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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1974, Az.: 5 AZR 313/73

Vertragsverletzung; Angestellter Arzt; Approbation; Annahmeverzug; Gesetzliches Beschäftigungsverbot; Berufsausübungserlaubnis; Verlängerung der Erlaubnis; Entgegenwirken durch den Arbeitgeber

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.03.1974
Aktenzeichen
5 AZR 313/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 11.05.1973 - 2 Sa 92/73

Fundstelle

  • DB 1974, 1168-1169 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein angestellter Arzt darf die vereinbarte Tätigkeit nicht ausüben, wenn er weder die Approbation noch eine besondere Erlaubnis zur Berufsausübung besitzt. Für den Arbeitgeber besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Solange Approbation oder Erlaubnis nicht erteilt sind, kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug.

2. Läuft die Berufsausübungserlaubnis eines nicht approbierten angestellten Arztes vor dem Ende des Arbeitsvertrages ab, darf der Arbeitgeber bei der die Erlaubnis erteilenden Behörde der Verlängerung der Erlaubnis nicht entgegenwirken. Es ist jedoch kein vertragswidriges Verhalten, wenn er der Behörde die wegen der drohenden Nichtverlängerung der Erlaubnis getroffenen Maßnahmen wahrheitsgemäß schildert.