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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1973, Az.: IX ZR 78/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1973
Aktenzeichen
IX ZR 78/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 15027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Koblenz - 05.07.1972

Prozessführer

Anna R., N., D. "M."/I.,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Dr. Thumm und Portmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 1972 wird zurückgewiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die 1892 in Rumänien geborene jüdische Klägerin war während des Zweiten Weltkriegs in Czernowitz Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Im Jahre 1951 wanderte sie aus Rumänien nach Israel aus.

2

1960 ist der Klägerin auf ihren 1957 gestellten Antrag von der Entschädigungsbehörde eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zuerkannt worden. 1965 hat sie weitere Entschädigungsansprüche, so auch wegen Gesundheitsschadens, angemeldet. Sie hat vorgetragen: Sie entstamme einem deutschsprachigen Elternhaus, Ihre Mutter- und Umgangssprache sei ebenso wie die ihrer Eltern deutsch gewesen. Ab Juli 1941 habe sie in Czernowitz den Judenstern anlegen müssen. Anfang Oktober 1941 sei sie in das Ghetto Czernowitz eingewiesen worden. Auch dort habe sie den Judenstern tragen müssen. Nach einigen Wochen sei das Ghetto aufgelöst worden. Sie sei in eine ausgeräumte und verwüstete Wohnung zurückgekommen, habe weiter den Judenstern tragen und Sperrstunden einhalten müssen und die Stadt nicht verlassen dürfen. Sie habe eine zeitweilige Aufenthaltsbewilligung erhalten, die aber vor Deportationen nicht geschützt habe. Da regelmäßig Transporte nach Transnistrien verschickt worden seien, habe sie befürchtet, ebenfalls deportiert und umgebracht zu werden, und deshalb in ständiger Angst gelebt. Sie habe sehr hungern müssen und in den kalten Wintern gefroren, denn sie habe weder Heizmaterial noch wärmere Kleidung gehabt. Da sie unbezahlte Zwangsarbeit in der Landwirtschaft habe leisten müssen und ihr dadurch die Möglichkeit genommen sei, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen, habe sie große Not gelitten. Im März 1944 sei sie befreit worden. Durch die Verfolgung habe sie sich gesundheitliche Schäden zugezogen.

3

Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens abgelehnt. Ihre Klage und ihre Berufung sind erfolglos geblieben.

4

Mit der Revision will die Klägerin weiterhin erreichen, daß ihr Entschädigung wegen Gesundheitsschadens zuerkannt wird. Das beklagte Land ist nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

5

1.

Nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird grundsätzlich nur das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht entschädigt (§2 BEG), nicht aber ein Schaden, den ein anderer, souveräner und in seinen Entschließungen freier Staat, sei es auch auf deutsche Veranlassung, verursacht hat (BGH RzW 1968, 121 Nr. 13; 1971, 208 Nr. 5).

6

Mit diesem Grundsatz stimmt das angefochtene Urteil überein. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ghettoaufenthalt und die sonstigen Belastungen, denen die Klägerin zwischen dem Juli 1941 und dem März 1944 in Czernovitz ausgesetzt war und auf die sie Gesundheitsschäden zurückführt, auf Anordnungen und Maßnahmen rumänischer Dienststellen zurückgehen. Rumänien aber sei während der ganzen Dauer des Zweiten Weltkriegs ein vom Deutschen Reich unabhängiger und in seiner Willensentschließung, jedenfalls im Bereich der Innenpolitik, freier Staat gewesen.

7

Demgegenüber macht die Revision unter Hinweis auf den Aufsatz von Lupul RzW 1972, 8 geltend, die Nordbukowina sei seinerzeit sowjetrussisches Staatsgebiet gewesen und von den unter deutscher Führung stehenden deutsch-rumänischen Verbänden kriegerisch besetzt worden; die deutsche Besatzungsmacht sei deshalb völkerrechtlich zum Schutz der dortigen Zivilbevölkerung verpflichtet gewesen. Sie greift in diesem Zusammenhang die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der durch Art. 46 HLKO keine Schutzverpflichtung des erobernden Staates gegenüber der Bevölkerung des besetzten Gebietes begründet werde, sondern nur dessen Machtbefugnisse eingeschränkt würden (so BGH RzW 1959, 254 Nr. 13; 1960, 380 Nr. 40, OLG Zweibrücken RzW 1972, 256 Nr. 13; dagegen Wengler RzW 1960, 24). Dieser Frage braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden, und es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang damals bereits das besetzte Gebiet völkerrechtswidrig (BGH RzW 1959, 254 Nr. 13) in den rumänischen Staatsverband eingegliedert wurde. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen übernahm Rumänien am 11. Juli 1941 die Verwaltung der Nordbukowina. Das Gebiet wurde in vollem Umfang wieder der Souveränität Rumäniens unterstellt. Das Tragen des Judensterns wurde am 30. Juli 1941 von rumänischer Seite angeordnet, das Ghetto am 11. Oktober 1941 auf Anordnung des rumänischen Gouverneurs eingerichtet, nach einigen Wochen jedoch wieder aufgelöst. Die in dem Gebiet stationierten deutschen Truppen nahmen, abgesehen von einzelnen Gewaltakten unmittelbar nach der Besetzung, an der Judenverfolgung nicht teil. Diese tatsächliche Lage ist dafür entscheidend, daß für die durch rumänische Organe verübten Gewaltmaßnahmen eine deutsche entschädigungsrechtliche Haftung nicht begründet ist. Wenn Deutschland seinem rumänischen Verbündeten bestimmte besetzte Gebiete zur eigenen Verwaltung überließ, so wird nicht schon dadurch eine Haftung dessen, der für das nationalsozialistische Unrecht einzutreten hat, für die von Rumänien in diesen Gebieten begangenen Unrechtstaten begründet.

8

Die Revision hat beantragt, Akten eines anderen Entschädigungsverfahrens beizuziehen; in ihnen befänden sich Unterlagen, die die Rechtsauffassung über die Schutzpflicht der deutschen Besatzungsmacht begründeten. Selbst wenn damit gerügt sein sollte, daß das Berufungsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen sei (§176 Abs. 1 BEG), könnte die Rüge keinen Erfolg haben, da die Revision nicht angegeben hat, um welche Unterlagen es sich handelt und was sich im einzelnen aus ihnen ergeben soll. Unberücksichtigt muß ferner der Vortrag der Revision bleiben, mit dem die Vorlage einer Korrespondenz mit dem Forschungsinstitut für Völkerrecht und internationales öffentliches Recht in Hamburg angekündigt worden ist. Die Unterlagen sind nicht vorgelegt worden.

9

2.

Gleichwohl kann der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zustehen, wenn solche Schäden bei ihr dadurch entstanden sind, daß ihr der rumänische Staat auf deutsche Veranlassung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat. Auch insoweit stimmt die Auffassung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGH RzW 1968, 121 Nr. 13; 1970, 542 Nr. 9). Danach ergibt sich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG, daß auch Gesundheitsschäden, die durch eine Freiheitsentziehung im Sinne von §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG entstanden sind, einen Entschädigungsanspruch nach den §§28 ff BEG begründen. Gesundheitsschäden, die erst später als acht Monate nach dem Ende der Freiheitsentziehung aufgetreten sind und für die deswegen die Vermutung der §§28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht gilt, sind dabei nicht ausgeschlossen. Nur die Zulässigkeit der Angleichung, das heißt einer erneuten Entscheidung, hängt nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG davon ab, daß vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Entschädigung für einen im Vermutungszeitraum eingetretenen Gesundheitsschaden unanfechtbar oder rechtskräftig mit der Begründung verneint worden ist, er sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden. Bei den von der rumänischen Regierung aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG).

10

Auch von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß eine auf den selbständigen ausländischen Staat zurückgehende Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) als Grundlage für den Gesundheitsschadensanspruch nicht ausreicht, daß aber als eine solche Grundlage auch der Zwangsaufenthalt in einem Ghetto und ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen in Betracht kommt (§43 Abs. 2, 3 BEG).

11

Die Klägerin befand sich nach den getroffenen Feststellungen im Oktober und November 1941 während einer Zeit von 5 bis 6 Wochen aus rassischen Gründen im Ghetto Czernowitz. Weder vorher noch nachher sei sie, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, einer Freiheitsentziehung ausgesetzt gewesen. Sie habe auch nicht vor oder nach dem Ghettoaufenthalt unter haftähnlichen Bedingungen gelebt. Die allgemeinen Verhältnisse in Czernowitz, die im Berufungsurteil eingehend dargestellt werden, könnten zwar für einzelne Juden an die Zustände in einem Ghetto oder in einem Gefangenenlager nahe herangekommen sein. Das lasse sich aber nicht für alle seinerzeit dort lebenden Juden sagen, da die Lebensverhältnisse der einzelnen sehr unterschiedlich gewesen seien. Für die Klägerin lasse sich nicht feststellen, sie sei so erheblichen und behördlich laufend überwachten Einschränkungen unterworfen gewesen, daß ihr Leben dem eines Häftlings oder Ghettoinsassen sehr nahe gekommen wäre. Sie sei zwar den allgemein geltenden Beschränkungen, wie Sterntragen, Ausgangssperren, Verbot den Ort zu verlassen, unterworfen gewesen, habe jedoch nach ihren eigenen Angaben nach der Auflösung des Ghettos in die frühere Wohnung zurückkehren können. Sie habe auch eine zeitweilige Aufenthaltsgenehmigung erhalten, die sie freilich nicht vor einer Deportation nach Transnistrien geschützt habe. Ihre ständige Angst und Sorge vor einer Deportation habe ihr Leben nicht haftähnlich gemacht. Unglaubhaft sei ihr Vorbringen, daß sie nach ihrer Entlassung aus dem Ghetto in der Umgebung von Czernowitz unbezahlte Zwangsarbeit in der Landwirtschaft habe verrichten müssen.

12

Damit hat das Berufungsgericht unter Würdigung der festgestellten allgemeinen und der im besonderen die Klägerin betreffenden Verhältnisse unangreifbar verneint, daß die Klägerin in der Zeit, in der sie sich nicht im Ghetto befand, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen führen mußte.

13

3.

Die Revision weist auf die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung hin, daß die Klägerin sich nach der Auflösung des Ghettos vor einer Deportation fürchtete und deshalb in ständiger Angst und Sorge lebte. Sie meint, daß der Gesundheitsschaden entschädigt werden müsse, soweit er die Auswirkung dieser ständigen Furcht und Sorge sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

14

Der Bundesgerichtshof hat allerdings ausgesprochen, daß Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens auch ein Verfolgter hat, der aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zur Flucht bestimmt wurde und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat (BGH RzW 1970, 542 Nr. 9). Es liegt nahe, aus dieser Rechtsprechung die Folgerung zu ziehen, daß dann auch die Gesundheitsschäden entschädigt werden müßten, die allein durch die Furcht vor einer solchen Freiheitsentziehung verursacht worden sind (so LG Frankenthal RzW 1971, 442 Nr. 4). Der Senat hält aber nicht mehr daran fest, daß für Gesundheitsschäden Entschädigung zu leisten ist, die durch die Flucht vor einer ausländischen Freiheitsentziehung hervorgerufen worden sind.

15

Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung voraus, daß es zu einer Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gekommen ist. Über die der Zulässigkeit des Angleichungsantrags nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG gezogenen Grenzen hinaus begründen Gesundheitsschäden, die durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht worden sind, den Anspruch nach den §§28 ff BEG auch dann, wenn sie erst später als acht Monate nach der Freiheitsentziehung aufgetreten sind. Die Gleichstellung der ausländischen Freiheitsentziehung mit der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG auch in anderen Beziehungen würde jedoch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG widersprechen. Die deutsch veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§2 BEG). Sie begründet nur kraft der Sonderbestimmung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden und nach dem in Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch Ansprüche auf Entschädigung für durch sie verursachte Lebens- und Gesundheitsschäden (BGH RzW 1971, 208 Nr. 5). Deswegen gelten die zu §2 BEG entwickelten Grundsätze für die Entschädigung von Schäden, die durch Ausweichen vor drohenden Gewaltmaßnahmen entstanden sind, hier nicht. Ihre sinngemäße Anwendung würde den §2 BEG in einer Weise aushöhlen, die weder mit dem Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG und des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG noch mit dem Ausnahmecharakter dieser Vorschriften zu vereinbaren ist. Sie würde überdies zu Ungleichheiten in der entschädigungsrechtlichen Behandlung vergleichbarer Verfolgungsschicksale führen, die sachlich nicht zu rechtfertigen und für die Betroffenen unverständlich wären.

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Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller durch die Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung oder durch die Furcht vor anderen Maßnahmen des ausländischen Staates krank geworden oder zu für ihn schädlichen Handlungen gebracht worden ist. Eine solche Abgrenzung wäre weder einleuchtend noch praktisch durchführbar. Sie würde letzten Endes von nicht mehr feststellbaren Befürchtungen und Beweggründen der Geschädigten abhängen. Unterscheidungen nach mehr oder weniger zufälligen Besonderheiten in den Antrags- und Klagebegründungen könnten auch durch verständnisvolle Würdigung des Vorbringens und der allgemeinen Verhältnisse in den deutsch beeinflußten Staaten nicht immer vermieden werden. Aber selbst wenn dies gelingt, läßt sich nach dreißig Jahren die Ursächlichkeit der Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung kaum noch von der Ursächlichkeit anderer Drangsalierungen, für deren Folgen keine Entschädigung zu leisten ist, trennen. Das Ergebnis wären Zufallsentscheidungen und die Aufgabe des §2 BEG in einem Umfang, den das Gesetz nicht vorsieht. Deswegen müssen die durch die §§1, 2 BEG und Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gezogenen Grenzen der Entschädigungspflicht eingehalten werden. Gesundheitsschäden, die nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) zurückzuführen sind, sind nur dann zu entschädigen, wenn sie durch eine von einen ausländischen Staat auf deutsche Veranlassung durchgeführte Freiheitsentziehung verursacht worden sind.

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Fehl geht der Hinweis der Revision darauf, daß ein Verfolgter, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nach Rußland vertrieben wurde, wegen der in Auswirkung dieser Vertreibung erlittenen Gesundheitsschäden anspruchsberechtigt sein kann. Dort werden adäquate Folgen einer unmittelbar gegen die betroffene Person gerichteten oder ihr drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG entschädigt.

18

4.

Nach alledem hat das Berufungsgericht unangreifbar darauf abgestellt, ob bei der Klägerin infolge der sechs Wochen dauernden Ghettohaft im Oktober und November 1941 Gesundheitsschäden aufgetreten sind oder sich verschlimmert haben. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die von der Klägerin geltend gemachten Krankheitserscheinungen mit Wahrscheinlichkeit nicht auf die verhältnismäßig kurze Ghettohaft in Czernowitz zurückzuführen seien. Es hat auch nicht festgestellt, daß bei der Klägerin während der Ghettohaft oder innerhalb von acht Monaten nach deren Beendigung Leiden aufgetreten seien. Aus dem angefochtenen Urteil geht ferner nicht hervor, daß später vorübergehend auf die Ghettohaft zurückgehende oder durch sie verschlimmerte Leiden bestanden hätten.

19

Diese Entscheidung fällt in den Verantwortungsbereich des Richters der Tatsacheninstanz. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben; sie geht bei ihren Darlegungen über die Ursächlichkeit der Verfolgung für den Leidenszustand der Klägerin vielmehr von einem umfänglicheren Verfolgungsgeschehen aus.

20

5.

Die Revision der Klägerin ist mithin zurückzuweisen, ohne daß weitere Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.

Mai Wüstenberg Henkel Dr. Thumm Portmann