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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.05.1977, Az.: 2 BvR 616/75

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Bürger; Verzögerungen; Briefzustellung; Deutsche Bundespost; Verschulden; Erster Zugang zu Gericht; Fristversäumnis

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.05.1977
Aktenzeichen
2 BvR 616/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BFH 12.06.1975 - V R 70/75

Fundstellen

  • BVerfGE 44, 302 - 307
  • DÖV 1977, 571 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1977, 729 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1977, 1233 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 28, 913 - 916

Redaktioneller Leitsatz

Sowohl für Fälle des ersten Zugangs zu Gericht wie für Fälle des Zugangs zu einer weiteren, von der Prozeßordnung vorgesehenen Instanz (Ergänzung zu BVerfGE 41, 23 ff. [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvR 854/75] ) gilt der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz, daß im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen.

Dies gilt auch dann, wenn die Versäumnis der Frist auf Verzögerungen bei der Entgegennahme durch das Gericht beruht, die der Bürger nicht zu verantworten hat (vgl. BVerfGE 41, 323 [327 f. ]).