Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1968, Az.: III ZB 11/67

Antrag eines Rechtsanwaltes auf gerichtliche Festsetzung des Wertes des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit; Abgrenzung der gerichtlichen von der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Gebührenfestsetzung; Gebührenrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1968
Aktenzeichen
III ZB 11/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 12529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1969, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2334 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Der Nachlaß der am 11. August 1954 verstorbenen niederländischen Staatsangehörigen Frau Anna C. geborene Menten, zuletzt wohnhaft in D.

Amtlicher Leitsatz

Die Gebühren eines Rechtsanwaltes, der einen Miterben im Erbscheinserteilungsverfahren vertritt, sind grundsätzlich nach dem Wert des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils zu berechnen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat in der Sitzung am 30. September 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten. Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts P. in D. für den Beschwerdegegner Fritz C. in dem Vorfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof wird auf 16.667 DM festgesetzt.

Dieses Verfahren ist gebührenfrei.

Gründe

1

Die Beschwerdegegnerin Horster hat bei dem Amtsgericht Düsseldorf einen auf das inländische Vermögen beschränkten Erbschein erwirkt, nach dem die Erblasserin von ihrem inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemann und den Verfahrensbeteiligten zu 1 bis 5 zu je 1/6 Anteil beerbt worden ist. Der Beschwerdeführer Josef Caris nimmt die Erbschaft als Alleinerbe in Anspruch. Seine gegen die Erbscheinserteilung gerichtete Beschwerde und weitere Beschwerde sind erfolglos geblieben. Eine als Revision bezeichnete weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof hat der beschließende Senat am 15. Juni 1967 als unzulässig verwerfen und dabei den Wert des Gegenstandes dieser Beschwerde für die Gerichtsgebühren entsprechend dem Wert des reinen Nachlasses auf 100.000 DM festgesetzt, jedoch eine Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht ausgesprochen. Die gegen diesen Beschluß gerichteten Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers sind durch Beschluß vom 21. September 1967 abschlägig beschieden worden.

2

In dem Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist der Beschwerdegegner Fritz C. durch Rechtsanwalt P. aus D. vertreten worden. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1968 beantragt Rechtsanwalt Paß, gemäß § 10 Abs. 1 BRAGebO den Geschäftswert für die Gebührenberechnung seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

3

Der Antrag ist nach § 10 BRAGebO zulässig, Danach kann der Rechtsanwalt nach Fälligkeit seiner Vergütung beantragen, daß das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit selbständig festsetzt, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall.

4

Allerdings bestimmt § 9 Abs. 1 BRAGebO, der auch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung findet, daß die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend sei. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur insoweit, als die gerichtliche Tätigkeit, für welche die Gebühren festgesetzt worden sind, im Bezug auf den Streit- bzw. Verfahrensgegenstand mit derjenigen des Rechtsanwalts übereinstimmt (Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl. § 9 BRAGebO Anm. 2; Gerold-Schmidt, BRAGebO 3. Aufl. § 9 Rdn. 5). Denn § 9 BRAGebO will nicht die allgemeine Regel des § 7 BRAGebO durchbrechen, nach der sich die Gebührenberechnung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu richten hat. Eine solche Übereinstimmung der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall nur zum Teil gegeben. Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit war die Erbscheinserteilung über das von dem Beschwerdeführer Josef Caris als Alleinerbe in Anspruch genommene gesamte inländische Nachlaßvermögen, so daß nach § 131 Abs. 2 i.V.m. §§ 30, 107 KostO als Wert für die Berechnung der Gerichtsgebühren wie geschehen der reine Wert des gesamten inländischen Nachlasses zugrunde zu legen war. Demgegenüber entspricht der Gegenstand der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der einen am Erbscheinserteilungsverfahren beteiligten Miterben vertritt, seinem Wert nach grundsätzlich nur dem materiellen Interesse des vertretenen Verfahrensbeteiligten an dem Erbscheinserteilungsverfahren, mithin in aller Regel dem Umfang des von dem Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Erbanteils. Die Lage des von dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins betroffenen Miterben ist nicht etwa mit der Stellung eines von mehreren Beklagten zu vergleichen, der - als Miterbe - von dem Kläger als Gesamtschuldner auf die ganze Leistung in Anspruch genommen wird und in diesem Umfang der materiellen Rechtskraft des Urteilsspruchs ausgesetzt werden soll, die das Erbscheinserteilungsverfahren nicht kennt. Das ist auch bei der Bewertung der Anwaltstätigkeit zu beachten. Für die gebührenrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der in Erbscheinserteilungsverfahren einen von mehreren Miterben vertritt, liegt vielmehr ein Vergleich mit dem Fall näher, daß in einem Zivilprozeß ein Rechtsanwalt einen von mehreren Streitgenossen vertritt, die Ansprüche von verschiedener Höhe geltend wachen oder auf verschiedene Beträge in Anspruch genommen werden. In solchen Fällen werden nach § 5 ZPO die Gerichtsgebühren allerdings nach den zusammengerechneten Streitwerten berechnet; der Rechtsanwalt eines Streitgenossen kann jedoch seine Gebühren lediglich nach dem Wert beanspruchen, mit dem der von ihm vertretene Streitgenosse an dem Rechtsstreit beteiligt ist (vgl. Gerold-Schmidt, BRAGebO 3. Aufl. § 9 Rdn. 5; Riedel-Corves-Sußbauer, 2. Aufl. § 9 Rdn. 10, 16; OLG Hamburg Rechtspfleger 1962, 32). Demgemäß bemißt sich auch die Gerichtsgebühr für die auf die Feststellung des Alleinerbrechts gegen mehrere Streitgenossen gerichtete Feststellungsklage danach, in welchem Umfang das in Anspruch genommene Erbrecht dem Kläger insgesamt von den Streitgenossen streitig gemacht wird, während die Anwaltsgebühren für die Vertretung eines beklagten Streitgenossen sich danach zu bemessen haben, in welchem Umfang der vertretene Beklagte die Erbschaft für sich in Anspruch nimmt. Nach § 100 ZPO würde sogar bei Erstattung der außergerichtlichen Kosten auf die Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit Bedacht zu nehmen sein. Dasselbe gilt nach § 13 a FGG, wenn ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet wird.

5

Damit wäre es unvereinbar, wenn der Rechtsanwalt im Erbscheinsverfahren für seine Tätigkeit in jedem Fall Gebühren nach dem gesamten Nachlaßvermögen berechnen könnte. Dem steht auch nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO entgegen, nach dem in gerichtlichen Verfahren sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt. Auch diese Vorschrift geht davon aus, daß die anwaltliche Tätigkeit dem Gegenstand nach sieh mit der gerichtlichen Tätigkeit deckt. Das ist für das Erbscheinsverfahren in der vorliegenden Gestaltung nicht der Fall.

6

Weder von dem Verfahrensbeteiligten Fritz C. noch von seinem Bevollmächtigten ist ein weitergehendes materielles Interesse an dem Erbscheinserteilungsverfahren geltend gemacht worden; deshalb ist der Geschäftswert für die Anwaltsgebühren entsprechend der durch den Erbschein ausgewiesenen Nachlaßbeteiligung des Verfahrensbeteiligten Fritz C. auf 100.000 DM: 6 = 16.667 DM festzusetzen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler