§ 6a AbgGRhPf - Zuverlässigkeitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
- Amtliche Abkürzung
- AbgGRhPf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Zum Schutz gegen Risiken für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags Rheinland-Pfalz sowie sonstige parlamentarische Rechtsgüter werden die Mitarbeiter von Abgeordneten durch den Präsidenten des Landtags zuverlässigkeitsüberprüft. Eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person vorliegt, ersetzt die Zuverlässigkeitsüberprüfung.
(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie die hierfür erforderliche Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten werden nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, verweigert oder widerrufen, findet eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht statt. Eine fehlende Zuverlässigkeit steht der Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.
(3) Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft der Präsident aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch Verwaltungsakt. Die Entscheidung über die Feststellung der Unzuverlässigkeit ist dem Mitarbeiter unter Angabe der maßgeblichen Gründe und dem Abgeordneten hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung bekanntzugeben. Die Gründe und die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen dem Abgeordneten mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. Vor der Feststellung der Unzuverlässigkeit ist dem Mitarbeiter persönlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Mitarbeiter kann zur Anhörung einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel Personen,
- 1.
die wegen eines Staatsschutzdeliktes rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 2.
die Mitglied
- a)
in einem Verein waren, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- b)
in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt haben.
(5) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung holt der Präsident insbesondere folgende Erkundigungen ein:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
- 2.
die Auskunft
- a)
beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz und
- b)
bei der Verfassungsschutzbehörde Rheinland-Pfalz,
ob und welche Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 begründen können. Der Präsident kann die zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Satz 1 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören
- 1.
Name,
- 2.
Vorname,
- 3.
Geburtsname,
- 4.
Geburtsdatum,
- 5.
Geburtsort,
- 6.
Wohnanschriften,
- 7.
Geschlecht und
- 8.
Staatsangehörigkeit.
Die Auskunftsersuchen nach Satz 1 Nr. 2 sind über das fachlich zuständige Ministerium an die benannten Stellen zu richten. Die nach Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwendet werden. Nach Abschluss der Überprüfung sind die Verfahrensunterlagen bis zum Ende der Wahlperiode zu speichern. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Wird die Zustimmung widerrufen, sind die Verfahrensunterlagen unverzüglich zu löschen.
(6) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, durchgeführt (wiederkehrende Regelüberprüfung). Erlangt der Präsident Kenntnisse, die Bedenken an der bestehenden Zuverlässigkeit begründen können, kann unbeschadet der wiederkehrenden Regelüberprüfung nach Satz 1 jederzeit eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt werden (anlassbezogene Überprüfung). Für die wiederkehrende Regelüberprüfung sowie die anlassbezogene Überprüfung gelten die Vorschriften über die Zuverlässigkeitsüberprüfung.