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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1993, Az.: 2 StR 445/93

Verhältnis von Körperverletzungsdelikten zu vorsätzlichen Tötungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1993
Aktenzeichen
2 StR 445/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezG Erfurt - 27.10.1992

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mordes u.a.

Prozessführer

1. Jens K., zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Holger E., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers K. und des Generalbundesanwalts,
zu 2 auf dessen Antrag,
am 22. September 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 27. Oktober 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung der Angeklagten K. und E. wegen tateinheitlich begangener zweifacher gefährlicher Körperverletzung entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  3. 3.

    Dem Angeklagten Eisner werden die Kosten seiner - zurückgenommenen - Revision auferlegt.

Gründe

1

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen fünffachen versuchten Mordes in Tateinheit mit dreifachem Herbeiführen

2

einer Sprengstoffexplosion, zweifacher gefährlicher Körperverletzung und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen jeweils zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren verurteilt.

3

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten K., die im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt nur zu folgender Änderung:

4

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treten Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223, 223 a StGB wegen Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter den Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung (§§ 211, 212 StGB) zurück. Das gilt auch für den Fall eines Tötungsversuchs (BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 2 m.w.N.), auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 21, 265). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat daher die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (zweifacher) gefährlicher Körperverletzung zu entfallen.

5

Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Bezirksgericht bei Beachtung der vorliegenden Gesetzeskonkurrenz eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

6

Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auch auf den Angeklagten E. zu erstrecken. Die Vorschrift gilt auch zu Gunsten von Angeklagten, die - wie hier der Angeklagte E. - Revision eingelegt hatten, ihr Rechtsmittel jedoch zurückgenommen haben (BGH NJW 1958, 560).

Jähnke
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Streck