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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1995, Az.: IV ZR 283/94

Beweislast des Versicherers; Leistungsausschluß; Unfallbedigte Störungen; Organische Erkrankung des Nervensystems

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1995
Aktenzeichen
IV ZR 283/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 131, 15 - 22
  • MDR 1996, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 3256-3258 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 1433-1435 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1996, 24-25 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Versicherer, der den Leistungsausschluß des § 10 Nr. 5 AUB 61 geltend machen will, muß beweisen, daß es bei dem Versicherten, der unfallbedingt an psychischen oder nervösen Störungen leidet, durch das Unfallgeschehen nicht zu einer organischen Erkrankung des Nervensystems gekommen ist.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten eine Invaliditätsentschädigung beanspruchen kann, von der er einen Teilbetrag in Höhe von 100.000 DM im Klagewege geltend macht. Zwischen den Parteien besteht seit 1983 ein Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 500.000 DM für den Fall vollständiger unfallbedingter Invalidität. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung von 1961 zugrunde.

2

Am 14. April 1986 fiel dem Kläger eine schwere Holzplatte auf den Kopf. Er trug eine Gehirnerschütterung davon und leidet seitdem unter ständigen Kopfschmerzen. Seit dem Unfall ist er ohne Aussicht auf Besserung arbeitsunfähig. Es entwickelten sich psychische Störungen mit zunehmender Tendenz, die nach seiner Ansicht durch den Unfall verursacht worden sind.

3

Die Beklagte verweigert die begehrte Entschädigung und beruft sich darauf, daß die psychischen Störungen des Klägers nicht auf einer durch den Unfall verursachten organischen Erkrankung seines Nervensystems beruhten, so daß sie gemäß § 10 (5) AUB 61 nicht leistungspflichtig sei.

4

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruches stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

1. a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Kläger am 14. April 1986, in versicherter Zeit, einen Unfall im Sinne der AUB 61 erlitten hat, womit der Versicherungsfall eintrat. Denn gemäß § 2 (1) AUB 61 liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis, hier das Herabfallen der schweren Holzplatte, unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung, hier eine Gehirnerschütterung, erleidet. Dieser Sachverhalt ist unstreitig und bedurfte deshalb keines Beweises.

7

b) Gemäß § 1 AUB 61 hat die Beklagte dem Kläger - entsprechend den versicherten Leistungen, zu denen hier unstreitig auch Invaliditätsentschädigung gehört - Versicherungsschutz gegen die Folgen der ihm während der Vertragsdauer zustoßenden Unfälle versprochen. Allerdings besteht Versicherungsschutz gemäß § 2 (3) b mit Satz 2 AUB 61 für Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung nur, wenn es sich bei ihnen um Folgen eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt (s. Senatsurteil vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - VersR 1972, 582 unter II). Mit dieser Klausel haben die Unfallversicherer aber nur eine Klarstellung ihres Leistungsversprechens gemäß §§ 1 und 2 (1) AUB vorgenommen, denn bei einer psychischen Einwirkung, die Primärursache einer Erkrankung und damit einer Gesundheitsbeschädigung des Versicherten ist, fehlt es an einem von außen auf den Körper des Versicherten einwirkenden Ereignis und damit an einer der in § 2 (1) AUB 61 aufgestellten Unfallvoraussetzungen, so daß es zu einem Versicherungsfall nicht kommen kann (vgl. dazu auch Wagner in Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. VI, 1, G 255 und Senatsurteil vom 19. April 1972 aaO.).

8

c) Die Invaliditätsentschädigung ist jedoch nicht bereits für eine Erkrankung des Versicherten zugesagt, die infolge psychischer Einwirkung entstanden ist, sofern letztere Folge eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses war. Eine Invaliditätsentschädigung hat die Beklagte vielmehr gemäß § 8 II (1) AUB 61 nur im Falle einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Unfallfolge zugesagt. Unfallbedingte Invalidität ist demnach Anspruchsvoraussetzung. Sie muß von dem Kläger als Versicherungsnehmer bewiesen werden, allerdings mit den Erleichterungen, die § 287 Abs. 1 ZPO einräumt (s. dazu Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 157/91 - VersR 1992, 1503).

9

d) Ob das Berufungsgericht diesen Beweis als geführt angesehen hat, kann seinen Ausführungen nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Es war von seinem Rechtsstandpunkt aus auch nicht gehalten, diese Feststellung zu treffen, weil es davon ausging, daß § 10 (5) AUB 61 eingreife. Diese Klausel lautet:

10

Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluß an einen Unfall eintreten, wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.

11

2. Dem Berufungsgericht sind jedoch bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen.

12

Es hat ausgeführt, der Eintritt des Versicherungsfalles löse vorliegend nicht zwangsläufig die Pflicht der Beklagten aus, dem Kläger eine Invaliditätsentschädigung zu zahlen. Da die Invalidität des Klägers auf psychischen Störungen beruhe, die im Anschluß an einen Unfall aufgetreten seien, hänge die Verpflichtung der Beklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts davon ab, ob diese psychischen Störungen im Sinne des § 10 (5) AUB 61 auf eine durch den Unfall verursachte hirnorganische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen seien. Diese Frage lasse sich nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Ausgestaltung der Beweisführung des § 10 (5) AUB 61 beantworten. Danach genüge es für die Ersatzpflicht der Beklagten nicht, wenn die im Anschluß an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen den Unfall lediglich zum "Auslöser" gehabt hätten. Vielmehr müsse der Unfall diese Störungen in Form einer hirnorganischen Erkrankung des Nervensystems herbeigeführt haben, wofür der Versicherungsnehmer beweispflichtig sei. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt.

13

Damit hat das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung getroffen, zu der es weiter ausführt: Es folge dem gerichtlich bestellten Sachverständigen darin, daß bei dem Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit keine reaktive, sondern eine endogene Depression vorliege; der Unfall vom 14. April 1986 sei zwar durchaus als Auslöser zu diskutieren, ohne daß sich allerdings eine eindeutige Antwort geben lasse. Eine hirnorganische Schädigung als Ursache der Depression sei nahezu ausgeschlossen, denn umgekehrt wie bei einem Hirntrauma hätten anfangs Kopfschmerzbeschwerden ausschließlich im Vordergrund gestanden. Das jetzige psychopathologische Bild habe sich in diesem Ausmaß nach dem Trauma erst entwickelt. Gegen eine unfallbedingte Hirnschädigung spreche weiter, daß sich die Symptome der depressiven Verstimmung über sieben Jahre hinweg nicht abgeschwächt hätten. Die testpsychologisch ermittelten hirnorganischen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers besagten nach Ansicht des Sachverständigen nur etwas über den "Istzustand", ohne Rückschlüsse zu ermöglichen, was vorher gewesen sei.

14

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen des § 10 (5) AUB 61 treffe den Versicherungsnehmer und nicht den Versicherer die Beweislast, ist unzutreffend.

15

a) Wer die Beweislast trägt, wenn zwischen Versicherungsnehmer und Unfallversicherer streitig ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 (5) AUB 61 gegeben sind oder nicht - einer Klausel, die die Versicherer unter die Paragraphenüberschrift "Einschränkung der Leistungspflicht" gestellt haben -, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kontrovers behandelt.

16

Für die Beweislast des Versicherungsnehmers haben sich u.a. ausgesprochen OLG Hamburg in VersR 1990, 513[OLG Hamburg 13.10.1989 - 1 U 130/88] und OLG Hamm in VersR 1993, 175; Wagner in Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. VI l G 262; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. S. 2095, Anm. 5 a. E. zu § 10 AUB; Wussow/Pürckhauer, AUB 5. Aufl. Anm. 6 zu § 10; Grimm, AUB Anm. 17 zu § 10; für die Beweislast des Versicherers sind eingetreten OLG Hamm in VersR 1984, 755 und OLG Nürnberg in VersR 1991, 536, ferner wohl Martin in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. S. 1531 Anm. 5 zu § 10 und unmißverständlich in der 23. Aufl., S. 1268 Anm. 5 zu § 10.

17

b) Gegenüber den in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gewählten Lösungsansätzen ist einzuwenden:

18

Bei der Annahme einer Beweislastverteilung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bezüglich der Tatbestandsmerkmale des § 10 (5) AUB 61 (so das OLG Hamburg aaO.) wird übersehen, daß gemäß §§ 1, 2 und 8 AUB 61 eine Invaliditätsentschädigung auch dann zugesagt ist, wenn Zwischenursache eine psychische oder nervöse Störung gewesen ist, und daß der Versicherungsnehmer die von dem plötzlich auf seinen Körper einwirkenden Ereignis bis zur Invalidität führende Kausalkette gemäß §§ 1, 2 und 8 AUB 61 nachzuweisen hat (in der eine psychische Einwirkung als Unfallfolge den Anspruch eben nicht beeinträchtigt. Vielmehr schränkt erst § 10 (5) AUB 61 die Leistungspflicht ein).

19

Daß die Versicherer für etwas nicht einstehen wollen, besagt noch nichts über die sich aus ihrem Klauselwerk ergebende Beweislastverteilung. Sie haben in § 10 (5) AUB 61 darauf abgestellt, daß die psychischen Störungen auf eine unfallbedingt entstandene organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sein müssen. Aus dem gewählten Wort "zurückzuführen" scheint das OLG Hamm aaO. (s. dazu auch VersR 1989, 1142 und 1991, 414) und ihm folgend das OLG Hamburg aaO. herleiten zu wollen, daß im Rahmen des § 10 (5) AUB 61 nicht auf den allgemein im Zivilrecht geltenden adäquaten Kausalzusammenhang abzustellen sei, es demnach insbesondere nicht ausreiche, daß eine organische Erkrankung des Nervensystems lediglich mitwirkende Zwischenursache gewesen sei. Dies trifft indes nicht zu (s. dazu unter 4 b).

20

c) Wagner aaO. G 258ff. bezeichnet § 10 (5) AUB 61 als Ausschlußtatbestand (so auch Senatsurteil vom 28. Juni 1972 - IV ZR 51/71 - VersR 1972, 927 unter II) und weist zunächst darauf hin, daß dieser sich unter der Überschrift "Einschränkungen der Leistungspflicht" finde. Aus der Sicht des Versicherungsnehmers erscheine § 10 (5) AUB 61 auch sachlich als Ausschluß, der an das allgemeine Haftungsrecht anknüpfe und damit das Erfordernis der adäquaten Kausalität. Trotzdem vertritt er die Ansicht, der als allgemein geltend zitierte Satz, daß der Unfallversicherer die Voraussetzungen eines Ausschlußtatbestandes dartun und beweisen müsse, gelte für den in § 10 (5) AUB 61 enthaltenen Ausschluß nicht: Da der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller nicht nur das Vorliegen einer beliebigen, sondern einer im Sinne des § 8 AUB relevanten Gesundheitsbeschädigung beweisen müsse, obliege ihm im Hinblick auf § 10 (5) AUB auch der Beweis dafür, daß die Gesundheitsbeschädigung in einer organischen Erkrankung des Nervensystems bestehe. Diese Ausnahme von der Beweislast bei Ausschlußtatbeständen erklärt er weiter aus dem Umstand, daß der "Ausschluß" des § 10 (5) AUB methodologisch gleichwertig als (negative) Klarstellung oder als Ausschlußtatbestand (auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität) gedeutet werden könne. Die Beweislastverteilung ergebe sich daraus, daß § 10 (5) AUB 61 der Sache nach eine Erläuterung zum Tatbestandsmerkmal "Gesundheitsbeschädigung des Unfallbegriffes in § 2 (1) AUB" enthalte. Diese Feststellung sei zwar selbst das Ergebnis einer Wertung, entspreche jedoch dem Zweck der Unfallversicherung.

21

4. a) Daß eine Beweislast des Versicherungsnehmers - über die §§ 1, 2 und 8 AUB 61 hinaus - nicht auch noch für § 10 (5) AUB 61 in Betracht kommen kann, machen gerade diese Ausführungen deutlich. Gemäß der seit langem gefestigten Rechtsprechung des Senates zur Auslegung von Versicherungsbedingungen sind Zweck- und Zielvorstellungen der Versicherer nur dann und nur insoweit für die Auslegung eines Klauselwerkes von Bedeutung, wenn und wie sie in ihm einen für die angesprochenen Versicherungsnehmer erkennbaren Ausdruck gefunden haben (s. z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349 unter 3 a m.w.N.). Deren Verständnismöglichkeiten sind für die Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgeblich. Wie auch Wagner letztlich einräumt, kann es sich bei § 10 (5) AUB 61 der Sache nach nur um eine Einschränkung des zunächst auch für die Invaliditätsfälle gegebenen Leistungsversprechens gemäß §§ 1, 2 und 8 AUB 61 handeln, in denen eines der Glieder der Kausalkette eine psychische Einwirkung in Form psychischer oder nervöser Störungen ist. Gäbe es § 10 (5) AUB 61 nicht, so hätten die Unfallversicherer gemäß §§ 1, 2 und 8 AUB 61 auch für die Invaliditätsfälle einzutreten, in denen die dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten adäquat kausal auf eine unfallbedingt entstandene psychische Störung zurückgeht, die ihrerseits keine organische Hirnschädigung zur Ursache hat. Damit wird deutlich, daß § 10 (5) AUB 61 nicht etwa nur wegen seiner Stellung im Klauselwerk, sondern - und dies ist ausschlaggebend - von seinem sachlichen Gehalt her, keine Klarstellungswirkung bezüglich des Leistungsversprechens, das unangetastet bliebe, zukommt, sondern eine einschränkende Bedeutung.

22

Der Versicherer, der nur für Unfallfolgen bestimmter Beschaffenheit einstehen und dem Anspruchsteller die Beweislast für so geartete Unfallfolgen umfassend aufbürden will, muß sein Leistungsversprechen von Anfang an entsprechend begrenzt fassen, und zwar unmißverständlich. Geht er den Weg, den die Versicherer mit den AUB 61 gewählt haben, daß nämlich das Leistungsversprechen zunächst auch psychische Störungen als Zwischenursache schlechthin, nämlich als Unfallfolge (§ 2 (3b) mit Satz 2 AUB 61) umfaßt, so stellen Einschränkungen dieses Leistungsversprechens Ausschlüsse dar. Sie stehen zur Beweislast des Versicherers.

23

b) § 10 (5) AUB 61 ist auch nicht so gefaßt, daß für die von ihm angesprochenen Versicherungsnehmer, Laien auf juristischem, insbesondere versicherungsrechtlichem Gebiet, erkennbar würde, der Leistungsausschluß solle bereits dann gelten, wenn die unfallbedingt entstandene organische Erkrankung des Nervensystems nicht die alleinige Invaliditätsursache sei. Es fehlt nicht nur das für eine entsprechende Klarstellung unerläßliche Wort "ausschließlich" vor den Worten "auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems". Es heißt vielmehr gerade "wenn und soweit die Störungen auf ... zurückzuführen sind". Das aber macht nur Sinn, wenn Mitursächlichkeit ausreichend ist.

24

5. Damit hat die Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand. Bei der neuerlichen Prüfung des Anspruches wird zu berücksichtigen sein, daß die Parteien die Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 ungenutzt haben verstreichen lassen und der Kläger sich nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einer späteren Begutachtung unterzogen hat. Damit erlangen die Grundsätze Bedeutung, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 - VersR 1994, 971 entwickelt hat.