Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1973, Az.: IV ZR 34/71

Mietrecht; Maklervertrag; Mietvertrag; Käuferprovision; Differenzprovision; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Unzulässige Klausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1973
Aktenzeichen
IV ZR 34/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 60, 243 - 247
  • DB 1973, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 990-991 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 743-745 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Auftraggeber, dem durch einen Makler ein Mietvertrag über eine Wohnung vermittelt wurde, ist bei einem späteren Ankauf des Wohngrundstücks nicht schon deshalb zur Zahlung einer Käuferprovision oder "Differenzprovision" verpflichtet, weil eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers die Zahlung einer solchen Provision vorsieht.