Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1989, Az.: 8 AZR 73/88
Arbeitnehmerhaftung ; Aufbewahren von Bargeld; Entwendung von Firmengeld ; Mitverschulden des Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.09.1989
- Aktenzeichen
- 8 AZR 73/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 10133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Elmshorn 06.08.1987 - 3b Ca 917/87
- LAG Kiel 23.12.1987 - 5 Sa 577/87
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 925 (Volltext)
- DB 1990, 2174-2175 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1990, 847 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Bargeld für seinen Arbeitgeber einnimmt, ist verpflichtet, dieses so sicher aufzubewahren, daß es normalerweise nicht gestohlen werden kann. Die Verletzung dieser Verpflichtung begründet einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.
2. Arbeitnehmerhaftung für entwendete Firmengelder: Ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn er keine besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung des gestohlenen Geldes erteilt hat.