Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1973, Az.: VIII ZB 11/73
Berufungsbegründung; Zugelassener Anwalt; Nachweis der Zulassung; Unterschrift; Unterzeichnung; Schriftsatz; Berufungsschrift; Ursprungsnachweis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZB 11/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1973, 636-637 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Nachweis dafür, daß eine Berufungsbegründung von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt herrührt, kann grundsätzlich nur durch die Unterschrift eines solchen Anwalts unter dem Schriftsatz geführt werden (BGHZ 37, 156 = VersR 62, 671; BGH LM ZPO § 519 Nr. 63). Das gilt beim Fehlen anderweitiger Ursprungsnachweise auch dann, wenn die - nicht unterschriebene - Berufungsbegründung der ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beigeheftet ist.