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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1982, Az.: II ZR 140/81

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1982
Aktenzeichen
II ZR 140/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 18074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarland - 26.05.1981

Fundstelle

  • GmbHR 1983, 148-149 (Volltext mit red. LS)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. Mai 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Eltern der Parteien übertrugen dem Beklagten aufgrund Schenkungsvertrages vom 25. September 1969 eine Reihe von Beteiligungen, vorwiegend GmbH- und Kommanditanteile, unter der Auflage, 90 % des Nettoertrages an die Eltern auszuzahlen. In dem Vertrage hieß es unter Nr. 2:

"Der (Beklagte) verpflichtet sich, das Vermögen als gesonderte Einheit zu verwalten und etwaige Surrogate der einzelnen Objekte oder Beteiligungen in diesem Vermögen zu belassen. Das gilt auch für den Gegenwert bei Verkäufen. Es sind gesonderte Konten zu führen.

Er ist ferner verpflichtet, jährliche Zahlungen aus dem Nettoertrag (insbesondere nach Abzug der Steuern) des Vermögens ab 1. Januar 1969 ... zu leisten und eine Berechnung der bis zum 31. Dezember jeden Jahres bei ihm eingegangenen Zahlungen jedem Zahlungsempfänger zuzusenden."

2

Für die Zahlungsverpflichtungen ist jetzt der zweite Änderungsvertrag vom 8. November 1971 maßgebend. In diesem Vertrage verzichteten die Parteien auf ihr Erbrecht nach den Eltern. Der Beklagte hat 50 % an die Eltern und je 10 % an die Kläger zu zahlen. Nach dem Tode des längstlebenden Elternteils stehen jedem Kläger 22,5 % zu. Sind 10 % des Nettoertrages, die dem Beklagten schon nach dem Vertrage vom 25. September 1969 verblieben, geringer als 36. 000 DM, so steht dem Beklagten mindestens dieser, mit einer Wertsicherungsklausel abgesicherte, Betrag zu.

3

Eine der Beteiligungen ist ein Kommanditanteil an der R. Kalksandsteinwerk H. KG (im folgenden: KSW) von nominell 400. 000 DM. Das Kommanditkapital der KSW wurde im Jahre 1971 von 2.000. 000 DM auf 3.000. 000 DM erhöht. Daran nahm der Beklagte im Verhältnis seiner bisherigen Beteiligung, also in Höhe von 200. 000 DM, teil. Nachdem er den Klägern im Jahre 1973 die Gelder, derer er sich zur Finanzierung der Kapitalerhöhung bedient hatte, wieder gutgebracht hat, beansprucht er seitdem ein Drittel des auf die Beteiligung an der KSW entfallenden Gewinns für sich. Die Kläger machen mit der Klage ihren Anteil an diesen Gewinnen geltend und verlangen für 1973 je 2.573,89 DM, für 1974 bis 1976 je 15. 634 DM und für 1977 je 13.533,58 DM. Die Kläger beanstanden ferner, daß der Beklagte die Gewinne um die durch die Verwaltung des Vermögens entstandenen Kosten gekürzt hat. Als Ausgleich dieser Kürzungen machen die Klägerinnen zu 2 und 3 für die Jahre 1969 bis 1977 insgesamt je 16.177,09 DM geltend, während der Kläger zu 1 für 1971 bis 1977 insgesamt 14.606,88 DM verlangt.

4

Die Kläger haben ferner auf Rechnungslegung für die Jahre 1978 und 1979, auf Vorlage der Belege für die Rechnungen 1971 bis 1979 (die Klägerinnen zu 2 und 3 zusätzlich für 1969 und 1970) sowie auf Feststellung einer dahingehenden Verpflichtung für die folgenden Jahre geklagt. Außerdem haben sie die Feststellung begehrt, daß die Hauptsache erledigt sei, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung für die Jahre 1969 bis 1977 beantragt hatten.

5

Das Landgericht hat durch Teil-Urteil die Klage abgewiesen, soweit Zahlung der auf die Kapitalerhöhung entfallenden Gewinne, Rechnungslegung, Vorlage der Belege und Feststellung verlangt worden ist; soweit es um die Feststellung geht, hat das Landgericht sich lediglich die Entscheidung über die Verpflichtung des Beklagten vorbehalten, die zur Errechnung der Nettoerträge abzusetzenden Kosten aufzuschlüsseln und zu belegen. Mit ihren Berufungen wenden sich die Kläger nicht nur gegen die Abweisung der Klage; sie verlangen vielmehr jeweils weitere 11.186,87 DM (Gewinn aus Kapitalerhöhung 9.750,73 DM und Verwaltungskosten 1.436,14 DM) für 1978, Rechnungslegung und Vorlage der Belege für 1980 sowie Feststellung, daß die Hauptsache hinsichtlich der Rechnungslegung für 1978 erledigt sei. Da die Berufungen keinen Erfolg hatten, verfolgen die Kläger mit den Revisionen ihre Anträge weiter.

Gründe

6

Die Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils.

7

I.

Das Berufungsgericht hat eine Beteiligung der Kläger an den auf die Kapitalerhöhung bei der KSW entfallenden Gewinne im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Zu beanstanden ist aber, daß das Berufungsgericht ohne weiteres davon ausgegangen ist, auf die Kapitalerhöhung entfiele ein Drittel des Gewinns und die von den Klägern herausverlangten Gewinnanteile ständen deshalb vollen Umfangs dem Beklagten zu.

8

1.

Eine Beteiligung der Kläger an den Erträgen der Kapitalerhöhung findet - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in den Verträgen keine Grundlage. Der Beklagte hat zwar nach dem Vertrage vom 25. September 1969 das Vermögen als gesonderte Einheit zu verwalten und Surrogate der einzelnen Beteiligungen darin zu belassen. Die Kläger halten aber in entsprechender Anwendung erbrechtlicher Vorschriften (§§ 2041, 2111 BGB) die Kapitalerhöhung zu Unrecht für ein Surrogat, an dessen Erträgen sie zu beteiligen wären. Der grundlegende Unterschied zum Erbrecht besteht darin, daß die Kläger - anders als die Mit- oder Nacherben - an der Substanz des Vermögens, in das das Surrogat fiele, nicht einmal schuldrechtlich beteiligt sind und nach den Verträgen auch nicht beteiligt werden sollten. Der mit eigenen Mitteln für den Nachlaß etwas erwerbende Miterbe hat einen Ausgleichsanspruch. Würde entsprechend dieser Rechtslage der Beklagte einen Ausgleich für den Erwerb der höheren Kapitalbeteiligung geltend machen, ginge das nur gegen eine - zumindest schuldrechtliche - Beteiligung der Kläger an der Substanz des Kommanditanteils, die aber gerade ausgeschlossen sein soll. Ohne eigenen finanziellen Beitrag haben die Kläger aber auch keinen Anteil am Ertrag der Kapitalerhöhung. Der Vertrag vom 25. September 1969 verpflichtet den Beklagten, im Interesse der auszukehrenden Nettoerträge die Substanz des schenkungsweise übernommenen Vermögens zu erhalten. Investiert er eigenes Vermögen, und sei es auch in Ausübung eines zum Sondervermögen zählenden Bezugsrechts, steht ausschließlich ihm der darauf entfallende Ertrag zu.

9

Weil die Kläger an der Substanz des Sondervermögens nicht beteiligt sein sollen, liegt entgegen der Revision auch keine Unterbeteiligung in Form einer BGB-Innengesellschaft vor. Auch ein Unterbeteiligungsverhältnis würde den Beklagten nicht verpflichten, die Kläger an den Erträgen einer allein von ihm finanzierten Kapitalerhöhung zu beteiligen. Die Kläger hätten die Erhöhung mitzufinanzieren. Das wiederum ist ausgeschlossen: eine Einlage der Kläger würde zu deren Beteiligung an der Substanz des Anteils führen; dem stehen - wie schon erwähnt - die Verträge entgegen; finanzierten die Kläger die Kapitalerhöhung durch Darlehen, trügen sie wiederum kein Verlust-Risiko.

10

2.

Scheidet eine Beteiligung der Kläger am Ertrag der Kapitalerhöhung also aus, so folgt daraus nicht, daß der Beklagte ein Drittel des von der KSW ausgeschütteten Gewinns für sich beanspruchen könnte. Der Beklagte hat die Kläger an den Erträgen des übernommenen und als Sondervermögen verwalteten Vermögens zu beteiligen. Entsprechen Real- und Nominalwert dieses Vermögens einander nicht - die im Vertrage vom 25. September 1969 mit nominell rund 750. 000 DM bewerteten Anteile sollen - wie der Beklagte selbst vorträgt, 1979 einen Verkehrswert von 10.000. 000 DM gehabt haben -, so kommt eine Aufteilung der Erträge im Verhältnis der Nominalwerte der bisherigen Kommanditbeteiligung und der Kapitalerhöhung nicht in Betracht. Für die Ertragskraft eines Kommanditanteils ist nicht dessen nominaler, sondern dessen realer Wert entscheidend. Am Ertrag des Sondervermögens sind die Kläger deshalb nach der Kapitalerhöhung nur dann in demselben Umfange wie bisher beteiligt, wenn der auf den Kommanditanteil an der KSW entfallende Gewinn im Verhältnis des Realwerts des Kommanditanteils vor der Erhöhung zur Höhe des neu eingezahlten Kapitals geteilt wird. Die Stellung der Kläger ist ähnlich der eines Nießbrauchers am Gesellschaftsanteil. Die Revision entnimmt allerdings dem Urteil des Senats vom 20. April 1972 (BGHZ 58, 316) zu Unrecht, daß auch dem Nießbraucher die gesamten Nutzungen des erhöhten Kapitalbetrages zufielen. Das träfe nur für die buchmäßige, aus Gesellschaftsmitteln erfolgende Kapitalerhöhung zu. Ein buchmäßiger, den bisherigen Realwert der Beteiligung nicht berührender Vorgang kann die Rechtsstellung des Nießbrauchers nicht beeinträchtigen. Wird dagegen das Kapital nicht buchmäßig, sondern effektiv erhöht, umfaßt der Nießbrauch nicht zusätzlich den erhöhten Anteil. Es gelten ähnliche Grundsätze wie bei der Kapitalerhöhung im Aktienrecht. Dort erstreckt sich der Nießbrauch auch auf das Bezugsrecht und besteht nach dessen Ausübung an demjenigen Teil der neuen Aktien, der dem Wertverhältnis des Bezugsrechts zum Gesamtwert der neuen Aktien entspricht (vgl. Wiedemann im GroßKomm. z. AktG, 3. Aufl., § 186 Anm. 8; Lutter im Kölner Kommentar z. AktG, § 186 Anm. 17). Der Kommanditist erlangt durch die Kapitalerhöhung keinen zusätzlichen Gesellschaftsanteil.

11

Aber auch er kann - ähnlich dem Aktionär - nach der Kapitalerhöhung vom Nießbrauch nicht erfaßte Nutzungen nur insoweit für sich beanspruchen, als der Wert des Gesellschaftsanteils durch das eingeschossene Kapital effektiv gestiegen ist. Der Umfang dieser Beteiligung ergibt sich dadurch, daß nicht die nominalen, sondern die tatsächlichen Werte zueinander in Beziehung gesetzt werden. Hatte beispielsweise der Gesellschaftsanteil des Beklagten von nominal 400. 000 DM einen realen Wert von 4.000. 000 DM, so betrug dieser nach der Kapitalerhöhung um 200. 000 DM 4,2 Mio DM. Der Ertrag des erhöhten Kommanditanteils wäre nicht im Verhältnis der Nominalbeträge, also 2:1 (2,8 Mio DM: 1,4 Mio DM), sondern im Verhältnis von 4 Mio DM: 0,2 Mio DM aufzuteilen, so daß anstatt 1/3 nur 1/20 des Gewinns nicht Ertrag des Sondervermögens wäre und vom Beklagten für sich beansprucht werden könnte.

12

3.

Das Berufungsgericht hat zu der Frage, welchen realen Wert der Kommanditanteil an der KSW im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung hatte, keine Feststellungen getroffen. Damit die Parteien Gelegenheit erhalten, insoweit ihren Vortrag zu ergänzen, und das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nachholen kann, wird die Sache zurückverwiesen.

13

II.

Das Urteil hat ferner keinen Bestand, soweit es um Rechnungslegung und Vorlage der Belege geht. Den zahlreichen für bestimmte Fälle gesetzlich geregelten Rechnungslegungspflichtem ist in Verbindung mit § 242 BGB der Grundsatz zu entnehmen, daß rechenschaftspflichtig ist, wer entweder fremde oder solche Angelegenheiten besorgt, die eigene, aber zugleich auch fremde sind. Rechenschaftslegung ist die Bekanntgabe der Einnahmen und Ausgaben in einer verständlichen, übersichtlichen und eine Nachprüfung ermöglichenden Form. Dazu sind auch die Belege vorzulegen. Läßt man den Vertrag zunächst beiseite, hatte der Beklagte danach jährlich die Höhe der ihm zugewiesenen Gewinne in den einzelnen Gesellschaften und - aufgeschlüsselt - seine Verwaltungskosten mitzuteilen sowie die Angaben zu belegen. Das Berufungsgericht stand nun vor der Frage, ob dieser gesetzliche Anspruch der Kläger durch Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist. Mit dieser Frage hat es sich nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Vertrag vom 25. September 1969 den Klägern lediglich einen Anspruch auf Vorlage einer Bestätigung des Finanzamtes über die Höhe der festgestellten Nettoerträge gibt. Entscheidend ist aber nicht, welche Rechte der Vertrag den Klägern gibt, sondern ob er diesen kraft Gesetzes zustehenden Rechte einschränkt oder ausschließt.

14

Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wird das Berufungsgericht über die Rechnungslegungspflicht des Beklagten erneut entscheiden müssen. Sollte sich ergeben, daß nach dem Willen der Vertragschließenden als Beleg die steuerliche Anerkennung der Betriebsunkosten genügt, so wird das Berufungsgericht auch die weitere Frage zu beantworten haben, ob die steuerliche Anerkennung von dem Zeitpunkt ab noch ausreicht, indem der Beklagte neben den Einkünften aus dem Sondervermögen zusätzlich solche aus der Kapitalerhöhung bezog und es nunmehr - für die Kläger, nicht aber für das Finanzamt - auf eine genaue Trennung der Unkosten des Sondervermögens von denen der anderen Einkunftsart ankam. Das Berufungsgericht hat auch auf die Fälligkeit der Verpflichtung des Beklagten erneut einzugehen. Sind die aufgrund der Jahresabschlüsse der einzelnen Gesellschaften auszuschüttenden Gewinne in dem Jahr zu erfassen, in dem die Ausschüttung erfolgt, und nicht in dem zurückliegenden, für das der Abschluß erstellt wird, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres Einnahmen und Ausgaben übersehen und folglich Rechnung legen kann. In diesem Zeitpunkt können Bestätigungen der einzelnen Gesellschaften über die Höhe der dem Beklagten zustehenden Gewinne ohne weiteres vorgelegt werden. Auf mehr, insbesondere auf Vorlage der Gewinnverteilungsbeschlüsse und der Gesellschafterkonten des Beklagten, haben die Kläger keinen Anspruch.

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III.

Die Revisionen rügen ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Höhe der in 2. Instanz erstmals beanstandeten Verwaltungskosten für 1978 und deren Zusammenhang mit dem Gewinnanteil der Kläger sei unstreitig. Die Kläger haben stets die Höhe und die Berechtigung der Einzelpositionen bestritten, so daß auch die Formulierung im Schriftsatz vom 9. März 1981, der Beklagte hätte die Kosten 1978 unberechtigt in Ansatz gebracht, nicht anders zu verstehen ist. In der erneuten Verhandlung sind auch insoweit die erforderlichen Feststellungen noch zu treffen.