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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1980, Az.: VI ZR 38/79

Schwarzfahrer; Festnahme; Gestohlenes Fahrzeug; Sicherung von Kraftfahrzeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1980
Aktenzeichen
VI ZR 38/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1981, 50
  • MDR 1981, 218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 60, 85
  • VersR 1981, 40

Redaktioneller Leitsatz

1. Schäden, die mit dem gestohlenen Fahrzeug verursacht worden sind, weil sich der Schwarzfahrer der Festnahme durch die Polizei entziehen wollte, werden auch vom Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen Schwarzfahrer (§ 14 Abs. 2 StVO; § 38 a StVZO) umfaßt.

2. Ist die Schwarzfahrt durch im Pkw zurückgelassene Zweitschlüssel ermöglicht worden, sind besondere Anforderungen an den Verschuldensnachweis zu stellen.