Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2007, Az.: VIII ZR 342/03

Gebührenstreitwert bei Verlangen von Mängelbeseitigung durch den Mieter gegen den Vermieter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.2007
Aktenzeichen
VIII ZR 342/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 11304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Neukölln - 25.03.2003 - AZ: 2 C 213/02
LG Berlin - 09.09.2003 - AZ: 64 S 189/03

Fundstellen

  • MietPrax-AK § 9 ZPO - Entscheidung Nr. 9
  • WuM 2007, 207 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 2007, 374

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Februar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie
die Richterin Dr. Milger
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 20. Juli 2005 wird dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für die Revisionsinstanz auf 1.252,86 EUR festgesetzt wird.

Gründe

1

Der Senat hat am 20. Juli 2005 den Gebührenstreitwert auf 98.619 EUR festgesetzt. Er hat sich dabei an den voraussichtlichen Kosten der von den Klägern geforderten Mängelbeseitigung orientiert.

2

Dies ist zu berichtigen. Nach § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 GKG a.F. ist beim Verlangen auf Mängelbeseitigung durch den Mieter an die vom Mieter geltend gemachte Minderungsquote anzuknüpfen (Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdnr. 239 m.w.Nachw.). Nach § 9 ZPO ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Minderungsquote anzusetzen.

3

§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. steht der jetzigen Änderung des festgesetzten Gebührenstreitwerts nicht entgegen. Denn die Anregung zur Änderung ging vor Ablauf der dort genannten Frist hier ein (vgl. BVerwG NVwZ 1988, 1019; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG, Rdnr. 73).

Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger