§ 82 BWG - VorarbeitenBibliographieTitelBerliner Wassergesetz (BWG)Amtliche AbkürzungBWGNormtypGesetzNormgeberBerlinGliederungs-Nr.753-1Zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht beantragt ist, gilt § 52 entsprechend.