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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1955, Az.: 2 AZR 27/53

Revision; Mehrere Ansprüche; Revisionsbegründung; Gewohnheitsrecht; Treuhänder; Tarifordnungen; Schriftform; Arbeitsverträge von Filmschaffenden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.07.1955
Aktenzeichen
2 AZR 27/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 2, 58 - 66
  • AP Nr. 1 zu § 32 AOG Tarifordnung

Amtlicher Leitsatz

1. Betrifft die Revision mehrere Ansprüche, so genügt es nicht, daß sie nur hinsichtlich des einen begründet wird; vielmehr muß die Revisionsbegründung auch angeben, auf welche Gründe die Anfechtung hinsichtlich der übrigen Ansprüche gestützt wird.

2. Das BAG muß die tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich Gewohnheitsrecht ergibt, selbst treffen.

3. AOG § 32 Abs 2 S 1 ermächtigte die Treuhänder der Arbeit, in den Tarifordnungen auch Abschlußnormen, insbesondere die Schriftform mit konstitutiver Wirkung festzulegen.

4. Arbeitsverträge von Filmschaffenden, die entgegen der Tarifordnung für die Filmschaffenden vom 19.08.1943 § 2 Abs 1 S 1 (Reichsarbeitsblatt 1943 Teil 4 S 628) mündlich und nicht schriftlich abgeschlossen sind, sind nichtig.