Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.2005, Az.: BVerwG 4 B 82/04
Grundsätzliche Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein etwaiger Anspruch auf Lärmschutzvorkehrungen auch den Einbau von Belüftungseinrichtungen umfasst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 82/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 10833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.07.2004 - AZ: OVG 20 D 78/00.AK
- nachfolgend
- BVerwG - 21.09.2006 - AZ: BVerwG 4 C 4.05
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Schlussurteil vom 29. Juli 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen ein etwaiger Anspruch auf Lärmschutzvorkehrungen auch den Einbau von Belüftungseinrichtungen umfasst.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 4.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000,00 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
Halama
Dr. Philipp