53] mit Nachweisen; früher schon RGSt 52, 203; 55, 220; 56, 335). Der Grundsatz gilt aber nicht in dieser engen Begrenzung, sondern allgemein, wie das Reichsgericht in RGSt 64, 326 zum Ausdruck gebracht hat. In diesem Falle hatte ein Fuhrunternehmer, dem Geldscheine "als Fuhrlohn" unbesehen zugesteckt worden waren, erst später die den angemessenen Fuhrlohn weit übersteigende Höhe des Geldbetrags festgestellt, jetzt das Herrühren des Goldes aus einem Diebstahl erkannt, dasselbe aber gleichwohl behalten und für eigene Zwecke verbraucht. Das Reichsgericht hat Hehlerei durch Ansichbringen bejaht. Allerdings ist auch bei solcher Sachlage Voraussetzung, daß der Vorbesitzer bei der Übertragung des Gewahrsams mit dem Willen handelt, dem anderen die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, mag er auch davon ausgehen, daß der andere diesen seinen Willen zur Vereinbarung nicht sofort bei der Gewahrsamserlangung erkennt. Hier wird eben das noch fortbestehende Angebot des Vorbesitzers erst später angenommen. Ohne solchen Villen des Vorbesitzers - er steckt z.B. eine gestohlene Sache einem anderen, ohne in Erscheinung zu treten, heimlich zu - scheidet Hehlerei aus, weil dann kein abgeleiteter Erwerb vorliegt; sonst würden praktisch viele Fälle der Unterschlagung einer gestohlenen Sache zur Hehlerei.
Wenn also Frau P. dem Angeklagten die Verfügungsmacht über das Kästchen zu eigenen Zwecken über - tragen wollte, und der Angeklagte ihr Angebot - spätestens durch den Verkauf an den Holländer - angenommen hat, ist er der Hehlerei schuldig. Aber auch insoweit läßt der Sachverhalt noch eine weitere Möglichkeit offen.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte zunächst "erwogen", das Kästchen in den Hafen zu werfen und dadurch verschwinden zu lassen. Das erschien ihm aber dann zu gefährlich. Von ihrem Standpunkt aus brauchte die Strafkammer nicht zu prüfen und festzustellen, ob es insoweit bei einer bloßen Erwägung des Angeklagten geblieben ist oder ob er nach Entdeckung des Kästchen zunächst den festen Entschluß gefaßt hat, es in der erwähnten Weise und aus dem erwähnten Beweggrund so schnell wie möglich wieder loszuwerden. Ein solcher Entschluß wäre aber für die rechtliche Würdigung von entscheidender Bedeutung. Solchenfalls hätte nämlich der Angeklagte das Angebot der Frau P., ihm die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, nicht angenommen, sondern abgelehnt. Mit einem solchen Entschluß scheidet die Möglichkeit eines hehlerischen Ansichbringens wiederum endgültig aus. Die nachträgliche Änderung dieses Entschlusses kann daran aus dem schon erwähnten Grunde nichts ändern. In der Veräußerung an den Holländer läge wiederum nur eine Unterschlagung.
Zur Anwendbarkeit des § 246 StGB sei allgemein folgendes bemerkt: Die Meinung der Strafkammer, die Veräußerung sei "von dem Vorsatz umfaßt", sich selbst der Bestrafung zu entziehen und sei nicht darauf gerichtet gewesen, die Sachen zu eigenen Gunsten zu verwerten, ist nach den Feststellungen nicht recht verständlich. Die Strafkammer verwechselt offenbar Vorsatz mit Beweggrund. Der Vorsatz des Angeklagten war sehr wohl auf Zueignung gerichtet und wird nicht dadurch hinfällig, daß die Zueignung nicht zugleich sein Beweggrund war, der Angeklagte sich vielmehr durch den Verkauf selbst begünstigen wollte.
Das Urteil muß nach allem aufgehoben werden. Die Strafkammer hat nun den im Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegten Sachverhalt in vollem Umfang neuerdings zu prüfen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß bisher Anhaltspunkte für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht gegeben sind (BGHSt 1, 313). Falls die Strafkammer bei der neuerlichen Entscheidung den Angeklagten wegen zweier selbständiger durch die Annahme der Uhr und durch den Verkauf der Schmuckstücke begangenen Straftaten verurteilt, hat sie den Angeklagten freizusprechen, soweit sie im übrigen ihn nicht für schuldig befindet. Durch die Verurteilung wegen der erwiesenen selbständigen Handlungen allein würde der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft (RGSt 53, 302; BGH NJW 1951, 726; JR 1954, 352).
Busch
Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus
Dr. Schalscha