Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 337a LVwG - Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), und das Landes-Planungssicherstellungsgesetz vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 52a und § 337b.