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§ 55 BremWG - Planfeststellung, Plangenehmigung
(Abweichend von § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Wird mit der Durchführung des Plans nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, kann das Außerkrafttreten des Plans um höchstens fünf weitere Jahre auf Antrag verschoben werden.