Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1980, Az.: VI ZR 38/79
Schwarzfahrer; Festnahme; Gestohlenes Fahrzeug; Sicherung von Kraftfahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 38/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 StVG
- § 14 Abs. 2 StVO (1970)
Fundstellen
- DAR 1981, 50
- MDR 1981, 218 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 60, 85
- VersR 1981, 40
Redaktioneller Leitsatz
1. Schäden, die mit dem gestohlenen Fahrzeug verursacht worden sind, weil sich der Schwarzfahrer der Festnahme durch die Polizei entziehen wollte, werden auch vom Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen Schwarzfahrer (§ 14 Abs. 2 StVO; § 38 a StVZO) umfaßt.
2. Ist die Schwarzfahrt durch im Pkw zurückgelassene Zweitschlüssel ermöglicht worden, sind besondere Anforderungen an den Verschuldensnachweis zu stellen.