Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2006, Az.: X ZB 15/05
Berichtigung eines Berufungsurteils wegen offensichtlichen Rechnungsfehlers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.2006
- Aktenzeichen
- X ZB 15/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 11332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Jena - 20.06.2005 - AZ: 9 Verg 3/05
- BGH - 25.10.2005 - AZ: X ZB 15/05
- nachfolgend
- BGH - 14.02.2006 - AZ: X ZB 15/05
Rechtsgrundlage
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Februar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2005 wird wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt, dass in II. des Tenors die Angabe des Geschäftswertes 425.827,18 EUR und nicht 8.516.543,68 EUR lautet.
Ausweislich IV der Gründe des Beschlusses beträgt der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 5 % der Bruttoangebotssumme von 8.516.543,68 EUR. In II des Tenors wurde dies jedoch versehentlich nicht berücksichtigt und die volle Angebotssumme als Geschäftswert ausgewiesen. Dieser Rechenfehler ist von Amts wegen zu korrigieren.
Keukenschrijver
Mühlens
Kirchhoff