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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1978, Az.: II ZR 172/76

Haftung der das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG; Haftung der das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG gegenüber den Kommanditisten; Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; Vollständigkeit und Richtigkeit von Werbeprospekten; Vertrauen auf einen Werbeprospekt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1978
Aktenzeichen
II ZR 172/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 06.07.1976
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 71, 284 - 292
  • DB 1978, 1491-1492 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1978, 175 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1978, 819 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1625-1626 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Kaufmann Max B., F. straße ..., B.

2. Diplom-Volkswirt Jans Hermann R., M. straße ..., A. Hof, H.

Prozessgegner

Diplom-Kaufmann Gerhard Br., K. Straße ..., J.

Amtlicher Leitsatz

Die das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG haften den beitretenden Kommanditisten im Regelfälle aus Verschulden bei Vertragsschluß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit ihrem Wissen und Willen in Verkehr gebrachten Werbeprospekte.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1976 werden zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagten waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Max B. GmbH in B.. Diese Gesellschaft und der Beklagte zu 2 gründeten am 31. August 1971 die Max B. GmbH & Co. G. Betriebe KG (im folgenden: B. KG), die auf die Aufnahme einer Vielzahl von Kommanditisten gerichtet ist und der schon nach kurzer Zeit 51 Kommanditisten mit Einlagen von über 1,4 Mio. DM beigetreten sind. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die GmbH, Gründungskommanditist der Beklagten zu 2. Die B. KG ist inzwischen in Konkurs gefallen.

2

Der Kläger trat im Dezember 1971 aufgrund eines Werbeprospekts ("Angebot zur steuerbegünstigten Beteiligung ... als Kommanditist an der Max B. GmbH & Co. ...") in die Kommanditgesellschaft mit einer Einlage von 50.000 DM ein. Den gezeichneten Betrag zahlte er noch vor Jahresende 1971. Er hält die eingezahlten Beträge für verloren und nimmt deshalb die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Zum Beitritt sei er durch die in dem Prospekt enthaltenen falschen Angaben veranlaßt worden, für die die Beklagten - als Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft - verantwortlich seien.

3

Landgericht und Kammergericht haben die Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Sie halten den verwendeten Werbeprospekt teilweise für unrichtig und die Beklagten dafür verantwortlich, daß dieser Prospekt bei der Werbung neuer Kommanditisten eingesetzt worden ist.

4

Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

5

Der Kläger beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revisionen sind nicht begründet.

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Einrede des Beklagten zu 1, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei, mit zutreffenden Gründen verworfen. Der Beklagte zu 1 ist nicht Gesellschafter der Bender KG und damit auch nicht Partner des hier infrage stehenden Schiedsvertrages.

8

II.

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zuzustimmen, daß die Beklagten aus Verschulden bei Vertrags Schluß haften.

9

1.

Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen zwar grundsätzlich den Vertretenen. Das wären hier die Mitgesellschafter des Klägers. Denn dieser erlangte die Kommanditistenstellung in der B. KG durch den Abschluß eines Aufnahmevertrages mit den übrigen Gesellschaftern. Der Beitritt kam dadurch zustande, daß sich die persönlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der Ermächtigung nach § 3 des Gesellschaftsvertrages auch im Namen der übrigen Gesellschafter - durch die Annahme der Beitrittserklärung vom 24. Dezember 1971 - mit dem Kläger über die Aufnahme einigte.

10

Wie der Senat ausgesprochen hat (Urt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3), erscheint es jedoch in einem Falle wie dem vorliegenden geboten, nur den Vertreter haftbar zu machen. Auch hier handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die von Anfang an auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist und die im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf den Beitritt von Gesellschaftern eine für die handelsrechtliche Personengesellschaft atypische Ausgestaltung erfahren hat: Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages sind die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse dem Einfluß und Verantwortungsbereich der Kommanditisten völlig entzogen und ausschließlich in den der geschäftsführenden Gesellschafterin verlagert worden, so daß kein Beitrittsinteressent berechtigten Anlaß hatte, sein Verhandlungsvertrauen den von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossenen Kommanditisten entgegenzubringen.

11

Daraus folgt allerdings nur, daß die Komplementär-GmbH der Kommanditgesellschaft, die Max B. GmbH, für die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten einzustehen hätte. Eine (Mit-)Haftung der beiden Beklagten ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Rechtsgrundsatz, daß auch der Vertreter für Verschulden bei Vertragsschluß haftet, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 15.11.67 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49 m.w.N.; BGHZ 56, 81; BGH, Urt. v. 29. 1. 75 - VIII ZR 101/73, WM 1975, 309) auch auf den Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei anzuwenden.

12

Entgegen der Auffassung der beiden Revisionen sind diese Voraussetzungen hier gegeben.

13

a)

Bei Publikums-Kommanditgesellschaften der hier vorliegenden Art ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Beitrittsinteressent bei der Aufnahme der Vertragsverhandlungen sein besonderes Vertrauen nicht allein und auch nicht in erster Linie der Komplementär-GmbH entgegenbringt. Die künftigen Kommanditisten, die im wesentlichen das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Eigenkapital aufzubringen haben, werden öffentlich geworben. Die Prospekte sind dementsprechend für eine anonyme Vielzahl von Interessenten bestimmt. Für diese aber stellt die Komplementär-GmbH im Regelfalle ein abstraktes Gebilde dar, dessen interne Verhältnisse und finanzielle Leistungsfähigkeit sie nicht kennen. Aus diesem Grunde schenken sie typischerweise denjenigen ihr Vertrauen, die hinter der Komplementär-GmbH und der Publikums-Kommanditgesellschaft stehen, d.h. vor allem den Initiatoren und Gründern, die das Management bilden oder beherrschen. Sie erscheinen den künftigen Kommanditisten als die Verantwortlichen; aufgrund ihrer Stellung und Eigenschaft wird persönliche Zuverlässigkeit erwartet.

14

Die besondere Verantwortlichkeit der das Management bildenden Initiatoren und Gründer einer Publikums-Kommanditgesellschaft bezieht sich grundsätzlich auch auf die von der Komplementär-GmbH oder der Kommanditgesellschaft selbst verbreiteten Prospekte, wenn und soweit diese mit ihrer aktiven oder duldenden Mitwirkung aufgestellt und in Verkehr gebracht werden. Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, daß die insoweit unmittelbar Verantwortlichen ihn mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und sie über alle Umstände aufklären werden, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind.

15

b)

Im vorliegenden Falle kann nichts anderes gelten.

16

Die Beklagten waren die Initiatoren, Gestalter und Gründer der hier infrage stehenden Publikums-Kommanditgesellschaft; sie legten den Gegenstand der einzelnen Gesellschaftsunternehmen fest und traten nach außen als diejenigen in Erscheinung, deren Tätigkeit und Zuverlässigkeit die Verwirklichung der im Prospekt genannten und im Rahmen des Gesellschaftsvertrages liegenden Objekte gewährleistet. Nach Gründung der Gesellschaft waren sie die Geschäftsführer, unter deren Verantwortung und Leitung alle wesentlichen geschäftlichen Maßnahmen getroffen wurden. Demgemäß erschienen sie persönlich - bei Herausgabe des hier infrage stehenden Prospekts - als die Garanten dafür, daß die gesellschaftlichen Vorhaben mit aller Sorgfalt vorbereitet und insbesondere die Verlautbarungen in dem Prospekt vollständig und richtig sind. Die von dem Prospekt angesprochenen Anleger durften sich damit auch darauf verlassen, daß die Beklagten sie über wesentliche Änderungen in den vorgesehenen gesellschaftlichen Unternehmungen unterrichten werden.

17

Hinsichtlich des Beklagten zu 1 folgt die unmittelbare Verantwortlichkeit überdies daraus, daß der Prospekt, der Grundlage für den Beitritt des Klägers war, auf Seite 2 die Erklärung enthält, der Beklagte zu 1 sei "seit 25 Jahren einer der erfolgreichsten und größten Berliner Gastronomen. Auskünfte erteilt: Berliner Commerzbank AG ... Wir denken, daß alle Voraussetzungen vorhanden sind, daß auch die neue Gesellschaft ... so erfolgreich wirtschaftet, wie alle anderen B.-Betriebe." Der Beklagte zu 1 hat damit gegenüber Beitrittsinteressenten wie dem Kläger einen zusätzlichen, auf seine Person gegründeten Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser erschöpfte sich nicht darin - wie die Revision des Beklagten zu 1 meint -, der Beklagte werde als anerkannter Gastronom das Unternehmen - als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH - zuverlässig und wirtschaftlich führen. In Verbindung mit dem aus seinem Namen bestehenden Firmenkern hat er vielmehr dadurch auch den Eindruck erweckt, im Rahmen der Prospektangaben bestünden alle Voraussetzungen dafür, die langjährige erfolgreiche Geschäftstradition fortzusetzen, demgemäß stehe er persönlich auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Prospekt mitgeteilten tatsächlichen Angaben jedenfalls insoweit ein, als sie sich auf die grundlegenden Voraussetzungen für die Geschäftstätigkeit der Bender KG beziehen.

18

c)

Beide Beklagten sind hiernach ihren Verhandlungspartnern schadensersatzpflichtig, wenn und soweit sie das an ihre Person gebundene Vertrauen enttäuscht, d.h. die ihnen persönlich obliegenden vorvertraglichen Verhaltenspflichten verletzt haben.

19

2.

Das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten der beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß der unter der Verantwortung des beklagten zu 2 hergestellte und mit Willen und Wissen beider Beklagten öffentlich verbreitete Werbeprospekt Unrichtigkeiten aufgewiesen habe:

20

a)

Der Prospekt enthält im Abschnitt "Gesamtaufwand und Finanzierung" die Erklärung, daß das zur Finanzierung der durchzuführenden geschäftlichen Vorhaben neben dem vorgesehenen Eigenkapital erforderliche Fremdkapital von 1.642.000 DM "durch langfristige Darlehensverträge gesichert" sei. Das Berufungsgericht hält diese Angabe im wesentlichen deshalb für unrichtig, weil dadurch der Eindruck erweckt worden sei, es bestünden Kreditverträge mit Geldgebern von unbezweifelbarer finanzieller Potenz, dies aber - unstreitig - nicht der Fall gewesen sei. Die von den Beklagten behauptete Darlehenszusage des Beklagten zu 1 bedeutete nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Sicherung der Fremdfinanzierung.

21

b)

Im Abschnitt III des Prospekts werden die den Gegenstand des Unternehmens bildenden gastronomischen Betriebe beschrieben. Unter anderem wird hier das "Caffé Romana" vorgestellt und in Verbindung mit den Angaben im Abschnitt IV ("Gesamtaufwand und Finanzierung") und Abschnitt V ("Aufwands- und Ertragsrechnung") der Eindruck erweckt, als sei jedenfalls die Geschäftseinrichtung des Caffé-Restaurants "gekauft". Das Berufungsgericht hält diese Aussage für unrichtig, weil ein wirksamer Kaufvertrag überhaupt noch nicht zustande gekommen sei; es führt im einzelnen aus, die Behauptung der Beklagten, das Caffé sei schon fest gekauft und der Verkäufer habe sich rechtswidrig von einem verbindlichen Kaufvertrag gelöst, sei unrichtig.

22

c)

Im Hinblick auf die in dem Prospekt weiterhin als "gekauft" angegebenen Objekte "Wiener Espresso, Opernbar und Appartementhaus B. straße" sei - so führt das Berufungsgericht weiter aus - zumindest in dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger der Bender KG beigetreten sei, ein falscher Eindruck über die Vermögensverhältnisse und die wirtschaftlichen Aussichten der Gesellschaft hervorgerufen worden. Dem Beklagten zu 1 als Mieter der Objekte sei damals schon wegen Zahlungsrückstandes gekündigt worden.

23

Es kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, insbesondere auch die gegen die Feststellungen zu a) und c) erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen. Die Beklagten haben jedenfalls die ihnen obliegende Aufklärungspflicht in bezug auf das Objekt "Café Romana" (Ausführungen des Berufungsgerichts zu b) verletzt:

24

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Geschäftseinrichtung des Café-Restaurants weder vor noch nach dem Beitritt des Klägers zur B. KG erworben worden ist. Es bestand lediglich ein von dem damaligen Inhaber des Cafes unterschriebener "Kaufvertrag" vom 21. Juli 1971, der als Kaufpreis 800.000 DM festlegte und als Käufer die B. GmbH aufführte. Er enthielt außerdem die Klausel: "Der Vertrag hat nur Gültigkeit, wenn ein neuer Mietvertrag zustande kommt". Schon hieraus ergibt sich, daß gegen die Rechtsbeständigkeit des Kaufvertrages erhebliche Bedenken bestanden und für die neu gegründete B. KG in keiner Weise sichergestellt war, daß sie in etwaige Rechte aus diesem Kaufvertrag eintreten konnte. Das damit verbundene Risiko erhöhte sich, als der Verkäufer nicht, wie in dem Vertrag vorgesehen, die Geschäftseinrichtung am 1. Oktober 1971 übergab, sondern sich - wie die Beklagten vorgetragen haben - von dem Inhalt des "Kaufvertrages" lossagte und als Kaufpreis den Betrag von 1 Mio. DM verlangte. Der damit verstärkten Unsicherheit zur Übernahme des Cafes kam besondere Bedeutung zu, weil das wirtschaftliche Gedeihen der Bender KG nach dem Inhalt des Werbeprospektes - wie sich später auch tatsächlich herausstellte - von der Übernahme und dem Betrieb dieses Cafes abhängig war. Das Berufungsgericht stellt insoweit unangefochten fest, dieses Objekt habe fast 70 % der erwarteten Erträge der Kommanditgesellschaft erbringen sollen. Mit dem Scheitern dieses Projekts war die Erreichung des gesetzten Gesellschaftszwecks gefährdet.

25

Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagten verpflichtet waren, den Kläger vor der Annahme der Beitrittserklärung vom 24. Dezember 1971 jedenfalls darüber aufzuklären, daß die Übernahme des Cafés Romana nicht sichergestellt war und insoweit erhebliche Schwierigkeiten bestanden, die durch den Prospekt erweckten Erwartungen zu erfüllen. Beitrittsinteressenten, die, wie der Kläger, über keine eigenen Informationsquellen verfügen, müssen sich darauf verlassen können, daß die im Werbeprospekt enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Verändern sich diese bis zum Abschluß des Beitrittsvertrages, so müssen die Interessenten rechtzeitig darauf hingewiesen werden; denn dadurch verändert sich ihre Entscheidungsgrundlage. Daß der Kläger lange nach Abschluß des Beitrittsvertrages in seiner späteren Eigenschaft als Beiratsmitglied vollständig informiert worden ist und es mit den übrigen Beiratsmitgliedern abgelehnt hat, einen Rechtsstreit gegen den Verkäufer zu führen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dies macht die hier zu bejahende Verletzung der Offenbarungspflicht nicht ungeschehen. Insoweit kann sich nur die Frage erheben, ob dem Kläger ein Mitverschulden mit der Begründung angelastet werden kann, er habe es unterlassen, den Schaden zu mindern.

26

Entgegen der Auffassung der Revision traf auch den Beklagten zu 1 eine solche Offenbarungspflicht. Der Umstand, daß er im Verhältnis zum Beklagten zu 2 nur für den "gastronomischen Sektor" zuständig gewesen sein soll und nur jener den Prospekt in Auftrag gegeben hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn der Werbeprospekt wurde jedenfalls mit seiner Kenntnis und Zustimmung verteilt. Dementsprechend hat er auch Beitrittserklärungen der Kommanditisten, die im wesentlichen aufgrund des Prospekts abgegeben wurden, neben dem Beklagten zu 2 unterzeichnet (vgl. Bl. 46, 61, 225 d.A. 9 U 1582/75 des KG, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem BG waren).

27

3.

Die Unterlassung der gebotenen Aufklärung haben die Beklagten nach § 276 BGB zu vertreten. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist davon auszugehen, daß sie sich bewußt waren, der Kauf des Cafés Romana werde nicht in der im Werbeprospekt vorausgesetzten Weise zustande kommen oder sei jedenfalls mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt war für sie auch erkennbar, daß diese Tatsache für den Entschluß, sich an der B. KG zu beteiligen, jedenfalls für alle Interessenten von wesentlicher Bedeutung war, die, wie der Kläger, die Gesellschaft nur aufgrund der Angaben im Prospekt beurteilen konnten.

28

4.

Die Annahme, daß die Verletzung der Offenbarungspflicht durch die Beklagten für den Beitritt des Klägers ursächlich war, rechtfertigt sich aus seinem unbestrittenen Vortrag, daß er seinen Entschluß aufgrund des Prospekts gefaßt habe, er also den Aufnahmevertrag nicht geschlossen hätte, wenn er von den Beklagten pflichtgemäß auf die bestehenden Unsicherheiten hingewiesen worden wäre.

29

Daß zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden - Verlust der Kommanditeinlage - ein Ursachenzusammenhang besteht, folgt aus dem Vorbringen der Beklagten (insbes. GA 92), der Konkurs der B. KG sei darauf zurückzuführen, daß das Objekt "Café Romana" nicht auf die Bender KG übertragen worden sei.

30

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach als begründet anzusehen. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Bender KG in Konkurs gefallen und deshalb im wesentlichen vermögenslos ist. Angesichts der hier vorliegenden Verhältnisse hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, es wäre Sache der Beklagten gewesen darzutun, daß die Einlage des Klägers dadurch nicht völlig verloren gegangen ist. Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, daß nach dem - vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesenen - Vorbringen des Beklagten zu 2 der B. KG außer den hier nicht interessierenden Ansprüchen auf Einzahlung rückständiger Kommanditeinlagen nur noch Forderungen gegen den Beklagten zu 1 zustehen sollen; insoweit fehlt jedoch eine hinreichende Konkretisierung.

31

Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Verschulden des Klägers vor. Entgegen der Auffassung der beiden Revisionen kann insbesondere nicht angenommen werden, daß der Kläger bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt die Fehlerhaftigkeit des Werbeprospektes hätte feststellen können. Ob ihm sein späteres Wirken als Beiratsmitglied entgegengehalten werden könnte, kann hier unentschieden bleiben; denn aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nichts dafür, daß die unterlassene Inanspruchnahme des "Verkäufers" des Cafés Romana - die ihm insoweit allein zum Vorwurf gemacht wird - pflichtwidrig gewesen sei.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe