Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1955, Az.: 2 AZR 27/53
Revision; Mehrere Ansprüche; Revisionsbegründung; Gewohnheitsrecht; Treuhänder; Tarifordnungen; Schriftform; Arbeitsverträge von Filmschaffenden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.07.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 27/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 2, 58 - 66
- AP Nr. 1 zu § 32 AOG Tarifordnung
Amtlicher Leitsatz
1. Betrifft die Revision mehrere Ansprüche, so genügt es nicht, daß sie nur hinsichtlich des einen begründet wird; vielmehr muß die Revisionsbegründung auch angeben, auf welche Gründe die Anfechtung hinsichtlich der übrigen Ansprüche gestützt wird.
2. Das BAG muß die tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich Gewohnheitsrecht ergibt, selbst treffen.
3. AOG § 32 Abs 2 S 1 ermächtigte die Treuhänder der Arbeit, in den Tarifordnungen auch Abschlußnormen, insbesondere die Schriftform mit konstitutiver Wirkung festzulegen.
4. Arbeitsverträge von Filmschaffenden, die entgegen der Tarifordnung für die Filmschaffenden vom 19.08.1943 § 2 Abs 1 S 1 (Reichsarbeitsblatt 1943 Teil 4 S 628) mündlich und nicht schriftlich abgeschlossen sind, sind nichtig.