Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1952, Az.: GSZ 4/51
Anwendbarkeit des § 618 Abs. 3 BGB auf einen Werkvertrag, wenn der Unternehmer zur Erfüllung der ihm obliegenden Verrichtungen die Räume des Bestellers betreten muss und dabei infolge ihrer Beschaffenheit einen tödlichen Unfall erleidet; Heranziehung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift; Vorliegen eines Falles der Gesetzesanalogie; Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 618 Abs. 3 BGB; Fortlaufende Einschränkung der unmittelbaren Anwendung des § 618 Abs. 3 BGB im Bereich des Dienstvertragsrechtes durch die gesetzliche Unfallversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1952
- Aktenzeichen
- GSZ 4/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 5, 62 - 69
- JZ 1952, 239-240 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 458-459 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.) Ehefrau Albert F. geb. P.
2.) Konditormeister Albert F. beide in D., G.-A.-Strasse ...
beide in D. G. A. Strasse ....
Prozessgegner
1.) die Witwe Leonhard V., Johanna, geb. H.,
2.) die minderjährige Wilhelmine V.,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
beide in D. B.strasse ....
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 618 Abs. 3 BGB ist auf einen Werkvertrag entsprechend anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Erfüllung der ihm obliegenden Verrichtungen die Räume des Bestellers betreten muss und dabei infolge ihrer Beschaffenheit einen tödlichen Unfall erleidet.
In dem Rechtsstreit
hat der Grosse Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Februar 1952
die vom III. Zivilsenat gemäss § 137 GVG vorgelegte Frage:
"Ist die Vorschrift des § 618 Abs. 3 BGB auf den Werkvertrag anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Erfüllung der ihm obliegenden Verrichtungen die Räume des Bestellers betreten muss und infolge ihrer Beschaffenheit einen Unfall erleidet?"
dahin beantwortet:
Tenor:
Die Vorschrift des § 618 Abs. 3 BGB ist auf einen Werkvertrag entsprechend anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Erfüllung der ihm obliegenden Verrichtungen die Räume des Bestellers betreten muß und dabei infolge ihrer Beschaffenheit einen tödlichen Unfall erleidet.
Gründe
I.
Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten ... dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung gestattet. Erfüllt er diese Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung (§ 618 Abs. 3 BGB). Die in §§ 842, 843 BGB geregelten Ansprüche würden dem verletzten Dienstberechtigten auch ohne die Vorschrift des § 618 Abs. 3 BGB bei schuldhafter Verletzung der dem Dienstberechtigten obliegenden Verpflichtungen schon nach den auch für das Vertragsrecht geltenden allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff BGB zustehen. Die Besonderheit liegt daher darin, dass durch § 618 Abs. 3 BGB einem Dritten vertragliche Ansprüche im Rahmen der §§ 844, 845 BGB zugebilligt werden, die ohne diese Vorschrift nur auf unerlaubte Handlung, nicht auf Vertrag gestützt werden könnten (RGZ 112, 290 ff [296]). Diese Ansprüche können zwar im Rahmen des § 845 BGB auch im Falle einer Körperverletzung gegeben sein, aber der Hauptanwendungsfall des § 845 BGB und der einzige Anwendungsfall des § 844 ist der Fall der Tötung. Ein solcher Fall liegt nach dem Vorlagebericht des III. Zivilsenats auch dem Rechtsstreit zugrunde, der den Anlass zur Vorlegung der Rechtsfrage gegeben hat. Ein Schreinermeister hatte in dem Hause der Beklagten eine Wandvertäfelung in einem Raume anzubringen, in dem ein Kaffeebetrieb eröffnet Werden sollte. Als er die Vertäfelung an Ort und Stelle vermass, stürzte er in dem unbeleuchteten Hausflur die ungesicherte Kellertreppe hinab und verunglückte tödlich. Seine Hinterbliebenen nahmen die Beklagten aus Vertragshaftung auf Unfallrenten in Anspruch. Einer der Beklagten beruft sich zu seiner Entlastung auf § 831 BGB. Bei diesem Sachverhalt hat der Grosse Senat die vorgelegte Frage dahin verstanden, dass sie sich auf einen tödlichen Unfall des Unternehmers bezieht; er hat die Frage unter dieser Einschränkung geprüft und beantwortet.
Der Grosse Senat hat ferner die vorgelegte Frage dahin ausgelegt, dass für den Fall des Werkvertrags nicht etwa eine unmittelbare, sondern eine entsprechende Anwendung des § 618 Abs. 3 BGB zur Erörterung steht. Er ist schliesslich davon ausgegangen, dass sich der tödliche Unfall des Unternehmers bei seinem Aufenthalt in den Räumen des Bestellers ereignet hat, so dass noch zur Verdeutlichung das Wort "dabei" einzufügen war.
Mit dieser Massgabe ist der Grosse Senat zur Bejahung der vorgelegten Frage gelangt.
II.
Das Reichsgericht hat die dem Grossen Senat des Bundesgerichtshofes vorgelegte Frage in der Entscheidung RGZ 159, 268 ff bejaht, nachdem es sie in der Entscheidung RGZ 80, 27 ff noch offen gelassen hatte. Die frühere Entscheidung betraf den Fall, dass der Kläger für die Beklagte Sand aus ihrer Sandgrube gefahren hatte, dabei nicht tödlich - verunglückt war und nun die Beklagte aus Vertrag auf eine Unfallrente in Anspruch nahm. Das Reichsgericht liess offen, ob es sich um einen Dienst- oder um einen Werkvertrag handele und ob gegebenenfalls der § 618 BGB entsprechend auf einen so gestalteten Werkvertrag Anwendung finde, weil der Anspruch gerechtfertigt sei, sowohl, wenn man Dienstvertragsrecht, wie wenn man Werkvertragsrecht anwende; insbesondere folge schon allein aus Werkvertragsrecht, dass der Besteller die Räume, Vorrichtungen and Gerätschaften, die er zur Ausführung des Werkes zu beschaffen habe, dem Unternehmer so zur Verfügung stellen müssen, dass dessen Leben und Gesundheit so weit geschützt seien, als es die Natur der Vertragsleistung zulasse.
Dagegen betraf die Entscheidung RGZ 159, 268 einen Fall, der demjenigen weitgehend ähnlich ist, der zu der dem Grossen Senat des Bundesgerichtshofes jetzt vorgelegten Frage geführt hat. Ein Lieferant hatte Öfen zu liefern und in einem Neubau der Beklagten aufzustellen. Bei der Aufstellung der Öfen erlitt er auf einer nicht verkehrssicheren Treppe des Neubaus einen tödlichen Unfall. Seine Hinterbliebenen nahmen die Beklagte aus Vertrag auf Unfallrenten in Anspruch. - Das Reichsgericht sah den Vertrag als einen Kaufvertrag mit werkvertraglichem Einschlag an und wendete auf ihn den § 618 BGB entsprechend an, und zwar sowohl seinen Absatz 1 wie seinen Absatz 3. Es erwog, der Grundgedanke des § 618 Abs. 1 gehe dahin, dass der eine Vertragspartner den andern, der bei der Ausführung vertragsgemässer Arbeiten in seinen, des Auftraggebers, Gefahrenbereich komme, vor drohenden gesundheitlichen Nachteilen und Schäden zu schützen habe. Dieser Gedanke treffe auch auf solche Werkverträge zu, bei denen der Unternehmer zur Herstellung des Werks einen Raum des Bestellers betreten müsse oder sonst mit dessen Vorrichtungen und Gerätschaften zu arbeiten habe. Dann sei es aber weiterhin billig, auch den § 618 Abs. 3 BGB auf Werkverträge solcher Art anzuwenden und auch den mittelbar geschädigten Angehörigen des Unternehmers Schadensersatzansprüche gemäss § 844 Abs. 2 und § 845 BGB auf Grund Vertrages zu geben, obwohl der Werkvertrag nicht den stark persönlichen Einschlag aufweise wie der Dienstvertrag.
III.
An der Auffassung, dass der Rechtsgedanke des § 618 Abs. 3 BGB auf gewisse, in der Entscheidung RGZ 159, 268 näher bezeichnete Formen des Werkvertrags entsprechend anzuwenden sei, ist auch dann festzuhalten, wenn man der Meinung ist, die in § 618 Abs. 1 BGB dargelegten Sorgfaltspflichten träfen den Besteller eines derartigen Werkvertrages schon rein aus Werkvertragsrecht in Verbindung mit § 242 BGB (RGZ 80, 27), für eine entsprechende Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB auf derartige Werkverträge bestehe daher kein Bedürfnis.
Es handelt sich hier um einen Fall der Gesetzesanalogie. Diese wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Vorschrift des § 618 Abs. 3 BGB im Bereich des Dienstvertrags das sonst im Bürgerlichen Gesetzbuch geltende Haftungssystem mit seiner scharfen Unterscheidung zwischen vertraglicher, und ausservertraglicher Haftung unter gewissen Voraussetzungen durchbricht und nur mittelbar Geschädigten, nämlich den Hinterbliebenen des durch ein vertragliches Verschulden des Dienstherrn tödlich verunglückten Dienstverpflichteten, vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Anspräche auf Hinterbliebenenrente, gibt, die sonst nur aus einer unerlaubten Handlung herzuleiten wären. Es liegt vielmehr eine praktisch sehr weitgreifende Sonderregelung vor, die auf einer gewissen besonderen Interessenlage beruht, die in ähnlicher Form auch sonst bestehen kann, nicht aber eine Ausnahmevorschrift in dem Sinn, dass sie einer entsprechenden Anwendung auf rechtsähnliche Tatbestände grundsätzlich entzogen wäre.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich im wesentlichen nur, dass man "die in den §§ 120 a und 120 c der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 gegebenen Vorschriften über die Verpflichtung der Gewerbeunternehmer, die Arbeiter bei dem Betrieb gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu schützen, auf alle Dienstverhältnisse erstrecken wollte, in denen die Dienste nach Anordnung oder unter Leitung des Berechtigten zu leisten sind".
Den § 618 Abs. 3 BGB liegt offenbar folgender Rechtsgedanke zugrunde. Der Dienstverpflichtete muss zuweilen auf Grund seiner Vertragspflicht in Räumen oder mit Vorrichtungen des Dienstherrn arbeiten, die Gefahren für Leib und Leben für ihn mit sich bringen. Der Dienstherr hat die vertragliche Pflicht, solche Räume und Vorrichtungen möglichst gefahrlos zu stellen. Wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen diese Vertragspflicht verletzen und der Dienstverpflichtete infolgedessen tödlich verunglückt, so wäre es in hohem Masse unbillig, den Hinterbliebenen vertragliche Schadenersatzansprüche aus dem formalen Grunde zu versagen, dass nur der tödlich Verunglückte, aber nicht sie selbst Vertragspartner gewesen seien, und sie, obwohl der tödliche Unfall auf ein vertragliches Verschulden des Dienstherrn zurückgeht, auf den Nachweis einer unerlaubten Handlung zu verweisen und dem Dienstherrn die weitgehende Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen zu eröffnen. Es erscheint vielmehr billig, den Hinterbliebenen in solchen Fällen unmittelbare vertragliche Schadensersatzansprüche in der Form der §§ 844, 845 BGB zu gewähren. Diese Abweichung von der allgemeinen Regelung des vertraglichen Schadensersatzrechtes des BGB ist hier insbesondere am deswillen geboten, weil durch ein vertragliches Verschulden des Dienstherrn die äusserste Folge des Todes des Dienstverpflichteten eingetreten ist, und Weil hier der Dienstverpflichtete nicht nur in seiner Eigenschaft als Einzelperson und Vertragspartner, sondern gerade und vor allein auch in seiner Eigenschaft als Ernährer seiner Familie getroffen ist, weil also die Hinterbliebenen in einem ganz besonderen Masse mit ihm getroffen werden. Ohne die aus der Natur der Sache fliessende Sonderregelung des § 618 Abs. 3 BGB wären die Familienmitglieder eines verunglückten Dienstverpflichteten zwar dann einigermassen gesichert, wenn der Unfall nicht zum Tod, sondern nur zur Erwerbsunfähigkeit geführt hätte, der Verletzte also selbst auf Grund Vertrags eine Rente beanspruchen könnte, die seine Familie mit sicherte. Die Familie wäre aber dann vertraglich völlig ungesichert, wenn das vertragliche Verschulden des Dienstherrn die unvergleichlich schwerere Folge des Todes ihres Ernährers herbeigeführt hätte.
Die in § 618 Abs. 3 BGB unmittelbar geregelte Sachlage ist nun aber ungemein ähnlich derjenigen, die entsteht, wenn der Unternehmer eines Werkvertrages auf Grund seiner Vertragspflicht bei der Herstellung des Werkes in Räumen oder mit Vorrichtungen des Bestellers zu arbeiten hat, die Gefahren für Leib und Leben für ihn mit sich bringen, und die der Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen seiner Vertragspflicht nicht im Rahmen des Möglichen gefahrlos gestellt haben, so dass der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen einen tödlichen Unfall erleiden und ihre Hinterbliebenen dadurch ihres Ernährers beraubt werden. Der Tatbestand, die Interessenlage und die aus ihr abzuleitende gerechte Ordnung der Rechtsfolgen sind so ähnlich, dass sie die entsprechende Anwendung des § 618 Abs. 3 BGB auf so gestaltete Werkverträge - nicht etwa auf alle Werkverträge oder auf den Werkvertrag schlechthin - fordern, weil bei dieser besonderen Sachgestaltung die Anwendung des Werkvertragsrechts allein und damit die Anwendung der allgemeinen vertraglichen Schadensersatzregelung des BGB der Besonderheit des Falles nicht gerecht würde und zu unbilligen Ergebnissen führte.
Demgegenüber ist es nicht entscheidend, welcher Vertragspartner im einzelnen Fall sozial oder wirtschaftlich stärker oder schwächer ist, oder in welchem Masse der eine Teil von dem andern rechtlich oder wirtschaftlich abhängig ist. Auch beim Dienstvertrag kann der Dienstverpflichtete, z.B. der Arzt, der den Patienten in seiner Wohnung aufsucht, unabhängige Arbeit in rechtlich selbständiger Stellung und u.U. in sozial stärkerer Lage leisten. Es ist auch nicht entscheidend, dass der Dienstvertrag zuweilen einen persönlichen Einschlag aufweist, der dem Werkvertrag in der Regel fremd ist, zumal es eine sehr grosse Zahl von Dienstverhältnissen gibt, denen ein persönlicher Einschlag fehlt.
Es ist zwar richtig, dass die praktische Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 618 Abs. 3 BGB auf gewisse Formen des Werkvertrags sich überwiegend darin erschöpfen wird, dass dem Besteller die Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen abgeschnitten wird, er vielmehr für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB haften muss. Das ist aber von erheblicher Bedeutung. Deswegen lässt sich daraus nichts gegen die entsprechende Anwendung des § 618 Abs. 3 BGB als solche herleiten.
Es ist weiter richtig, dass die Regelung der §§ 618 Abs. 3, 844, 845 BGB bei unmittelbarer Anwendung den Dienstherrn und bei entsprechender Anwendung den Besteller gewisser Werkverträge u.U. zu einer sehr weitgehenden, manchmal vielleicht zu weitgehenden Haftung nötigen kann. Ob dem im Einzelfall mit allgemeinen Rechtsbehelfen, etwa mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, begegnet werden kann, ist aber eine Frage des allgemeinen Rechtes und ohne entscheidende Bedeutung dafür, ob der § 618 Abs. 3 BGBüberhaupt entsprechend angewandt werden kann.
Es trifft endlich zu, dass die gesetzliche Unfallversicherung die unmittelbare Anwendung des § 618 Abs. 3 BGB im Bereich des Dienstvertragsrechtes fortlaufend immer stärker eingeschränkt hat. Auch daraus folgt jedoch nichts Entscheidendes gegen die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf im Sinne des § 618 Abs. 3 dienstvertragsähnliche Werkverträge. Seit dem 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9.3.1942 (RGBl I, 107), das das Betriebsprinzip aufgehoben und sämtliche in abhängiger Stellung Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt hat (§ 537 RVO), findet im Bereich des Dienstvertrages der § 618 Abs. 3 BGB unmittelbare Anwendung nur noch auf die in sogenannten selbständigen Dienstverträgen Beschäftigten und ausserdem (§ 898 RVO) auf die seltenen Fälle, in denen der Betriebsunternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat und das strafgerichtlich festgestellt ist. Gleichwohl bleibt der Umstand bestehen, dass der § 618 Abs. 3 BGB, der einen fruchtbaren und, von der Billigkeit geforderten Rechtsgedanken enthält, gerade auf diejenigen selbständigen Dienstverhältnisse noch unmittelbar Anwendung findet, die den im Sinne des § 618 Abs. 3 BGB dienstvertragsähnlichen Werkverträgen rechtlich am nächsten stehen. Ausserdem verfolgt und erreicht aber die für die abhängige Arbeit gültige gesetzliche Unfallversicherung mit ihren Mitteln ganz ähnliche Ziele, wie sie mit den Mitteln des Bürgerlichen Rechts der § 618 Abs. 3 BGB verfolgt und erreicht hatte, wenn sie auch um der Ordnung der gesetzlichen Zwangsversicherung willen den Rechtsgedanken des § 618 Abs. 3 BGB im einzelnen abwandeln muss. Auch die Hinterbliebenen eines abhängige Arbeit leistenden und der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehenden Dienstverpflichteten, der bei einem Betriebsunfall tödlich verunglückte, haben vertragliche Unterhaltsrentenansprüche gegen den Träger der Unfallversicherung die zwar nicht ganz so hoch sind, als sie nach Bürgerlichem Recht wären, die aber dafür nicht an ein Verschulden des Schädigers geknüpft und die auch nicht dem Einwand des eigenen Mitverschuldens ausgesetzt sind. Der Dienstherr eines solchen tödlich verunglückten Dienstverpflichteten wird aber dem Träger der Unfallversicherung gegenüber in einer doppelten Weise zur Aufbringung der Kittel für die Hinterbliebenenrenten herangezogen, einmal indem er laufend Beiträge an die Berufsgenossenschaft zu leisten hat, und dann, indem er nach § 903 RVO der Berufsgenossenschaft alle Aufwendungen für die Hinterbliebenenrenten zu ersetzen hat, wenn er den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Die Grundgedanken der §§ 618 Abs. 3, 844 BGB sind also in einer abgewandelten Form erhalten geblieben.
Dr. Pritsch
Dr. Canter
Dr. Riese
Dr. Lersch
Lindenmaier
Dr. Delbrück
Wilde
Dr. Fischer
Johannsen