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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1978, Az.: BVerwG 7 B 73.77

Halten von Hunden; Besteuerung; Halten von Pferden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 73.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 10.07.1975 - AZ: 1 K 210/75
OVG Münster - 27.04.1977 - AZ: II A 1394/75

Fundstellen

  • KStZ 1978, 151
  • MDR 1978, 786 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1870 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 9 - 10

Amtlicher Leitsatz

Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer, die er wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision anstrebt, ist nicht begründet.

2

Mit der Beschwerde will der Kläger offenbar allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen. Er sieht sie in der Frage, ob die Besteuerung lediglich des Haltens von Hunden, nicht hingegen von anderen Tieren, insbesondere von Pferden, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage jedoch nicht zu. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber lediglich eine willkürlich ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem verbietet und daß daher der Gleichheitssatz nur dann verletzt ist, wenn sich ein vernünftiger, sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden läßt. Sie haben weiter Gründe angeführt, die die Besteuerung des Haltens allein von Hunden und nicht auch von Pferden oder anderen Tieren nicht als unsachlich erscheinen lassen. So läßt sich nicht von der Hand weisen, daß die Beeinträchtigung der Allgemeinheit durch Hunde, auf die es beide Vorinstanzen abgestellt haben, erheblich größer ist als die durch Pferde. Zutreffend haben sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgehoben, die beispielsweise durch das Verschmutzen von Gehwegen, Kinderspielplätzen und anderenöffentlichen Anlagen und Einrichtungen durch Hundekot entstehen; das Verwaltungsgericht hat weiter - auch dem kann eine Berechtigung nicht abgesprochen werden - auf die Geräuschbelästigung durch bellende Hunde hingewiesen. Auch die vom Oberverwaltungsgericht erwähnte Art der Hundehaltung in enger Lebensgemeinschaft mit dem Menschen und mit den damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren kann zusätzlich als Differenzierungsgrund in Betracht kommen; mit Recht macht das Oberverwaltungsgericht darauf aufmerksam, daß Pferde in der Regel außerhalb von Wohnbereichen in Ställen oder auf Weiden gehalten und als Reitpferde auf Reitplätzen und in Reithallen oder auf Wegen abseits von Wohngebieten benutzt werden. Demgegenüber läßt sich zwar nicht verkennen, daß auch die Pferdehaltung insbesondere dann, wenn sie sich weiter ausbreiten sollte, nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der Allgemeinheit mit sich bringen kann, so die bereits vom Oberverwaltungsgericht erwähnte Behinderung von Spaziergängern (die allerdings auch bei Hunden - insbesondere gegenüber Kindern - ins Gewicht fallen kann), weiter die u.U. nicht unbeträchtlichen, durch Reitpferde verursachten Flurschäden und Beschädigungen von Wegen. Diese Beeinträchtigungen der Allgemeinheit durch Reitpferde mögen die Prüfung der Frage nahelegen, ob - wie verschiedentlich erwogen - auch die Pferdehaltung in ähnlicher Weise wie die Hundehaltung (mit entsprechenden Befreiungen) besteuert werden sollte; auch wenn diese Frage - rechtspolitisch - zu bejahen wäre, bedeutet dies nicht, daß für die alleinige Besteuerung der Hundehaltung sachliche Gründe nicht gegeben wären; Gleiches gilt übrigens für umgekehrte Überlegungen, die im Sinne des vom Kläger vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. N... die Besteuerung des Haltens von Hunden wegen ihres Bagatellcharakters und aus weiteren Gründen für anachronistisch halten mögen und deswegen für ihre Abschaffung plädieren. Ob der zuständige Gesetzgeber das eine oder das andere tut oder unterläßt, also nur die Hundehaltung oder auch die Pferdehaltung besteuert oder für beides von der Erhebung von Steuern absieht, unterliegt seinem gesetzgeberischen Ermessen. Er darf sich dabei auch von der Erwägung leiten lassen - dies klingt in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls an -, daß die ungleich größere Zahl von Hundehaltern und die Möglichkeit, daß die Hundehaltung sich immer weiter ausbreitet und zu einer Hundeplage führt (so bereits der beschließende Senat in seinem vom Oberverwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG 7 C 97.58 - in NJW 1960, 165), eine prohibitive Besteuerung zur Eindämmung der Hundehaltung und der damit verbundenen Belästigungen und Gefahren nahelegt. Daß Steuern außerfiskalische Nebenzwecke verfolgen dürfen, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und auch in dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 9. Oktober 1959 hervorgehoben. Demgegenüber mag das Bedürfnis, die Pferdehaltung prohibitiv zu besteuern, jedenfalls derzeit noch nicht in einem mit der Hundehaltung vergleichbaren Maß hervortreten, weil die Kosten, die mit der Pferdehaltung verbunden sind, erfahrungsgemäß erheblich höher sind als die Kosten einer Hundehaltung und daher bereits in gewissem Umfang eine prohibitive Wirkung entfalten.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.