Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1968, Az.: 4 AZR 111/67
Schadensabteilungen der Bezirksämter; Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz; Grundsatz der Spezialität; Vorrang vor Bundesangestelltentarifvertrag; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Umfassende Fachkenntnisse; Schriftliches Gutachten; Sachverständiger; Mündliches Gutachten; Verschleppung des Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.01.1968
- Aktenzeichen
- 4 AZR 111/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 12.01.1967 - 1 Sa 166/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 20, 253 - 261
- DB 1968, 808 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten (TV) vom 14.12.1964 ist wirksam und geht in seinem Geltungsbereich nach dem Grundsatz der Spezialität dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vor.
2. Der TV enthält keine authentische Interpretation der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung des BAT.
3. Wenn für die überwiegend auszuübende Tätigkeit von einem Angestellten umfassende Fachkenntnisse gefordert werden, so bedeutet das nicht, daß von dem Angestellten schon für die Bearbeitung eines einzelnen Falles umfassende Fachkenntnisse verlangt werden.
4. Die Parteien haben das Recht, dem Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Deshalb muß das Gericht dem Antrage einer Partei, das Erscheinen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, stattgeben, sofern der Antrag nicht offensichtlich mißbräuchlich, insbesondere zur Verschleppung des Rechtsstreits gestellt wird.