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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1957, Az.: V ZB 55/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1957
Aktenzeichen
V ZB 55/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 25.10.1956

Fundstellen

  • BGHZ 24, 136 - 143
  • NJW 1957, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Herabsetzung eines Hypothekenkapitals

Prozessführer

der H. B. für Hypotheken, vertreten durch die H. L., G., H., B.straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in H.,

Prozessgegner

1. die Witwe Anna R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

2. die Witwe Anna R. geb. T., H., D. Straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch noch nicht fällige Verbindlichkeiten (z.B. künftige Tilgungsbeträge einer Amortisationshypothek) können im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt werden. Es ist dann aber besonders zu prüfen, ob die Lage des Falles, insbesondere die Verhältnisse des Schuldners, eine Herabsetzung schon vor der Fälligkeit erfordern.

  2. 2.

    Die rechtskräftige Herabsetzung einer durch ein Grundpfandrecht gesicherten Verbindlichkeit ist kein zwingender Maßstab für die Herabsetzung der Verbindlichkeit, die durch ein im Range nachstehendes Recht gesichert ist.

  3. 3.

    Das Verbot der mehrmaligen Herabsetzung einer Verbindlichkeit steht bei wiederkehrenden Leistungen nach Herabsetzung einzelner Raten einer Herabsetzung anderer bisher nicht herabgesetzter Raten nicht entgegen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Oktober 1956 - mit Ausnahme der Wertfestsetzung - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 14.976 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Die 78jährige Antragstellerin zu 1 und die ebenfalls über 70 Jahre alte Antragstellerin zu 2, deren Ehemann am 2. Oktober 1956 verstorben ist, sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des Grundstücks H., H.straße ..., Ecke S.allee ... und B.weg ..., das im Grundbuch von H. Bl ... eingetragen ist. Die früher auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude sind durch Kriegseinwirkung zerstört worden. Der Einheitswert des Grundstücks betrug vor der Zerstörung 317.200 RM und am 21. Juni 1948 23.200 DM. Vor der Zerstörung erbrachte das Grundstück eine Jahresmiete von 42.300 RM, während in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis Ende 1955 die gesamten Einnahmen aus dem Grundstück nur 19.688,92 DM betragen haben. Der jetzige Verkehrswert ist von der Abteilung Grundstücksverkehr und -schätzung der Freien und Hansestadt Hamburg auf 56.000 DM geschätzt worden. Die Beteiligten haben dieser Schätzung nicht widersprochen.

2

Das Grundstück ist zugunsten der H. B. AG in Abteilung III Nr. 25 des Grundbuchs mit einer Grundschuld von 305.000 GM sowie zugunsten der Antragsgegnerin in Abteilung III Nr. 23 mit einer Hypothek von 275.000 RM belastet. Die Grundschuld, die der Hypothek im Range vorgeht und im Verhältnis 1: 1 auf Deutsche Mark umgestellt ist, ist noch in Höhe von 176.341,20 DM; die Hypothek noch in Höhe von 22.016,30 DM valutiert. Die Zinsrückstände für die der Grundschuld zugrunde liegende in voller Höhe fällige Forderung betrugen für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 30. November 1954 66.157,19 DM. Die rückständigen Hypothekenzinsen beliefen sich zum 31. Dezember 1954 auf 2.176,30 DM. Die Hypothekenforderung ist bis zum 31. Dezember 1956 in Höhe von 4.039,76 DM fällig geworden.

3

Im Jahre 1954 betrug das steuerpflichtige Einkommen der Antragstellerin zu 1 3.372 DM, das Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin zu 2 4.581 DM. Die Antragstellerinnen, die beide nicht mehr erwerbsfähig sind, haben beantragt, im Wege der Vertragshilfe die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen und die zugrunde liegenden persönlichen Forderungen auf den Grundstückswert und die bis zum 31. März 1956 aufgelaufenen Zinsen auf 0 DM herabzusetzen.

4

Das Landgericht hat die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung auf 53.000 DM, die Hypothek und die zugrunde liegende Forderung auf 3.000 DM herabgesetzt und die bis zum 30. Juni 1956 rückständigen Zinsen gestrichen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, den Vertragshilfeantrag wegen des noch nicht fälligen Teiles ihrer Kapitalforderung in Höhe von 17.976,54 DM zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, den Vertragshilfeantrag in Höhe von 17.976,54 DM, hilfsweise als zur Zeit unbegründet, zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

5

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 3 VHG zulässig; sie muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

6

Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist allein die Herabsetzung des noch nicht fälligen Teiles der Hypothekenforderung. Die Frage, ob für noch nicht fällige Verbindlichkeiten Vertragshilfe gewährt werden kann, ist im Vertragshilfegesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung dieser Frage bildet die Vorschrift des § 1 Abs. 1 VHG, wonach vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt werden können, wenn und soweit die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Die vorgeschriebene Interessenabwägung erfordert eine Prüfung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten, wobei auch die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners in Betracht zu ziehen ist. Dies gilt sowohl für fällige wie auch für nicht fällige Verbindlichkeiten. Die Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners hat nicht etwa zur Folge, daß, wie das Beschwerdegericht meint, im allgemeinen überhaupt nur eine Stundung in Betracht käme, weil die Möglichkeit, daß sich die Vermögenslage des Schuldners oder seiner Rechtsnachfolger über kurz oder lang bessern werde, fast immer gegeben sei; denn eine solche bloße Möglichkeit kann keine Grundlage für eine Entscheidung bilden. Bei fälligen Forderungen wird, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht zu überblicken ist, insbesondere wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden sind, daß die Lage des Schuldners sich in absehbarer Zeit bessern werde, eine gerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen eine endgültige Regelung im Sinne einer Herabsetzung der Forderung nicht zulassen, sondern ebenso wie bei einer nur vorübergehenden Leistungsschwierigkeit des Schuldners nur zu einer Stundung führen können (vgl Saage VHG § 1 Bem III 1 b). Nicht fällige Forderungen können im Vertragshilfeverfahren grundsätzlich nicht anders behandelt werden als fällige Forderungen. Wenn es sich um die Herabsetzung einer noch nicht fälligen Verbindlichkeit handelt, wird jedoch besonders zu prüfen sein, ob die Lage des Falles, insbesondere die Verhältnisse des Schuldners, es geboten erscheinen lassen, daß die Verbindlichkeit schon vor ihrer Fälligkeit herabgesetzt wird. Ein berechtigtes Interesse des Schuldners an der Herabsetzung einer noch nicht fälligen Forderung kann beispielsweise gegeben sein, wenn Wiederaufbauabsichten, die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme oder sonstige die Existenz des Schuldners berührenden Umstände eine alsbaldige Klarstellung der endgültigen Höhe seiner Belastung erfordern. Bei einer nicht fälligen Forderung kommt auch der Frage, wie die Lage des Schuldners sich voraussichtlich entwickeln wird, mit Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat, eine besondere Bedeutung zu. Daß im Rahmen der Interessenabwägung der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung berücksichtigt wird, steht mit dem Grundsatz, daß für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Verbindlichkeit gegeben sind, der Sachstand zur Zeit der Entscheidung maßgebend ist (vgl BGHZ 14, 398), nicht in Widerspruch. Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 23. August 1956 (NJW 1956, 1842 [OLG Bremen 23.08.1956 - 1 W 157/56]), das die Herabsetzung einer noch nicht fälligen Forderung abgelehnt hat, betrifft eine für die Lebenszeit der Grundstückseigentümerin unkündbare Hypothekenforderung. In einem solchen Fall kann die Ablehnung der Herabsetzung der Forderung durchaus gerechtfertigt sein. Die Bemerkung von Saage (a.a.O. III 2 b S. 56), eine vor Fälligkeit der Forderung gewährte Vertragshilfe wäre widersinnig, weil bei Fälligkeit nach Lage der Verhältnisse der Schuldner leistungsfähig sein könne, ist, wie sich auch aus dem Hinweis auf Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, Ergänzungsband, S. 3, 45/46 ergibt, nur im Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen zu verstehen, in denen die Notwendigkeit anerkannt wird, einen bereits längere Zeit vor Fälligkeit der Verbindlichkeit gestellten Vertragshilfeantrag als zur Zeit unbegründet zurückzuweisen, weil sich die Lage der Verhältnisse zur Zeit der Fälligkeit noch nicht übersehen lasse. Daß, wie die Antragsgegnerin meint, ganz allgemein die Fälligkeit der Verbindlichkeit eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der Vertragshilfe sei, trifft jedenfalls nicht zu (vgl auch Saage a.a.O. § 1 Bem III 1 b β.

7

Die Frage, ob und inwieweit der noch nicht fällige Teil der Hypothekenforderung der Antragsgegnerin herabzusetzen ist, hängt von der im Rahmen des § 1 Abs. 1 VHG vorzunehmenden Interessenabwägung ab. Dabei kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VHG nicht zur Begründung der Entscheidung herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift darf, wenn die Herabsetzung einer durch eine Hypothek oder Grundschuld gesicherten Verbindlichkeit beantragt wird, bei Belastungen mit mehreren Grundpfandrechten eine Verbindlichkeit, die durch ein im Range vorgehendes Recht gesichert ist, nur dann herabgesetzt werden, wenn dies trotz Herabsetzung der Verbindlichkeiten, die durch im Range nachstehende Grundpfandrechte gesichert sind, zur Vermeidung einer unbilligen Härte gegenüber dem Schuldner erforderlich ist. Das Beschwerdegericht, das mit Rücksicht auf die dürftigen Vermögensverhältnisse der schon sehr betagten und erwerbsunfähigen Antragstellerinnen eine Herabsetzung der Grundschuld- und Hypothekenforderungen auf den Grundstückswert und auch die vom Landgericht vorgenommene Aufteilung der beiden Belastungen für gerechtfertigt hält, bezeichnet es als ein unmögliches und dem Gesetz widersprechendes Ergebnis, wenn die der Grundschuld zugrunde liegende fällige Forderung von 176.341,20 DM auf 53.000 DM, die noch nicht fällige Forderung der Antragsgegnerin von 22.016,30 DM auf nur 17.976,54 DM herabgesetzt werde, weil alsdann die Gläubigerin der noch nicht fälligen Forderung besser gestellt werde als die rangbessere Gläubigerin der fälligen Forderung. Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts berücksichtigen nicht die Tatsache, daß über die Herabsetzung der Grundschuldforderung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VHG, die dem Schutz des im Range vorgehenden Gläubigers dient, besagt, daß dinglich gesicherte, im Range vorgehende Forderungen erst nach Herabsetzung der im Range nachgehenden herabgesetzt werden dürfen. Das Gesetz will verhindern, daß ein im Rang vorgehender Gläubiger durch die Gewährung von Vertragshilfe gegenüber einem rangschlechteren Gläubiger benachteiligt wird, und damit die Berücksichtigung des Rangprinzips im Vertragshilfeverfahren sicherstellen (vgl Saage VHG § 2 Bem II 2; Duden-Rowedder VHG § 2 Anm. 1). Die Herabsetzung der Hypothek der Antragsgegnerin ist somit eine notwendige Voraussetzung für die Herabsetzung der im Range vorgehenden Grundschuldforderung. Die Frage, in welchem Umfang mehrere Verbindlichkeiten mit verschiedenem Rang herabzusetzen sind, richtet sich nach der Regelung des § 1 Abs. 1 VHG, wobei, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Herabsetzung des rangbesseren Rechts die Vorschrift des § 2 VHG zu beachten ist. Im Hinblick auf das Rangverhältnis, in dem die Grundpfandrechte zueinander stehen, wird sich der nachfolgende Gläubiger durchweg eine stärkere Herabsetzung seiner Forderung gefallen lassen müssen als der vorgehende Gläubiger. Die Tatsache, daß die Herabsetzung der Grundschuldforderung durch das Landgericht rechtskräftig geworden ist, zwingt jedoch nicht dazu, auch die vom Landgericht angeordnete Herabsetzung der Hypothekenforderung, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VHG nicht gegeben sein sollten, bestehen zu lassen, selbst wenn eine nicht so weit gehende Herabsetzung im Ergebnis dazu führen sollte, daß die Grundschuldforderung, obwohl sie der Hypothek im Range vorgeht, eine wesentlich stärkere Herabsetzung erfahren würde als die Hypothekenforderung. Die Entscheidung über die Herabsetzung der Forderung der Antragsgegnerin unterliegt auch nach rechtskräftiger Herabsetzung der Grundschuld der Vorschrift des § 1 Abs. 1 VHG.

8

Bei der Entscheidung über die Herabsetzung des Hypothekenkapitals ist zu berücksichtigen, daß nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VHG eine Verbindlichkeit nur einmal herabgesetzt werden kann. Auch diese Vorschrift zwingt nicht zu einer endgültigen Herabsetzung der Forderung. Das Verbot einer mehrmaligen Herabsetzung einer Verbindlichkeit kann sich zum Nachteil des Gläubigers und auch des Schuldners auswirken und verlangt deshalb eine sorgfältige Prüfung der Verhältnisse. Bei der Forderung, die der Hypothek der Antragsgegnerin zugrunde liegt, handelt es sich um ein Darlehen, das in vierteljährlich fällig werdenden Beträgen zu tilgen ist. Bis zum 31. Dezember 1956 sind von dem Kapitalbetrag von 22.016,30 DM insgesamt 4.039,76 DM fällig geworden, während der Restbetrag von 17.976,74 DM erst nach dem 1. Januar 1957 in Höhe der vierteljährlich aufzubringenden Tilgungsraten fällig wird. Bei Verbindlichkeiten, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, wird die Herabsetzung künftiger Raten in der Regel auf diejenigen Beträge zu beschränken sein, bis zu deren Fälligkeitstermin die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu übersehen ist (vgl Saage a.a.O. S. 52). Wenn die streitige Hypothekenforderung auch eine einheitliche Forderung ist, so bestehen doch keine Bedenken, im Vertragshilfeverfahren die Tilgungsraten wie wiederkehrende Leistungen zu behandeln. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 VHG würde nur eine erneute Herabsetzung derselben Tilgungsraten hindern, dagegen der Herabsetzung der weiteren noch nicht herabgesetzten künftigen Raten nicht entgegenstehen. Daß, wie das Beschwerdegericht meint, von Duden-Rowedder (VHG § 15 Anm. 2) eine gegenteilige Ansicht vertreten werde, trifft nicht zu. Die Bemerkung von Duden-Rowedder, die Vorschrift, daß eine Verbindlichkeit nur einmal herabgesetzt werden darf, gelte auch für wiederkehrende Leistungen, kann nur dahin verstanden werden, daß die bereits herabgesetzten Raten nicht erneut herabgesetzt werden können.

9

Für die Annahme, daß die Vermögensverhältnisse der Antragstellerinnen sich bessern werden, liegen zwar nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine Anhaltspunkte vor. Es wird jedoch mit Rücksicht darauf, daß die Hypothekenforderung nur in vierteljährlichen kleinen Teilbeträgen fällig wird und die restlose Tilgung des Hypothekenkapitals somit noch viele Jahre in Anspruch nehmen wird, zu prüfen sein, ob die Abwägung der beiderseitigen Interessen schon jetzt eine endgültige Herabsetzung der ganzen Schuld erfordert oder ob nicht den Antragstellerinnen zugemutet werden kann, sich mit einer Herabsetzung mehrerer, auch mehrjähriger Tilgungsraten zu begnügen, zumal bei dem hohen Alter der Antragstellerinnen auch die wirtschaftliche Lage ihrer Rechtsnachfolger für eine endgültige Regelung von Bedeutung sein könnte. Die Antragstellerinnen würden durch eine auf bestimmte Tilgungsraten beschränkte Kapitalherabsetzung, sofern nicht besondere Gründe für eine alsbaldige, endgültige Regelung (vgl oben) vorliegen, nicht benachteiligt, selbst wenn noch weitere Vertragshilfeverfahren stattfinden müßten. Im übrigen kann von der Antragsgegnerin erwartet werden, daß sie sowohl der angeordneten Streichung der rückständigen Zinsen wie auch einer Entscheidung, die nur die Herabsetzung einzelner Tilgungsraten betrifft, auch bei den weiter fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen Rechnung tragen wird, sofern die wirtschaftliche Lage der Antragstellerinnen keine wesentliche Besserung erfährt.

10

Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

11

Die Festsetzung des Beschwerdewertes für den dritten Rechtszug beruht auf § 19 Abs. 7 VHG, §§ 123, 24 KostO.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Augustin Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock