Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1972, Az.: BVerwG V C 2.72
Erhebung von Beiträgen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 2.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1967 - AZ: IX G 84/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 40, 190 - 194
- DVBl 1973, 320 (Kurzinformation)
- DVBl 1973, 454-455 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Teilnehmergemeinschaft kann nicht verpflichtet werden, der bedrängten wirtschaftlichen Lage eines einzelnen Teilnehmers durch eine Senkung der jährlichen Beitragsraten und die Einräumung eines längeren Tilgungszeitraums Rechnung zu tragen.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Flurbereinigungsgericht - vom 3. Juli 1967 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren D.-D., in welchem er anstelle einer Einlage von ca. 23,5 ha eine Neuzuteilung erhalten hat, die nach einem Abverkauf nunmehr 22,5 ha beträgt. Die in dem Flurbereinigungsverfahren entstandenen Ausführungskosten in Höhe von rund 6,9 Mill. DM werden zu 90 v.H. durch staatliche Beihilfen gedeckt und im übrigen von der beklagten Teilnehmergemeinschaft getragen. Zur Abdeckung ihrer eigenen Leistungen nahm die Beklagte in den Jahren 1960 und 1962 zinsverbilligte Landeskulturkredite in Höhe von insgesamt 750.000 DM zu einem Zinssatz von 3 v.H. und einer Tilgungsrate von 7 v.H. auf. Die Tilgungsdauer beträgt 12 Jahre. Zur Deckung dieser Aufwendungen erhebt die Beklagte von den Teilnehmern Beiträge nach Maßgabe des Wertes der neu zugeteilten Flächen. Bis zum Jahre 1966 betrug der jährliche Hebesatz 12 DM je ha und ab dem Jahre 1966 endgültig rund 40 DM je ha. Dementsprechend wurde der Kläger für das Jahr 1966 mit einem Beitrag in Höhe von 913 DM belastet, der sich für das Jahr 1967 im Hinblick auf den inzwischen vorgenommenen Landverkauf auf 905 DM ermäßigte.
Wegen der seiner Meinung nach für seinen Betrieb nicht tragbaren jährlichen Beitragsraten beantragte der Kläger im Jahre 1966 bei der beklagten Teilnehmergemeinschaft, ihm zur Vermeidung einer Existenzgefährdung geringere Beitragszahlungen über einen längeren Zeitraum als 12 Jahre zu gestatten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Beschluß ihres Vorstandes vom 27. Oktober 1966 mit der Begründung ab, der Kläger könne keine beitragsmäßige Entlastung zu Lasten der übrigen Teilnehmer verlangen, zumal er aus der Flurbereinigung keine geringeren Vorteile erlangt habe als der Durchschnitt der übrigen Teilnehmer.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage erhoben mit dem Antrag,
seinen jährlichen Kostenbeitrag nach Möglichkeit auf 12 DM je ha festzusetzen und ihm dafür eine längere Laufzeit der Beiträge zuzubilligen.
Das Flurbereinigungsgericht hat seiner Klage entsprochen und den angefochtenen Beschluß sowie die Hebebescheide für die Jahre 1966 und 1967 aufgehoben. In der Begründung des Urteils wird ausgeführt, de Höhe des von dem Kläger jährlich zu zahlenden Beitrags mache es ihm unmöglich, von den seinem Betrieb durch die Flurbereinigung zuteil gewordenen Vergünstigungen Gebrauch zu machen. Für die im Gebiet der Beklagten gelegenen Betriebe sei eine Belastung bis höchstens 60 DM je ha tragbar. Bei einem Kostenbeitrag von 40 DM je ha liege aber die tatsächliche Belastung über 60 DM und werde bei dem anschließenden Tätigwerden des Wasser- und Bodenverbandes auf rund 68 DM ansteigen. Es sei Sache der an der Flurbereinigung beteiligten Stellen, bei einer solchen erkennbar zutage tretenden Überlastung der Teilnehmer nach anderen Wegen zu suchen, wie ein positiver Erfolg der Flurbereinigung sichergestellt werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie im wesentlichen geltend macht, der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens habe keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Flurbereinigungslast für ihn persönlich tragbar sei. Seine Verpflichtung ergebe sich aus den Festsetzungen des rechtskräftigen Flurbereinigungsplans, der die Teilnehmer zur Deckung der Ausführungskosten verpflichte. Der Teilnehmergemeinschaft stünden keine Mittel zur Verfügung, die zwecks fristgerechter Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens zusätzlich bereitgestellt werden müßten, falls dem Antrag des Klägers entsprochen werde.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt dem entgegen und bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die ablehnende Entscheidung des Vorstandes der Beklagten über den Antrag des Klägers, ihn mit geringeren jährlichen Beiträgen als in den Hebebescheiden für die Jahre 1966 und 1967 festgesetzt, zu belasten und ihm zu gestatten, die Beitragsschuld über einen längeren Zeitraum als 12 Jahre abzutragen. Dagegen wendet sich der Kläger, wovon auch das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht gegen die ihn betreffenden Festsetzungen in dem Flurbereinigungsplan und die Gesamthöhe der sich für ihn ergebenden Beitragsschuld. Ebensowenig macht er etwa geltend, die Erhöhung der jährlichen Hebesätze von 12 DM auf 40 DM je ha sei nicht durch "erforderliche" Aufwendungen im Sinne des § 105 FlurbG bedingt gewesen. Das Begehren des Klägers erweist sich vielmehr als Antrag auf Stundung seiner von ihm dem Umfang nach nicht bestrittenen Beitragsschuld. Ein Anspruch auf Einräumung einer solchen Vergünstigung besteht entgegen der Meinung des Flurbereinigungsgerichts nicht.
Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die von den Teilnehmern nach § 19 Abs. 1 FlurbG zu leistenden Geldbeiträge mit der Folge gestundet werden können, daß anstelle der festgesetzten Hebesätze, denen ein für alle Teilnehmer einheitlich geltender Beitragsmaßstab zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - [RdL 1969, 299]; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]), ein den individuellen Verhältnissen des einzelnen Beitragsschuldners angepaßter Tilgungssatz tritt. In § 19 Abs. 3 FlurbG ist lediglich vorgesehen, daß die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreit. Um einen solchen Anspruch, der auch in § 11 Abs. 5 des Flurbereinigungsplans der Flurbereinigung D.-D. vom 15. August 1961 aufgenommen ist, handelt es sich hier aber schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht, wie es dem Grundgedanken des§ 19 Abs. 3 FlurbG entspricht, geltend macht, er habe im Gegensatz zu den übrigen Teilnehmern keinen Anteil an der sich aus der Umlegung im allgemeinen ergebenden Wertsteigerung seines Besitzstandes. Sein Antrag geht vielmehr dahin, ohne Mehrbelastung der übrigen Teilnehmer wegen seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem geringeren jährlichen Kostenbeitrag herangezogen zu werden und ihm dafür eine längere Laufzeit der Beiträge zuzubilligen. Das Entstehen eines allgemeinen Umlegungsvorteils für seinen Grundbesitz stellt er dagegen nicht in Abrede. Damit entfällt eine Entscheidung nach§ 19 Abs. 3 FlurbG, mit der ein Ausgleich dafür geschaffen werden soll, daß ein Teilnehmer nicht oder nur in bescheidenem Umfang an den Maßnahmen der Flurbereinigung und somit an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnimmt. Es bedarf deswegen keiner Erörterung, ob diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus statt einer völligen oder teilweisen Befreiung von der Beitragspflicht auch eine Senkung der Beitragsraten und damit eine Tilgungsstreckung ermöglicht.
Das Flurbereinigungsgericht hat geglaubt, einen Abwehranspruch des einzelnen Teilnehmers gegen Beitragsforderungen, die wegen seiner besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse die Belastbarkeit seines Betriebes übersteigen, unmittelbar aus § 1 FlurbG herleiten zu können. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Rahmen des in§ 1 FlurbG normierten Zieles der Flurbereinigung sind die am Verfahren beteiligten Stellen frei in der Wahl der im Flurbereinigungsgesetz zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes vorgesehenen Maßnahmen. Soweit die Herstellung gemeinschaftlichem und öffentlicher Anlagen in Frage steht, trifft hierüber gemäß §§ 58 Abs. 1, 41 Abs. 3 FlurbG der Flurbereinigungsplan eine endgültige Regelung. Der Kläger bezweifelt selbst nicht, daß die von der Beklagten zur Ausführung des Plans getroffenen Maßnahmen, insbesondere die mit hohen Kosten verbundene Herstellung wasserbaulicher Anlagen, plangerecht sind und mit dem Zweck des Gesetzes in Einklang stehen. Er hat dementsprechend auch keine Einwendungen gegen den Flurbereinigungsplan oder die Ausführungsmaßnahmen erhoben. Daraus folgt, daß er sich wie jeder andere Teilnehmer gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG an der Aufbringung der Beiträge beteiligen muß.
Sind seine finanziellen und sonstigen persönlichen Verhältnisse so gelagert, daß sich bei ihm aus diesem Grund der Erfolg der Flurbereinigung nicht auswirken kann, so liegt es an ihm, sich gegebenenfalls durch die Aufnahme von Krediten die zur Erfüllung seiner Beitragspflicht erforderlichen Mittel zu verschaffen. Die Teilnehmergemeinschaft kann nicht verpflichtet werden, der bedrängten wirtschaftlichen Lage eines einzelnen Teilnehmers durch eine Senkung der jährlichen Beitragsraten und die Einräumung eines längeren Tilgungszeitraumes Rechnung zu tragen. Der Teilnehmergemeinschaft stehen zur Deckung ihres Anteils an den Ausführungskosten andere Mittel als die von den Teilnehmern nach § 19 Abs. 1 FlurbG zu erbringenden Leistungen nicht zur Verfügung. Die Einräumung von Zahlungserleichterungen der hier in Frage stehenden Art hätte deshalb zur Folge, daß der Beitragsausfall von den übrigen Teilnehmern getragen oder daß zu ihren Lasten neue Darlehen aufgenommen werden müßten. Für eine solche Sonderbelastung bietet aber das Flurbereinigungsgesetz keine Handhabe.
Der Kläger kann schließlich den geltend gemachten Anspruch auf Stundung auch nicht aus § 127 der Reichsabgabenordnung herleiten. Dabei kann offenbleiben, inwieweit diese Vorschrift, die die Stundung in das Ermessen der hebeberechtigten Behörde stellt, auch für die Erhebung von Beiträgen nach § 19 Abs. 1 FlurbG gilt. Die Versagung der von dem Kläger begehrten Vergünstigung ist jedenfalls nicht aus ermessensfehlerhaften Erwägungen erfolgt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihrem Interesse an einem pünktlichen Eingang der Beiträge den Vorzug gegenüber dem Interesse des Klägers gegeben hat, zu einem geringeren jährlichen Beitrag als die übrigen Teilnehmer herangezogen zu werden. Dies um so mehr, als nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die im allgemeinen nicht übliche Zusammendrängung der Beitragsleistung auf nur 12 Jahre auch von den übrigen Teilnehmern erhebliche finanzielle Opfer erfordert.
Ob dem Kläger aus dem Rechtsgrund der Zusage ein Anspruch auf Senkung seines Beitrags auf 12 DM je ha zusteht, kann offenbleiben. Ein solcher Anspruch müßte sich gegen die in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligte Flurbereinigungsbehörde richten. Soweit, wie der Kläger vorträgt, der verantwortliche Beamte des Flurbereinigungsamtes M. in der Aufklärungsversammlung zugesichert haben sollte, die jährlichen Beitragskosten für die einzelnen Teilnehmer würden 12 DM je ha nicht übersteigen, kann der Kläger jedenfalls gegen die Beklagte hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Das gleiche trifft für die Frage zu, ob etwa die Flurbereinigungsbehörde die ihr gegenüber der Teilnehmergemeinschaft obliegende Kooperations- und Betreuungspflicht verletzt hat, indem sie bei Planung und Ausführung der einzelnen Flurbereinigungsmaßnahmen deren finanzielle Auswirkungen auf die Teilnehmer nicht hinreichend berücksichtigte. Ob sich in einem solchen Fall eine Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde ergibt, bei einer während des Flurbereinigungsverfahrens zutage tretenden Überbelastung der Teilnehmergemeinschaft mit Ausführungskosten dem einzelnen in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Teilnehmer die zur Erfüllung seiner Beitragspflicht benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, kann hier offenbleiben. Eine solche Unterstützungspflicht kann nur die für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens verantwortliche Behörde, nicht aber die Teilnehmergemeinschaft treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Anlaß, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Herr Bundesrichter Rochlitz, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist infolge Urlaubs verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Prof. Hering
Dr. Schwarz