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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1970, Az.: IV ZR 1010/68

Versicherungsvorstand; Schadenanzeige; Geschäftsverkehr; Kündiungsfrist; Obliegenheitsverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1970
Aktenzeichen
IV ZR 1010/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1970, 660-662 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die an den Vorstand des Versicherers zu richtenden schriftlichen Anzeigen und Erklärungen, des Versicherungsnehmers (VN) brauchen nicht zur Kenntnis der Personen zu gelangen, die den Vorstand bilden, sondern nur zu denjenigen, die mit der Bearbeitung des Falles befaßt sind. Deshalb reicht auch die Kenntnis einer Bezirksdirektion aus, wenn ihr die Regulierung des Schadens obliegt.

2. Der VN darf darauf vertrauen, daß die Bezirksdirektion, bei der er den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte und mit der er den Geschäftsverkehr abwickelte, auch zur Entgegennahme einer Schadenanzeige befugt ist und sie vollständig an die Hauptverwaltung weiterleitet. Tut sie das nicht, so muß sich der Versicherer so behandeln lassen, als habe er die aus der Schadenanzeige nebst Anlagen ersichtlichen Tatsachen mit dem Eingang bei der Hauptverwaltung erfahren.

3. Der Lauf der Kündigungsfrist des § 6 Abs. 1 VVG setzt weder voraus, daß der Versicherer den ihm mitgeteilten Sachverhalt in seiner Bedeutung als Obliegenheitsverletzung erkannt hat, noch daß ihm das daraus erwachsene Recht zur Leistungsverweigerung bewußt geworden ist. Deshalb kann dem Versicherer auch nicht vom Eingang der entscheidenden Unterlagen ab zunächst eine angemessene Frist zur Durcharbeitung eingeräumt werden, ehe die eigentliche Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG in Lauf gesetzt wird.