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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.07.1977, Az.: 4 AZR 142/76

Kündigung eines Lehrers; Wiedereinstellungsanspruch; Eignung; Befähigung; Fachliche Leistung; Politische Treuepflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.07.1977
Aktenzeichen
4 AZR 142/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 22.01.1976 - 7 Sa 103/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 247 - 265
  • NJW 1978, 69-72 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 12 Abs. 1 GG steht der Kündigung eines Lehrers während der schulpraktischen Ausbildung nach dem Berliner Lehrerbildungsgesetz nicht entgegen.

2. Art. 33 Abs. 2 GG kann zur Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Wiedereinstellungsanspruch haben würde. Das setzt jedoch voraus, daß entsprechende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG vorliegen.

3. "Eignung" i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG umfaßt auch die Bereitschaft, der dem Amt entsprechenden politischen Treuepflicht zu genügen; das gilt insbesondere für Lehrer, die Schulunterricht halten. Deshalb kann einem Lehrer wegen aktiver Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Organisation und entsprechender Betätigung auch während der schulpraktischen Ausbildung gekündigt werden.

4. Die politische Treuepflicht von Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht bereits nach § 8 BAT, so daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall das Gelöbnis nach § 6 BAT abgelegt wurde.