Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1969, Az.: III ZR 174/66
Wirksamkeit eines aufschiebend bedingten Vermächtnisanspruches; Berührung der vermögensrechtlichen Stellung des Bedachten durch das den Vermächtnisfall bedingende Ereignis; Wirklicher Wille der Erbvertragschließenden; Wirksamer Widerruf eines Geständnisses im Zivilprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 174/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 08.07.1966
- LG Itzehoe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 699-700 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1969, 424-426
- MDR 1969, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1112 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann ein Ereignis "in der Person des Bedachten oder Beschwerten eintritt".
Zur Frage, wann aus dem Prozeßverlauf angenommen werden kann, auf die Vernehmung eines Zeugen sei seitens der diese Vernehmung beantragenden Partei stillschweigend verzichtet worden.
Der Zivilsenat III des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Revision je zur Hälfte.
Tatbestand
Am ... 1932 verstarb der Landwirt Hinrich Gottlieb A. in Ga.. Er hinterließ ein Testament vom 5. März 1928. Darin sind seine fünf Kinder zu Erben eingesetzt. Weiter ist bestimmt, den Kindern Emil, August, Dorothea und Bertha sollten je 1.000 Goldmark als Erbanspruch ausbezahlt werden, während der Sohn Ernst Friedrich die Landstelle unter gewissen Bedingungen erhalten sollte. Im letzten Absatz des Testamentes heißt es:
"Sollte mein Sohn Ernst Land zu Bau- oder Siedlungszwecken verkaufen, so soll er den anderen Kindern auf je 1000 M des Kaufpreises 50 M für jedes Kind abgeben. Mit dem Tode meines Sohnes Ernst wird diese Verpflichtung hinfällig."
Der Miterbe August Wilhelm A. verstarb am ... 1963. Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß. Die Beklagten sind Erben des am ... tober 1964 verstorbenen Sohnes des Erblassers Ernst Friedrich A..
Am 6. März 1934 schlossen die Erben des Hinrich Gottlieb A. vor dem Notar Br. zu P. im Hause der Witwe Se.-T. in Ga. einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Danach erhielt Ernst Friedrich A. von seinen Miterben deren "Eigentumsanteile" an dem Grundvermögen nebst den landwirtschaftlichen Geräten sowie lebendem und totem Inventar übertragen. In der Einleitung der Vertragsurkunde heißt es, daß der Erbauseinandersetzungsvertrag zur Regelung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche geschlossen werde, wie sie sich aus dem Testament des Hinrich Gottlieb A. und aus dem Gesetz ergeben könnten. Eine Bestimmung für den Fall des Verkaufs von Land zu Bau- oder Siedlungszwecken enthält der Vertrag nicht.
Am 28. Oktober 1958 verkaufte Ernst Friedrich A. von der Hofstelle ein Flurstück von 1,2940 ha an die Gemeinde Ga.. Er erwarb später Ersatzland in Größe von 1, 1032 ha.
Durch Vertrag vom ... 1963 verkaufte er ferner ein Flurstück von etwa 5 ha Größe zu einem Quadratmeterpreis von 20 DM an die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein. Die Käuferin beabsichtigt, auf dem Gelände Wohnhäuser zu errichten.
Der Kläger verlangt als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des August Wilhelm A. die im letzten Absatz des Testamentes des Hinrich Gottlieb A. bestimmte Ausgleichszahlung. Er hat die Forderung auf einen Teil des den Miterben nach seiner Auffassung zustehenden Anteils an den Erlös aus den Landverkäufen beschränkt und beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am ... 1963 verstorbenen August Wilhelm A. 6.100 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht:
Das im Testament vom 5. März 1928 unter einer aufschiebenden Bedingung angeordnete Vermächtnis sei 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam geworden. Im übrigen hätten sich die Erben in dem Vertrag vom 6. März 1934 endgültig über den Nachlaß auseinandergesetzt. Den Verkauf von Land gemäß dem Vertrage vom 28. Oktober 1958 habe die Gemeinde Ga. im öffentlichen Interesse gefordert; für den Fall der Ablehnung der Veräußerung habe sie ein Enteignungsverfahren angedroht.
Der Kläger hat erwidert:
Der Erbauseinandersetzungsvertrag stehe der Geltendmachung des Klageanspruchs nicht entgegen. Die Erben hätten bei Abschluß des Vertrages eine Regelung der Vermächtnisansprüche nicht in Erwägung gezogen und nicht gewollt. Damals hätten Landverkäufe nicht in Aussicht gestanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers der um 9.000 DM nebst Zinsen erhöhten Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Beklagten nicht für verpflichtet, von dem Erlös des Grundstücksverkaufs an die Gemeinde Garstedt etwas herauszuzahlen. Es hält aber den Klaganspruch deshalb für begründet, weil die Erben des August Wilhelm A. auf Grund des letzten Absatzes des Testamentes des Hinrich Gottlieb A. einen Anteil am Erlöse des zweiten Grundstücksverkaufes fordern könnten.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
I.
Das aufschiebend bedingte Vermächtnis, das den Geschwistern des Ernst Friedrich A. durch die genannte testamentarische Anordnung zugewendet ist, hat seine Wirksamkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 2162 Abs. 1 BGB deshalb verloren, weil der zweite Landverkauf am ... 1963, also mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Erblassers Hinrich Gottlieb A., vorgenommen wurde. Dem Berufungsgericht ist vielmehr dahin zu folgen, daß das Vermächtnis gemäß § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB weiter wirksam geblieben ist. Denn es ist für den Fall angeordnet, daß ein bestimmtes Ereignis in der Person des Beschwerten eintritt, der zur Zeit des Erbfalls gelebt hat. Ein solches Ereignis kann nicht nur ein Geschehnis sein, das den Beschwerten oder Bedachten unabhängig von dessen Willen trifft, wie etwa Erwerbsunfähigkeit oder Tod; es kann auch auf der Willensentschließung des Betreffenden selbst beruhen, wie z.B. im Falle der Wiederverheiratung. Das ist allgemein anerkannt. Das Ereignis muß auch nicht den Beschwerten oder Bedachten unmittelbar in seiner Stellung als Person berühren, wie es in den angeführten Beispielsfällen zutrifft. Es genügt, wenn die vermögensrechtliche Stellung des Beschwerten oder Bedachten betroffen wird, sei es durch ein von seinem Willen unabhängiges Ereigniss wie etwa im Falle des Konkurses, sei es durch einen vermögensrechtlichen Vorgang, der auf dem Willen des Beschwerten oder Bedachten beruht. Die Zweifel, zu denen die Fassung des § 2163 Abs. 1 Nr. 1 wie die des weitgehend gleichlautenden § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB Anlaß gegeben und auf die das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, erfassen nicht die hier wesentlichen Fragen, ob § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das den Vermächtnisanfall bedingende Ereignis auf eigenem Handeln des Beschwerten oder Bedachten beruht und nicht unmittelbar dessen Person, sondern dessen Vermögen berührt. Im Schrifttum ist betont, daß auch eigenes Handeln des Beschwerten oder Bedachten genügt (Staudinger BGB 11. Aufl. § 2109 Rdn 4; BGB RGRK 11. Aufl. § 2109 Anm. 7; vgl. weiter Soergel-Siebert BGB 9. Aufl. § 2109 Anm. 2; Planck BGB 4. Aufl. § 2109 Anm. 3 a; Palandt BGB 260 Aufl. § 2109 Anm. 1). Es wird auch, soviel ersichtlich, nirgends die Ansicht vertreten, daß das Vermögen berührende Ereignisse nicht in Betracht kämen. In der Tat ist nicht einzusehen, warum der vermögensrechtliche Vorgang, der im Anfall eines Vermächtnisses liegt, nach dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall nicht mehr wie vorher durch eine vermögensrechtliche Handlung sollte herbeigeführt werden können, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber hatte veranlassen können, unter einem Ereignis, das in der Person des Beschwerten oder Bedachten eintritt, nur ein Geschehnis zu verstehen, das die Persönlichkeit unmittelbar berührt. Ist z.B. die Nutzung von Vermögenswerten vermächtnisweise zugewendet mit der Bestimmung, daß die Nutzung auf einen anderen übergeht, wenn der Bedachte in Konkurs verfällt, dann besteht von der Sache her kein Grund, die Wirksamkeit der Bestimmung auf 30 Jahre seit dem Erbfall zu beschränken. Es kann gerade Sinn der Bestimmung sein, die Versorgung des Bedachten auf Lebenszeit sicherzustellen, wenn etwa derjenige, auf den die Nutzung mit dem Eintritt der Bedingung übergeht, kraft Gesetzes oder testamentarischer Anordnung verpflichtet ist, für den Unterhalt des ursprünglich Bedachten zu sorgen. Es kann daher der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Anwendbarkeit des § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Alle ausschließen will, in denen das den Vermächtnisanfall auslösende Ereignis nur das Vermögen des Beschwerten oder Bedachten und nicht unmittelbar dessen Persönlichkeit berührt.
II.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Vermächtnisanspruch sei durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 6. März 1934 nicht ausgeschlossen. Die Vertragsbestimmung, daß die Auseinandersetzung zur Regelung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche der Erben erfolge, wie sie sich aus dem Testament und dem Gesetz ergeben könnten, gehöre allerdings zum Inhalt der eigentlichen Vereinbarungen, obwohl sie nur in der Einleitung zum Vertrag enthalten sei. Die Klausel sei auch eindeutig und daher keiner Auslegung fähig. Sie besage ihrem Wortlaut und Sinn nach, daß durch die vereinbarte Auseinandersetzung sämtliche Ansprüche der Erben gegeneinander grundsätzlich ausgeglichen sein sollten. Gleichwohl stehe dem Kläger der Beweis seiner Behauptung offen, daß die Vertragsschließenden etwas anderes gewollt hätten, als in der Präambel des Vertrages eindeutig zum Ausdruck komme. Es sei anerkannter Rechtsgrundsatz, daß der Wille Vertragsschließender als Inhalt ihrer Erklärungen auch dann gelte, wenn die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung hätten. Entscheidend sei der übereinstimmende wirkliche Wille aller Beteiligten.
Das Berufungsgericht hält auf Grund seiner Beweisaufnahme für erwiesen, daß die Beteiligten beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages die im Testament für den Fall des Landverkaufs zu Bau- und Siedlungszwecken eingeräumten Vermächtnisansprüche nicht haben ausschließen wollen. Das greift die Revision ohne Erfolg an. Es ist ihr einzuräumen, daß sich an der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen, die die Vorgänge beim Vertragsabschluß betreffen, schon deshalb Zweifel ergeben mußten, weil die bekundeten Vorgänge mehr als 30 Jahre zurückliegen, und daß wichtige Zeugen ein starkes persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits deshalb haben, weil ihnen oder ihren Angehörigen das streitige Vermächtnis ebenfalls zugute kommen kann. Weiter ist es richtig, daß nicht alle Zeugenaussagen widerspruchsfrei sind. Das alles hat das Berufungsgericht jedoch gewürdigt. Entgegen der Ansicht der Revision mußte es auf Grund dessen, daß die Angaben über die Vorgänge beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages weitgehend übereinstimmen, nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Aussagen seien unrichtig. Wohl kann die Übereinstimmung von Zeugenaussagen je nach der Lage des Falles die Vermutung nahelegen, sie beruhe auf - gewollter oder ungewollter - gegenseitiger Beeinflussung. Aber selbst wenn die Übereinstimmung darauf zurückzuführen wäre, daß die interessierten Verwandten über die Angelegenheit miteinander gesprochen haben, folgt daraus nicht, daß die übereinstimmenden Angaben im Ergebnis unrichtig sind. Wird über einen Vorgang nach längerer Zeit zwischen daran Beteiligten gesprochen, so ist es nichts Ungewöhnliches, daß der eine sich erinnert oder zu erinnern glaubt, es habe sich so zugetragen, wie der andere es darstellt. Deshalb kann aus der Übereinstimmung mehrerer Aussagen zwar ein Zweifel daran begründet werden, ob allen Aussagen echte Erinnerung zugrunde liegt. Es muß aber nicht, wie die Revision will, gefolgert werden, die Aussagen seien in ihrer Gesamtheit wertlos. Es liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht in dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein betrügerisches Komplott der Zeugen gefunden hat. Die Erinnerung an einen wichtigen und aus dem Rahmen des Alltäglichen fallenden Vorgang, wie ihn ein Auseinandersetzungsvertrag insbesondere in Kreisen der landwirtschaftlichen Bevölkerung darstellt, kann auch hinsichtlich von Einzelheiten selbst nach sehr langer Zeit noch vorhanden und zuverlässig sein, insbesondere dann, wenn es sich um Wahrnehmungen junger Menschen handelt. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob den Aussagen der interessierten Zeugen über die Vorgänge beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages gefolgt werden kann, das Für und Wider eingehend abgewogen. Es hat berücksichtigt, daß die Zeuginnen Anna V. und Melitta R. über ihre Besuche bei dem Bevollmächtigten des Klägers, dem Rechtsanwalt Dr. St. in H., unrichtige Angaben gemacht haben. Es gründet seine Überzeugung nicht nur auf die Zeugenaussagen, sondern auch auf weitere Umstände. Seine Feststellung, die Miterben hätten keinen ersichtlichen Anlaß gehabt, auf die Vermächtnisansprüche zu verzichten, wird von der Revision nicht angegriffen. Diese Feststellung begründet nach der Lebenserfahrung eine starke tatsächliche Vermutung dafür, daß weder die Miterben einen solchen Verzicht erklären wollten, noch Ernst A. mit einem solchen Verzicht rechnete. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, die Beteiligten hätten die wirkliche Bedeutung der vom Notar nicht in die eigentlichen Vertragsbestimmungen eingegliederten, sondern in die Präambel aufgenommenen Ausschlußklausel nicht erkannt.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, Rechtsanwalt Dr. St. hätte entsprechend dem Antrag der Beklagten als Zeuge darüber vernommen werden müssen, daß die Zeugin R. ihm bei ihrem Besuch Anfang Oktober 1965 erklärt habe, es sei bei der Auseinandersetzungsverhandlung 1934 vom Übernehmer kein Wort über den Fall eines Grundstücksverkaufs gesprochen worden, auch nicht im Anschluß an die eigentliche Verhandlung. Rechtsanwalt Dr. St. war bei der Vernehmung der Zeugin vor dem Oberlandesgericht am 11. März 1966 zugegen. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hielt er der Zeugin vor, nach seinen Notizen (über ihre Vorsprache bei ihm) habe sie gesagt, über den letzten Satz des Testaments (Landverkauf) sei bei den Verhandlungen nicht gesprochen worden. Der Antrag auf die Vernehmung Dr. St. ist zwar im Anschluß an die Beweisaufnahme vom 11. März 1966 gestellt worden, die Beklagten sind aber auf diesen Antrag nach dem Inhalt der Gerichtsakten nicht zurückgekommen, obwohl das Berufungsgericht ihn in seinem folgenden Beweisbeschluß vom 25. März 1966 unberücksichtigt ließ und u.a. die Beeidigung der Zeugin VO auf ihre Aussage vom 11. März 1966 anordnete, obwohl Rechtsanwalt Dr. St. bei der weiteren Beweisaufnahme am 60. Juni 1966 - wie auch die Zeugin - wiederum zugegen war und obwohl der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Juni 1966, in dem er die Glaubwürdigkeit der Zeugin mit ausführlichen Darlegungen anzweifelte, die Vorhalte im einzelnen anführte, die Rechtsanwalt Dr. St. der Zeugin am 11. März 1966 gemacht hatte. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, die Beklagten legten keinen Wert mehr auf die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. St.; sie hätten damit stillschweigend auf die Durchführung des Beweisantrages verzichtet. Das muß um so mehr gelten, als es von vornherein als unwahrscheinlich angesehen werden mußte, Rechtsanwalt Dr. St. werde aus dem Gedächtnis mehr über Einzelheiten seines Gesprächs mit der Zeugin aussagen können, als er ihr auf Grund seiner Notizen vorgehalten hatte, und die Beklagten nichts vorgetragen haben, was gegen diese Erwartung sprechen könnte. Wenn die Beklagten in dieser Lage weiterhin auf eine förmliche Vernehmung Dr. St. Wert legten, wäre es ihre Sache gewesen, dies gegenüber dem Gericht durch eine entsprechende Erklärung klarzustellen.
Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des § 288 ZPO deshalb, weil der Kläger im Schriftsatz vom 200. Oktober 1965 hatte vortragen lassen, über den Fall eines späteren Verkaufs von Bauland sei bei der Auseinandersetzungsverhandlung kein Wort gesprochen worden, und in diesem Vortrag ein gerichtliches Geständnis liege, das nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen hätte widerrufen werden können. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme entgegen diesem Vortrag zu der Überzeugung gelangt, der Übernehmer Ernst Friedrich A. habe nach dem Abschluß der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht, daß seine Miterben im falle eines Landverkaufs einen Anteil am Erlös erhalten sollten. Der Kläger, als Testamentsvollstrecker Partei kraft Amtes, besaß von den Verhandlungen kein eigenes Wissen. Wenn er den ursprünglichen Vortrag geändert und die Beweisaufnahme die Richtigkeit des späteren Vertrages ergeben hat, so spricht eine hinreichend starke Vermutung dafür, daß der ursprüngliche Vortrag auf Irrtum beruht hatte. Damit sind die Voraussetzungen des wirksamen Widerrufs eines Geständnisses erfüllt (§ 290 ZPO); es bedarf daher keiner Prüfung, ob es sich bei dem ursprünglichen Vortrag tatsächlich um ein Geständnis und bei dem späteren um einen Widerruf und nicht nur um die Ergänzung eines ungenauen oder unvollständigen Vortrags gehandelt hatte.
III.
Die Revision rügt weiterhin folgendes als übersehen: Der Auseinandersetzungsvertrag habe nach § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl I 659) oder nach § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 (RGBl 123) behördlicher Genehmigung bedurft. Eine etwa erteilte Genehmigung betreffe nur den schriftlich niedergelegten Vertrag, nicht aber den von den Beteiligten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewollten, vom Wortlaut abweichenden Vertragsinhalt. Danach habe weder ein wirksames Verpflichtungsgeschäft noch eine wirksame Auflassung vorgelegen. Ernst Friedrich A. sei nicht durch Vertrag, wohl aber durch Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB Eigentümer der Landstelle geworden. Er sei am ... 1934 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden und bei seinem Tode am ... 1964 noch als Eigentümer der verkauften Parzellen eingetragen gewesen. Die Wohnungsbaukreditanstalt sei erst am ... 1964 Eigentümerin geworden. Die Ersitzung stelle einen originären Eigentumserwerb dar. Da Ernst Friedrich A. das Eigentum also nicht auf Grund des Testaments und des Auseinandersetzungsvertrags erworben habe, könne ihn auch nicht die Verpflichtung treffen, die das väterliche Testament ihm als Vermächtnisnehmer auf erlegt habe. Seine Verpflichtung aus dem Vermächtnis habe nur erfüllt werden können und sollen, wenn die Erben ihrer Verpflichtung auf Grund des Vermächtnisses ihm gegenüber nachgekommen wären. Das hätten sie aber nicht getan, weil sie das Eigentum nicht auf ihn übertragen hätten. Zweifelsfrei habe der bloße Eigenbesitz für Ernst Friedrich A. keine Verpflichtung begründen können, seinen Miterben einen Erlösanteil abzugeben. Die Frage könne sich deshalb nur dahin stellen, ob eine solche Verpflichtung mit dem Augenblick entstanden sei, als Ernst Friedrich A. kraft Ersitzung im ... 1964 Eigentümer geworden sei. Die Frage sei mit Sicherheit zu verneinen. Wenn aber der Anspruch aus dem Vermächtnis frühestens im ... 1964 entstanden sein könne, komme die Vorschrift des § 2163 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Zuge, weil sie nur ein Vermächtnis betreffe, das seit dem Erbfall 30 Jahre lang in Kraft gewesen sei. Sie könne, da der Erblasser am ... 1932 verstorben sei, nur auf ein Vermächtnis zutreffen, das bis zum ... 1962 Bestand gehabt habe. Davon könne im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Jeder Anspruch des Klägers müsse deshalb an der Vorschrift des § 2162 BGB scheitern.
Diese Ausführungen verkennen in wesentlichen Punkten die Rechtslage. Sie scheitern bereits an folgendem:
Es sind in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen worden, die die durch § 891 Abs. 1 BGB begründete Vermutung entkräften könnten, nach der Ernst Friedrich A. mit seiner Eintragung im Grundbuch tatsächlich Eigentümer der Landstelle geworden ist. Die rechtstheoretischen Ausführungen der Revision vermögen den erforderlichen Vortrag über die tatsächliche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens nicht zu ersetzen und die Annahme nicht zwingend zu begründen, die Auflassung der Landstelle an Ernst Friedrich A. seitens der Miterben sei nichtig, und zwar um so weniger, als Grundstücksgeschäfte unter nahen Verwandten (wie hier) nach § 2 der Bekanntmachung der Genehmigung nicht bedurften, auch nach deren § 3 die Frage, ob das Vermächtnis fortbestand oder nicht, für die Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung durchaus unerheblich war und eine etwa erteilte Genehmigung schwerlich deshalb wirkungslos gewesen wäre, weil der wirkliche Wille der Vertragsparteien dem schriftlichen Vertragsinhalt in einem für die Genehmigung belanglosen Nebenpunkte nicht entsprach, weiter auch § 4 des Wohnsiedlungsgesetzes nach dessen § 1 Abs. 2 nur für Flächen galt, die zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt waren.
Darnach können sich die Beklagten nicht auf den behaupteten Mangel des Übertragungsgeschäfts berufen, das zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten und den Miterben im Jahre 1934 vorgenommen worden ist.
IV.
Die Revision bringt weiter vor, der Auseinandersetzungsvertrag habe nicht durch, nachträgliche Abreden dahin abgeändert werden können, daß das Vermächtnis in Kraft bleiben solle. Das ist richtig, aber unerheblich. Das Berufungsgericht folgert aus dem Gespräch, das nach seinen Feststellungen der Unterzeichnung des Vertrages nachgehend zwischen August und Ernst Friedrich A. geführt wurde, nicht, daß der Vertrag geändert worden sei, es entnimmt dem Gespräch vielmehr ein Anzeichen dafür, daß der testamentarische Vermächtnisanspruch der Miterben durch den Vertrag nicht abbedungen worden sei. Das zeigt keinen Rechtsfehler.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler