Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1978, Az.: BVerwG 1 C 30/76
Ermessen; Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis; Geltungsbereich des Ausländergesetzes; Gewerbe; Wohlwollensklausel; Selbständige Erwerbstätigkeit; Förderung der Einwanderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 30/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 28.11.1974 - I 230/73
- VGH Mannheim 22.09.1975 - I 332/75
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 11 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 2 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 25 GG
- Art. 28 Abs. 1 GG
- § 7 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 3 AuslG
- § 7 Abs. 4 AuslG
- § 10 Abs. 1 AuslG
- § 55 Abs. 3 AuslG
- Art. 1 NiederlVtr GRC
- Art. 2 NiederlVtr GRC
- Art. 7 NiederlVtr GRC
- Art. 25 NiederlVtr GRC
- Art. 26 NiederlVtr GRC
Fundstelle
- DVBl 1979, 585-590 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Regelungen des AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 und des AuslG § 7 Abs. 3 widersprechen nicht höherrangigem Recht.
2. Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich im Rahmen des ihr nach diesen Regelungen eröffneten Ermessens durch Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis regeln, ob und inwieweit der Ausländer im Geltungsbereich des Ausländergesetzes selbständig ein Gewerbe betreiben darf.
3. Diese Befugnis der Ausländerbehörde wird durch den NiederlVtr GRC vom 18.03.1960 (BGBl 1962 II S. 1505) nicht ausgeschlossen. Die Wohlwollensklausel dieses Vertrages schränkt jedoch das behördliche Ermessen ein.
4. Bei der gebotenen Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls ist auch der bisherige Aufenthalt des griechischen Staatsangehörigen im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu berücksichtigen. Bloßer Konkurrenzschutz zu Gunsten vorhandener Betriebe und anderer Berufsbewerber rechtfertigt es allein grundsätzlich nicht, einem griechischen Staatsangehörigen den selbständigen Betrieb eines Gewerbes zu verwehren. Dies darf auch nicht stets dann geschehen, wenn dem griechischen Staatsangehörigen Einreise und Aufenthalt zunächst als Arbeitnehmer gestattet wurden.
5. Griechischen Staatsangehörigen, die zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit angeworben wurden, muß nicht ohne weiteres eine Änderung des Aufenthaltszwecks gestattet werden. Es darf regelmäßig eine angemessene Verwirklichung des Aufenthaltszwecks verlangt werden, für den die Einreise erlaubt wurde. Auch nach langem Aufenthalt als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland muß nicht allen griechischen Staatsangehörigen auf Wunsch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufenthaltsrechtlich ermöglicht werden.
6. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis prüft die Ausländerbehörde nur unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten, ob der Ausländer die rechtlichen Voraussetzung für die für ihn beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt.