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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1980, Az.: VII ZR 229/78

Höhere Ansetzung von zu zahlenden Raten als dem Baufortschritt angemessen; Bewilligung von Bauhandwerkersicherungshypotheken

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1980
Aktenzeichen
VII ZR 229/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 06.07.1978

Prozessführer

1. Gerhard S.

2. Frau Klarissa S.

Prozessgegner

Firma M. M. Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH, Bauträger und Baubetreuer KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Uwe Wolfgang S., Auf dem G., B.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 44.000 DM nebst Zinsen und zur Bewilligung der Eintragung von Sicherungshypotheken verurteilt worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Durch Vertrag der Parteien vom 15. September 1975 übernahm es die Klägerin, für die Beklagten ein Reihenhaus zu errichten zum Preis von 153.000 DM zuzüglich Kosten für Sonderwünsche. Nach der Fertigstellung der Kellerdecke kündigten die Beklagten den Vertrag.

2

Die Klägerin bestreitet, daß die Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt hätten. Sie verlangt daher die vereinbarte Vergütung von 153.000 DM zuzüglich 41.000 DM für Sonderleistungen, abzüglich 102.000 DM für Ersparnisse. Sie gelangt so zu einer Forderung von 92.200 DM. Davon hat sie 90.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Sie verlangt Zahlung an die Firma B. Dieser hat sie einen Teilbetrag von 20.000 DM abgetreten. Den Rest der Klageforderung hat die BauIG gepfändet. Außerdem begehrt die Klägerin mit der Klage die Bewilligung von Bauhandwerkersicherungshypotheken in entsprechender Höhe.

3

Die Beklagten bestreiten die Klageforderung und haben hilfsweise mit mehreren Gegenansprüchen aufgerechnet. Eine von den Beklagten erhobene Widerklage spielt in der Revisionsinstanz keine Rolle mehr.

4

Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 79.500 DM nebst Zinsen und in diesem Umfange auch dem Antrage auf Bewilligung von Bauhandwerkersicherungshypotheken stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

5

Mit ihren Berufungen haben beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

6

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Firma B. 44.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und in diesem Umfange auch dem Antrag auf Bewilligung von Bauhandwerkersicherungshypotheken stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

8

Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision der Klägerin abgelehnt, die Revision der Beklagten angenommen. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, die volle Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagten den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt haben. Deshalb könne die Klägerin nur für erbrachte Leistungen Vergütung und Bauhandwerkersicherungshypotheken fordern. Es bemißt den Anspruch für Erbrachte) Bauleistungen auf 44.000 DM.

10

1.

Das Oberlandesgericht durfte auch wegen der an die BauIG abgetretenen 20.000 DM die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bejahen; denn es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es sich um eine Sicherungsabtretung handelt (BGHZ 25, 250, 259 f;  32, 67, 71).

11

2.

Das Berufungsgericht meint, weil der vereinbarte Zahlungsplan für die Leistungen bis einschließlich Kellerdecke Raten von insgesamt 44.000 DM vorsehe, könne die Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen diesen Betrag verlangen.

12

Die Revision führt dagegen aus, die vereinbarten Raten seien willkürliche Beträge, die nicht den bis zur Fälligkeit der jeweiligen Raten erbrachten Bauleistungen entsprächen. Die Klägerin habe, wie vielfach üblich, die ersten Raten weit höher angesetzt, als es dem Baufortschritt angemessen gewesen wäre. Insbesondere habe sie an die Firma B., die diese Arbeiten ausgeführt hat, weit weniger als 44.000 DM, nämlich nur 13.000 DM, zu zahlen gehabt.

13

Die Rüge greift durch. Bislang fehlt es an einer genügenden Grundlage für die Bewertung der von der Klägerin erbrachten Teilleistungen. Der Bauvertrag ergibt nicht, daß die Parteien etwa die Leistungen bis einschließlich Kellerdecke mit 44.000 DM bewertet hätten. Eigene Feststellungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Beklagten haben die von der Klägerin bis zur Kellerdecke erbrachten Leistungen mit nur etwa 10.000 DM bewertet, haben dafür Beweis angetreten und darauf hingewiesen, daß die Klägerin ihrerseits den Wert der erbrachten Leistungen nicht dargelegt habe. Darauf ist die Klägerin nicht eingegangen. Zur Höhe der Werklohnforderung für die erbrachten Leistungen fehlt es somit an einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage. Allerdings haben die Beklagten von der Klägerin mit dem Rohbau des Kellergeschosses verwertbare und weiterverwertete Leistungen und möglicherweise ferner auch weiterverwendete Architekten- und Statikerleistungen erhalten. Es ist aber bisher ungeklärt, wie hoch der Wert der von der Klägerin insgesamt erbrachten Leistungen zu veranschlagen ist. Welche Vergütung die Klägerin für die von ihr erbrachte Teilleistung - als Teilbetrag der vertraglichen Gesamtvergütung - fordern kann, läßt sich aber nur errechnen nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Vertrag zu erbringenden Gesamtleistung.

14

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vogt
Recken
Doerry
Bliesener
Obenhaus