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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1965, Az.: BVerwG VII C 151.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 151.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.10.1962 - AZ: 78 I 63

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 235 - 240
  • AS 20, 235
  • DVBl 1965, 572-574 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 635-637 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 514 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 235
  • NJW 1965, 1099-1100 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorlesungen eines außerplanmäßigen der medizinischen Fakultät angehörigen Universitätsprofessors sind im Vorlesungsverzeichnis der Universität mit denselben Hinweisen auf die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Prüfung zu versehen, wie es bei den Vorlesungen geschieht, die der Inhaber eines Lehrstuhls selbst oder ein anderer Dozent mit dessen Einverständnis abhält.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1962 sowie des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 1962 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der auf dem Fakultätsbeschluß vom 22. Juni 1960 beruhende Bescheid der Medizinischen Fakultät der Universität M. vom 29. Juni 1960 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1961 rechtswidrig gewesen sind.

Ferner wird festgestellt, daß die Medizinische Fakultät der Universität M. nicht berechtigt ist, dem Kläger die Ankündigung und Abhaltung einer Vorlesung "Chirurgische Klinik" als "Haupt- und Pflichtvorlesung" im Hörsaal des Städtischen Krankenhauses M. r.d. I. mit der sich daraus ergebenden Befugnis zur Erteilung des vorschriftsmäßigen Praktikantenscheines zu untersagen.

Weiterhin wird festgestellt, daß der Kläger berechtigt ist, die Aufnahme einer Vorlesung "Chirurgische Klinik" in das Vorlesungsverzeichnis unter "Haupt- und Pflichtvorlesungen" und ihre Kennzeichnung als "scheinpflichtig" zu verlangen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, seit 1948 außerordentlicher apl. Professor an einer Universität, ist von Beruf ärztlicher Leiter eines städtischen Krankenhauses und Chefarzt der chirurgischen Abteilung in diesem Krankenhaus. Er kündigte für das Wintersemester 1960/61 eine Vorlesung "Chirurgische Klinik 5-stündig" im Hörsaal des von ihm geleiteten Krankenhauses an und bat, die Vorlesung unter "Haupt- und Pflichtvorlesungen" in das Vorlesungsverzeichnis aufzunehmen und als scheinpflichtig mit einem Stern zu kennzeichnen. Die Medizinische Fakultät der Universität lehnte dies ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Ferner wandte er sich beschwerdeführend an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Die gleiche Vorlesung, verbunden mit derselben Bitte, kündigte der Kläger für das Wintersemester 1961/62 an. Die Medizinische Fakultät erklärte sich bereit, die Vorlesung in das Vorlesungsverzeichnis aufzunehmen, jedoch nicht unter der Rubrik "Haupt- und Pflichtvorlesungen". Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, ihm sei daran gelegen, daß der durch das starke Ansteigen der Studentenzahl verursachte Ausbildungsengpaß für die Medizinstudenten in M. beseitigt werde. Dieses Ziel lasse sich nur erreichen, wenn die Vorlesung als Pflichtvorlesung gehalten werden könne.

2

Die Medizinische Fakultät wies den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung ihres Bescheides hat sie folgendes ausgeführt: Die Einteilung der Dozenten für die Pflicht- und Haupt Vorlesungen sei Aufgabe der Fakultät. Eine Veranlassung, den Kläger für die Vorlesung "Chirurgische Klinik" einzuteilen, bestehe nicht. Aus dem Grundrecht der Lehrfreiheit ergebe sich ein dahin gehender Anspruch des Klägers nicht. Es erscheine auch untunlich, für eine so umfangreiche Vorlesung mit laufenden Vorstellungen von Patienten der Stadt durch einen städtischen Chefarzt und apl. Professor Räume des Städtischen Krankenhauses zu benutzen, ohne daß der Universität und der Fakultät eine Einflußnahme auf die Räume, Einrichtungen und Hilfspersonen auf Grund rechtlicher Bindungen möglich sei. Abgesehen von dem besonderen Zusammenhang zwischen der Vorlesungsordnung und dem staatlichen Prüfungswesen sei es als ein zum Gewohnheitsrecht erstarktes Herkommen anzusehen, daß die Fakultät eine zeitliche. Ordnung der Vorlesungen beschließe und es dabei in der Regel vermeide, daß neben einer Pflichtvorlesung des zuständigen Lehrstuhlinhabers ein anderer Dozent dieselbe Vorlesung ankündige. Würde diese Rechtsübung nicht beachtet werden, so wäre damit eine grundlegende Änderung der Stellung des Ordinarius und zugleich ein Strukturwandel im deutschen Hochschulwesen verbunden. Hinzu komme, daß es notwendig sei, für solche Vorlesungen die Hörsäle und Institutsräume besonders einzurichten, während dem Lehrstuhlinhaber die ausschließliche Verfügungsbefugnis über die Patienten der von ihm geführten Klinik zustehe. Jeder neu berufene Ordinarius verlasse sich auf die Einhaltung dieser Rechtsübung, die ein stillschweigender Bestandteil des Anstellungsvertrages sei. Die Fakultät könne nicht ihre Hand dazu bieten, daß diese Rechtsstellung des Ordinarius verletzt werde. Mit dem Antrage auf Zulassung zur Habilitation habe sich jeder Privatdozent dieser Rechtsübung unterworfen. Aus den Satzungen der Universität und der Medizinischen Fakultät ergebe sich nicht, daß der apl. Professor und der Privatdozent lediglich genötigt seien, bei der Ankündigung ihrer Vorlesungen mit dem Fachvertreter Fühlung zu nehmen, und daß die Rechte der Fakultät darauf beschränkt seien, die eingegangenen Vorlesungsankündigungen zusammenschreiben zu lassen.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage

4

festzustellen, daß der auf dem Fakultätsbeschluß vom 22. Juni 1960, beruhende Bescheid der Universität vom 29. Juni 1960 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1961 rechtswidrig gewesen sind.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt:

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben;

  2. 2.

    festzustellen, daß der auf dem Fakultätsbeschluß vom 22. Juni 1960 beruhende Bescheid der Medizinischen Fakultät der Universität vom 29. Juni 1960 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1961 rechtswidrig waren und daß die Medizinische Fakultät der Universität M. nicht berechtigt ist, ihm die Ankündigung und Abhaltung einer Vorlesung "Chirurgische Klinik" als "Haupt- und Pflichtvorlesung" im Hörsaal des Stadt. Krankenhauses M. rechts der I. mit der sich daraus ergebenden Erteilung des vorschriftsmäßigen Praktikantenscheines zu untersagen.

    Seinem Wunsch, die Vorlesung "Chirurgische Klinik" in das Vorlesungsverzeichnis unter "Haupt- und Pflichtvorlesungen" aufzunehmen und als "scheinpflichtig" (nach der Bestallungsordnung vom 15. September 1953) zu kennzeichnen, ist zu entsprechen.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Die Feststellungsklage sei nicht begründet, weil die Medizinische Fakultät die Rechte des Klägers nicht verletzt habe. Insbesondere habe sie von ihrem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Zwischen dem Bestreben des Staates, für die akademisch gebildete Schicht eine praktischen Zielen dienende wissenschaftliche Ausbildung herbeizuführen, und dem auf die Förderung der reinen Wissenschaft ausgerichteten Bemühen der Universität bestehe eine Spannung, die sich durch das gesamte Leben der Universität verfolgen lasse. Dieser Dualismus werde besonders sichtbar bei der zweifachen Art der Prüfungen, denn es gebe eine ganze Anzahl von Studienzweigen, in denen Staatsprüfungen abgehalten würden, die allein den Zugang zu dem staatlichen oder staatlich geregelten Beruf eröffneten. An diesen Prüfungen seien die Universitätsdozenten nur durch besonders getätigten staatlichen Auftrag beteiligt. § 4 der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) - BestO - habe den Universitäten die Ausbildung der Medizinstudenten übertragen. Auf Anregung des vom Staat bestellten Prüfungsvorsitzenden, der zugleich Lehrstuhlinhaber sei, habe die Medizinische Fakultät beschlossen, die Vorlesungen in die beiden Gruppen "Haupt- und Pflichtvorlesungen" und "Spezialvorlesungen" einzuteilen und die Pflichtvorlesungen mit einem Stern besonders zu kennzeichnen. Dadurch habe die Schwierigkeit behoben werden sollen, daß Kandidaten öfters nicht alle vorgeschriebenen Pflichtvorlesungen hätten nachweisen können. Die Medizinische Fakultät sei zu dieser Regelung auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts, welches das Recht zur Ordnung des Vorlesungsbetriebs mit einschließe, berechtigt gewesen. Dadurch hätten die Universitätsdezenten nicht neu klassifiziert werden sollen. Vielmehr sei es schon vorher - ebenso wie an den anderen deutschen medizinischen Fakultäten - ständige Übung gewesen, daß der Lehrstuhlinhaber selbst die durch § 40 BestO vorgeschriebenen Pflichtvorlesungen gehalten habe oder durch andere Hochschullehrer habe halten lassen. Wenn in § 40 Abs. 1 Buchst. b BestO von "Kliniken" die Rede sei, so seien, damit allerdings nicht ausschließlich die eigentlichen Universitätskliniken gemeint. Deshalb sei es nicht als notwendig anzusehen, daß die geforderten Vorlesungen in einer der Universität gehörigen Klinik stattfinden. Aus § 4 BestO ergebe sich jedoch, daß die wissenschaftliche Ausbildung der Medizinstudenten an die Universität gebunden sei. Daher habe die Medizinische Fakultät nicht dadurch ermessensfehlerhaft gehandelt, daß sie sich nicht habe damit begnügen wollen, daß der Zusammenhang mit der Universität nur durch die Person des bei ihr habilitierten Klägers hergestellt werde. Hinzu komme, daß es an jeder rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt München fehle und die Fakultät daher weder auf die Vorlesungen noch auf die Auswahl der zu der Vorlesung benötigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und sonstigen Hilfskräfte Einfluß nehmen könne. Bei einem derartigen vertraglosen Zustand seien Schwierigkeiten, insbesondere auch hinsichtlich der Haftungsfragen, nicht ausgeschlossen. Wenn Kurse in nicht zur Universität gehörenden Krankenanstalten abgehalten würden - und zwar nach Behauptung des Klägers gleichfalls ohne jede rechtliche Vereinbarung -, sei das mit der vom Kläger angekündigten Hauptvorlesung nicht zu vergleichen. In der Bevorzugung des Lehrstuhlinhabers gegenüber dem hauptberuflich als ärztlicher Leiter eines Krankenhauses und Chefarzt einer Abteilung tätigen Kläger sei auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes zu erblicken. Dasselbe gelte, wenn für die zweite chirurgische Pflichtvorlesung Dozenten herangezogen würden, die der Medizinischen Fakultät durch ihren Hauptberuf näherständen als der Kläger. Würde zum Inhalt der Lehrfreiheit die Befugnis jedes Habilitierten gehören, Pflichtvorlesungen zu halten und Bescheinigungen darüber auszustellen, dann könne die Medizinische Fakultät, der die Ausbildung der Medizinstudenten aufgetragen sei, kaum mehr die rechtsstaatliche Ordnung gewährleisten.

7

Der Kläger hat Revision eingelegt und Verletzung des formellen und materiellen Rechts, insbesondere des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung, ferner des Gleichheitssatzes des Art. 5 Abs, 3, Art. 12 Abs. 1 GG und der §§ 4 und 40 BestO sowie auch des Verfahrensrechts gerügt. Er ist der Ansicht, daß der Inhaber eines Lehrstuhls an der Universität und die mit der Abhaltung von Pflichtvorlesungen betrauten Dozenten ohne rechtliche Grundlage besser als er behandelt würden. Das Berufungsgericht habe für diese unterschiedliche Behandlung keine Rechtsnorm angeben können, und insbesondere fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für eine Ermessensentscheidung der Medizinischen Fakultät. Das Berufungsgericht habe sich darauf beschränkt, ohne Beweisaufnahme auf eine Übung oder ein Herkommen hinzuweisen, wonach der Lehrstuhlinhaber die Pflichtvorlesungen selbst halte oder durch andere Hochschullehrer halten lasse. Darin liege ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, wenn es dahin gehendes Vorbringen der Beklagten für erheblich gehalten habe. Jedoch sei es nicht so weit gegangen, ein dahin gehendes Gewohnheitsrecht festzustellen. Außer auf Art. 5 Abs. 3 GG komme es für die rechtliche Beurteilung auf die Regelung in der Satzung der beklagten Universität und der Medizinischen Fakultät an. In beiden Satzungen sei bestimmt, daß die außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten ihre Vorlesungen "nach Fühlungnahme mit dem Fachvertreter" ankündigten. Wie ergänzend aus § 15 Abs. 3 der Fakultätssatzung hervorgehe, hätten die Dozenten ihre Vorlesungsankündigungen über den Fachvertreter an den Dekan zu übersenden. Weitergehende Befugnisse ständen der Fakultät nicht zu, zumal die Satzungen der staatlichen Genehmigung bedürften. Das Recht der Universität auf Selbstverwaltung richte sich gegen den Staat und beschränke sich auf eine Regelung des Vorlesungsbetriebes, während die Lehrtätigkeit selbst nicht gelenkt werden könne. Das Berufungsgericht habe auch nicht zwischen der Autonomie der Universität und der Fakultät unterschieden und verschiedentlich sogar auf eine Berechtigung des Lehrstuhlinhabers, die Vorlesung zu halten oder halten zu lassen, abgestellt. Die Ausübung der Lehrfreiheit könne jedoch nicht von der Entscheidung des Inhabers eines Lehrstuhls abhängig gemacht werden. Der Hinweis auf das staatliche Prüfungswesen dürfe nicht dazu führen, die Lehrfreiheit anzutasten. Beschränkungen in der Ankündigung der Vorlesungen würden dazu führen, daß die Berechtigung zum Abhalten der betreffenden Vorlesung ihre Bedeutung verlieren würde. Die Studierenden würden bei zwei gleichartigen Vorlesungen, die nebeneinander gehalten würden, schon aus zeitlichen und wirtschaftlichen Gründen sich darauf beschränken, die Vorlesung zu besuchen, die als Pflichtvorlesung angekündigt und als testat- und scheinpflichtig gekennzeichnet sei. Die akademische Selbstverwaltung sei darauf beschränkt, die äußeren Voraussetzungen für die wissenschaftliche Entwicklung zu schaffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob Pflichtvorlesungen in Konkurrenz mit dem Inhaber des Lehrstuhls abgehalten werden dürften, müsse auch berücksichtigt werden, daß bei der gegenwärtigen Überfüllung der Hochschule die gleiche Vorlesung "Chirurgische Klinik" drei weitere Mitglieder der Fakultät gelesen hätten. Daher sei es willkürlich und mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, ihm die Abhaltung dieser Vorlesung nicht zu gestatten. Weiterhin hätte bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlesung in dem von ihm geleiteten Krankenhaus abgehalten werden dürfe, auch berücksichtigt werden müssen, daß eine größere Anzahl von Pflichtvorlesungen in Krankenanstalten, die nicht zu der Universität gehörten, gelesen würden.

8

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen,

9

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

11

Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und meint, daß dieser insbesondere aus den §§ 4 und 40 BestO keine Rechte für sich herleiten könne und daß auch keine Vorschriften des Grundgesetzes verletzt seien. Der Kläger werde nicht in seiner Lehrfreiheit beschränkt und auch insbesondere nicht daran gehindert, seine Lehrveranstaltungen nach Thema und Inhalt frei wählen und abhalten zu können. Das Grundrecht der Lehrfreiheit stehe mit dem § 50 Abs. 2 der Universitätssatzung sowie dem § 15 der Satzung der Medizinischen Fakultät in engem Zusammenhang. Die Form der Ankündigung der Lehrveranstaltungen unterliege der Anordnungsbefugnis der Beklagten. Der Kläger verkenne auch die Bedeutung des Sterns, mit dem ein Teil der Vorlesungen gekennzeichnet werde. Darin sei lediglich ein Hinweis des Prüfungsausschusses für die Studierenden zu erblicken, welche Vorlesungen und Praktika besucht werden müßten, um zur staatlichen Prüfung zugelassen zu werden.

12

Kein Hochschullehrer habe einen Anspruch darauf, daß seine Vorlesung vom staatlichen Prüfungsausschuß als Prüfungsvoraussetzung anerkannt werde. Die Universität werde lediglich dadurch berührt, daß sie sich auf Grund ihrer Fürsorgepflicht für die Studierenden für verpflichtet ansehe, im Vorlesungsverzeichnis entsprechende Hinweise den Studierenden zu geben. Darin, daß der Vorlesung des Klägers die Kennzeichnung mit einem Stern nicht zuerkannt werde, könne eine Aushöhlung des Grundrechts der Lehrfreiheit nicht erblickt werden. Die Vorlesungsgebiete zahlreicher Hochschullehrer seien nicht Prüfungsgegenstand, ohne daß darin eine Beschränkung der Lehrfreiheit liege. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Lehrstuhlinhaber übe seine Lehr- und Forschungstätigkeit hauptberuflich aus. Die Pflichten, die ihm auferlegt seien, gingen über diejenigen der anderen Dozenten hinaus. Im Bereich der medizinischen Fakultät sei der Lehrstuhlinhaber in der Regel auch der Leiter der Universitätsklinik. Soweit Dozenten, die nicht Inhaber eines Lehrstuhls seien, Haupt- und Pflichtvorlesungen abgehalten hätten, sei dies mit ausdrücklicher Billigung dies betreffenden Lehrstuhlinhabers geschehen, der die Möglichkeit haben müsse, seine Haupt- oder Pflichtvorlesung unter voller wissenschaftlicher eigener Deckung durch einen anderen akademischen Lehrer abhalten zu lassen. Der Kläger trage die Beweislast dafür, daß er in seinen subjektivöffentlichen Rechten zu Unrecht beeinträchtigt werde. Seine Ansicht, daß das Berufungsgericht nicht eine Rechtsnorm habe anführen können, die die Befugnis der Beklagten, zwischen den verschiedenen Gruppen von Vorlesungen zu unterscheiden, begründen könne, treffe nicht zu. Das Berufungsgericht habe auf das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten hingewiesen. Das Recht, den Vorlesungsbetrieb zu ordnen, ergebe sich aus § 14 der Fakultätssatzung. Ergänzend sei § 38 der Universitätssatzung heranzuziehen, wonach die Fakultäten für ihren Bereich für die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre zu sorgen hätten.

13

Der Oberbundesanwalt hat sich unter Hinweis auf § 40 BestO dem Standpunkt des Klägers angeschlossen.

14

II.

Die Revision ist begründet.

15

Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß dem Kläger als Mitglied der Medizinischen Fakultät der beklagten Universität das Recht zusteht, die Vorlesung "Chirurgische Klinik" zu halten. Die Medizinische Fakultät hat ausdrücklich erklärt, daß sie diese Berechtigung dem Kläger nicht bestreiten wolle. Nach den insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts stehen landesrechtliche Vorschriften dieser Berechtigung des Klägers nicht entgegen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob entgegenstehende Vorschriften mit Rücksicht auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG verfassungswidrig wären. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht allein die Frage, ob der Kläger die Vorlesung "Chirurgische Klinik" als "Haupt- und Pflichtvorlesung" im Hörsaal des Städtischen Krankenhauses, dessen ärztlicher Leiter er ist, abhalten und über den Besuch dieser Vorlesung den vorschriftsmäßigen Praktikantenschein erteilen kann, sowie ob diese Vorlesung ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach als "Haupt- und Pflichtvorlesung" im Vorlesungsverzeichnis zu veröffentlichen und mit einem Stern als "scheinpflichtig" zu kennzeichnen ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß geschriebene Rechtssätze, die dem Landesrecht angehören und für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich sein könnten, fehlen und daß die ablehnende Einstellung der Medizinischen Fakultät gegenüber den Wünschen des Klägers sich in dem Rahmen des Herkommens halte, wonach der Lehrstuhl Inhaber immer und überall berechtigt sei, die Pflichtvorlesungen selber abzuhalten oder durch andere Dozenten abhalten zu lassen, und daß die Medizinische Fakultät berechtigt sei, den Vorlesungsbetrieb zu ordnen.

16

Die hochschulrechtliche. Lage ist somit dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger als Mitglied der Medizinischen Fakultät berechtigt ist, ohne Zustimmung des Lehrstuhlinhabers die gleiche Vorlesung in Konkurrenz mit ihm zu lesen. In diesem Sinne hat bereits M. W. in seiner Rede über "Wissenschaft als Beruf" im Jahre 1918 (4. Aufl. 1959 S. 6) die Rechtslage geschildert. Er hat allerdings zur damaligen Lage an den Hochschulen ergänzend bemerkt, daß es als ungehörige Rücksichtslosigkeit gegenüber den älteren vorhandenen Dozenten gelte, wenn der Privatdozent von seinem Recht, jede Vorlesung seines Faches zu lesen, Gebrauch mache und daß er sich in der Regel mit Nebenvorlesungen begnüge. Nach dem hier maßgeblichen Universitätsrecht hat der Dozent zwar mit dem Lehrstuhlinhaber Fühlung aufzunehmen. Daraus ergibt sich jedoch, wie das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung des Universitätsrechts in einer für das Revisionsgericht gemäß § 137 VwGO bindenden Weise festgestellt hat, lediglich, daß eine Koordinierung der Vorlesungen durch die Einschaltung des Fachvertreters ermöglicht werden soll. Die Bezeichnung einer Vorlesung als "Haupt- und Pflichtvorlesung" und ihre Kennzeichnung als scheinpflichtig im Vorlesungsverzeichnis betrifft nicht den internen Wissenschaftsbetrieb an der Hochschule, sondern steht in näherem Zusammenhang mit dem staatlichen Prüfungswesen. Der Universität fällt außer der Aufgabe der Forschung vor allem eine Ausbildungsaufgabe zu. Zahlreiche Universitäten sind vom Staat mit dem Ziele geschaffen oder umgeformt worden, um Ausbildungsstätten für bestimmte Berufsgruppen zu schaffen (vgl. u.a. die Zusammenstellung bei Schelsky, "Einsamkeit und Freiheit, Idee und Gestalt der deutschen Universität und ihrer Reformen", 1963, S. 17). Es ist Aufgabe des Staates, mittels der Prüfungsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, die an eine Qualifikation für bestimmte Berufe gestellt werden. Bei einer Veränderung dieser Anforderungen ist es die Pflicht des Staates, durch die Schaffung entsprechender Planstellen dafür Sorge zu tragen, daß die Hochschulen den veränderten Ausbildungsaufgaben nachkommen können. In der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1334) - BestO - sind im einzelnen die Anforderungen festgelegt, die an die wissenschaftliche und praktische Ausbildung des Arztes zu stellen sind (vgl. § 4 BestO). Im § 40 BestO sind die Vorlesungen und Kurse zusammengestellt, deren Besuch der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nachzuweisen hat. Bei der Medizinischen Fakultät der beklagten Universität besteht der Brauch, durch entsprechende Mitteilung der Vorlesungen und ihre Kennzeichnung mit einem Stern die Studierenden darauf hinzuweisen, der Besuch welcher Vorlesungen und Kurse erforderlich ist, damit die Meldung zur ärztlichen Prüfung nicht beanstandet wird. Das Vorlesungsverzeichnis ist seinem Wesen nach dazu bestimmt, das wissenschaftliche Leben an der Hochschule für das Semester nach außen sichtbar zu machen. Dies geschieht insbesondere durch die Zusammenstellung der Vorlesungen, die an der Universität in dem Semester abgehalten werden, und ermöglicht dadurch den Studierenden eine Übersicht, von der sie bei der Gestaltung ihres Studienganges ausgehen können. Wenn in dem Vorlesungsverzeichnis ein besonderer Hinweis auf die Vorlesungen und Kurse aufgenommen wird, deren Besuch nach der staatlichen Prüfungsordnung erforderlich ist, so kommt derartigen Vermerken lediglich pädagogische Bedeutung zu. Für die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist es ohne Bedeutung, ob die Vorlesung oder der Kursus gekennzeichnet war. Nach § 40 Abs. 2 BestO wird der Nachweis über den Besuch der Vorlesungen durch die Studienbücher sowie über den Besuch der Kliniken und die Teilnahme an den Kursen durch Zeugnisse geführt die die ärztlichen Leiter der Kliniken, Krankenhäuser und Institute auszustellen haben. Das staatliche Prüfungsrecht enthält keine Vorschrift, daß nur Vorlesungen oder Kurse, die Lehrstuhlinhaber abgehalten haben, zum Nachweis gegenüber dem staatlichen Prüfungsausschuß genügen. Die Zulassung wird nur davon abhängig gemacht, ob die betreffenden Vorlesungen und Kurse unter der Veranwortung der Universität gehalten und von dem Kandidaten besucht worden sind. Ist dies der Fall, so hat der staatliche Prüfungsausschuß auf Grund des in der Bestallungsordnung niedergelegten Prüfungsrechts diese Ausbildung als den Prüfungsbestimmungen entsprechend anzuerkennen. Daraus folgt auch, daß die Rechte eines Lehrstuhlinhabers nicht durch die Kennzeichnung der Vorlesungen anderer Dozenten berührt werden können, denn diese verfolgt lediglich einen beschränkten pädagogischen Zweck. Für die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist es ohne Bedeutung, ob der Lehrstuhlinhaber oder ein anderer Dozent die Vorlesung abgehalten hat, wenn nur die Voraussetzung erfüllt ist, daß die Vorlesung unter der Verantwortung der Universität gehalten worden ist. Daher stellt es eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, wenn bei den Vorlesungen des Klägers der entsprechende Hinweis unterlassen wird, obwohl die Vorlesung ihrem sachlichen Gehalt und ihrer Bedeutung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach derjenigen eines Lehrstuhlinhabers gleichwertig ist. Dafür, daß lediglich der Lehrstuhlinhaber oder von ihm beauftragte Dozenten Vorlesungen abhalten dürfen, die im Vorlesungsverzeichnis in der erwähnten Weise gekennzeichnet werden und die für die Zulassung zur staatlichen Prüfung vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen berechtigt sind, fehlt es somit an jeder Rechtsgrundlage.

17

Der beklagten Universität ist allerdings zuzugeben, daß im Rahmen der Ausbildungsaufgabe, die der Hochschule und für den einzelnen wissenschaftlichen Bereich der Fakultät zukommt, die letztere nicht nur auf eine rein mechanische Zusammenstellung der angekündigten Vorlesungen beschränkt sein kann. Mit Recht ist von der beklagten Universität darauf hingewiesen worden, daß die Koordinierungsaufgaben der Fakultät, als deren Organ die engere Fakultät tätig wird, über die mechanische Zusammenstellung der Vorlesungen hinausgehen. Die der Hochschule obliegende Ausbildungsaufgabe erfordert es, insbesondere zu prüfen, ob in dem Vorlesungsplan wesentliche Lücken bestehen, die der Ausfüllung bedürfen. Weiterhin muß sie auf eine zeitliche und räumliche Koordinierung bedacht sein. Es wäre mit dem Universitätsbetrieb nicht vereinbar, wenn eine Reihe von Dozenten die gleiche Hauptvorlesung für dieselbe Stunde ankündigen und unter Berufung auf den Gleichheitssatz oder den Grundsatz der Lehrfreiheit entsprechend große Vorlesungsräume in Gebäuden der Universität für sich beanspruchen würden. Aus dem besonderen Rechtsverhältnis des Hochschullehrers können sich insoweit Beschränkungen ergeben. Diesem Gesichtspunkt kommt hier jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die beklagte Universität hat selbst nichts dafür vorgetragen, daß derartige Schwierigkeiten bestehen. In Anbetracht der Überfüllung der Hochschule und der Tatsache, daß der Kläger die Vorlesung in einem hierfür geeigneten Raum des von ihm geleiteten Krankenhauses abhalten will, steht auch nicht zu erwarten, daß solche Schwierigkeiten bestehen. Zu Unrecht hat die Beklagte weiterhin auf die Bedenken hingewiesen, die sich daraus ergeben könnten, daß die Vorlesung in Räumen abgehalten wird, die nicht der Verwaltung der Hochschule unterliegen. Ob in besonderen Fällen solchen Bedenken rechtliche Bedeutung zukommen könnte, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat nicht bestreiten können, daß eine große Anzahl von Vorlesungen und Kursen in Gebäuden abgehalten wird, die nicht ihrer Verwaltung unterliegen. Es ist auch von alters her an der Universität gebräuchlich, daß Hochschullehrer einzelne Vorlesungen außerhalb des Universitätsgebäudes abhalten. § 40 BestO steht dieser Übung nicht entgegen. In dieser Vorschrift ist ganz allgemein von Kliniken, Polikliniken, Krankenhäusern und Instituten die Reds, nicht nur von Universitätskliniken und -instituten. Die Beklagte hätte deshalb besondere Gründe anführen müssen, die der Abhaltung der Vorlesung in dem vom Kläger hierfür vorgesehenen Raum entgegenstehen könnten. Dies hat sie jedoch nicht getan. Da sich somit auch aus dem besonderen Rechtsverhältnis des Hochschullehrers rechtliche Bedenken nicht herleiten lassen, mußte die Revision Erfolg haben und unter Aufhebung der Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges der Klage stattgegeben werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl