Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1973, Az.: VI ZR 95/71
Einverständnis; Gesetzlicher Vertreter; Minderjähriger; Führerscheinerwerb; Zustimmung zur Fahrzeugmiete; Allgemeine Zustimmung; Fahrzeugmiete durch Minderjährigen; Führerschein; Unwirksamer Mietvertrag; Gegenanspruch des Minderjährigen; CIC
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 95/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1973, 921 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1790-1792 (Volltext mit amtl. LS) "Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung des Kfz"
- VersR 1973, 1046-1048 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist der gesetzliche Vertreter damit einverstanden, daß der Minderjährige einen Führerschein erwirbt und in Besitz behält, so liegt darin in der Regel noch nicht seine allgemeine Zustimmung dazu, daß der Minderjährige Kraftfahrzeuge mietet.
2. Hat der über 18 Jahre alte Minderjährige das ihm überlassene Kraftfahrzeug schuldhaft beschädigt, so muß er dem Vermieter Ersatz leisten, auch wenn der Mietvertrag zustimmungslos und daher unwirksam war. Zur Frage, ob diesem Schadenersatzanspruch ein Gegenanspruch des Minderjährigen wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung gegenübersteht.