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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1986, Az.: VIII ZR 242/85

Abschluss eines Stromlieferungsvertrages und eines Gaslieferungsvertrages; Nachforderungen eines Versorgungsunternehmens; Verjährung von Ansprüchen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 242/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 12.07.1985
LG Essen - 01.10.1984

Fundstellen

  • BB 1987, 508-509
  • MDR 1987, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 237-239 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1987, 267

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 21 Abs. 2 AVBGasV ist nicht auf Entgeltansprüche eines Gasversorgungsunternehmens anwendbar, die wegen unterbliebener Abrechnung für zurückliegende Verbrauchsabschnitte geltend gemacht werden.

  2. b)

    Zur Frage der Fälligkeit und des Beginns der Verjährung solcher Ansprüche.

Redaktioneller Leitsatz

Die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBGasV (Nachforderungen) findet keine Anwendung auf Entgeltansprüche wegen unterbliebener Abrechnungen.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Berufungsurteil teilweise abgeändert: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 1. Oktober 1984 wird insgesamt mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte 9.880,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Mai 1984 abzüglich am 27. November 1984 verrechneter 791,91 DM zu zahlen hat.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Tatbestand

1

Zwischen der Klägerin, einem Energieversorgungsunternehmen, und dem Beklagten, dessen Wohnung mit Gas beheizt wird, besteht seit Februar 1977 neben einem Stromlieferungsvertrag ein Gaslieferungsvertrag für die Entnahmestelle W... Straße ... in H.... Den Stromverbrauch des Beklagten rechnete die Klägerin regelmäßig ab. Die Ablesung und Berechnung des Gasverbrauches unterblieb dagegen aufgrund betriebsinterner Versäumnisse. Die Klägerin bemerkte dies erst im Oktober 1983. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Gasverbrauch insgesamt 18.678 Einheiten.

2

Am 17. November 1983 nahm die Klägerin eine Nachberechnung vor, indem sie den Gesamtverbrauch gleichmäßig auf die einzelnen Verbrauchsjahre (November bis Oktober des folgenden Jahres) und - soweit innerhalb eines Verbrauchsjahres Änderungen des Tarifs oder des Umsatzsteuersatzes erfolgt waren - auf die einzelnen Monate des betreffenden Verbrauchsjahres nach dem sogenannten Sonnenschlüssel prozentual aufteilte. Diesen Schlüssel wandte sie auch für die Ermittlung des Verbrauchsanteils für das unvollständige Verbrauchsjahr 1977 (März bis Oktober 1977) an, für das sie demgemäß 41,5 % des Jahresverbrauches zugrundelegte.

3

Die Nachberechnung schließt mit einem Betrag von 9.880,63 DM ab, den die Klägerin zum 1. Dezember 1983 fällig stellte. Auf Bitten des Beklagten erläuterte sie die Berechnung durch Schreiben vom 27. Dezember 1983.

4

Da der Beklagte Zahlung ablehnte, erwirkte die Klägerin gemäß Antrag vom 5. April 1984 einen Mahnbescheid in Höhe des Rechnungsbetrages nebst Zinsen; der Bescheid ist dem Beklagten am 3. Mai 1984 zugestellt worden.

5

Der Beklagte hat die Richtigkeit der Berechnung bestritten und sich auf Verjährung sowie hilfsweise darauf berufen, die Klägerin könne nach der Verordnungüber allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) Nachforderungen allenfalls für die letzten zwei Jahre stellen.

6

Das Landgericht hat den Beklagten mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruches antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen eines Betrages von 791,91 DM übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Klage in Höhe von 5.836,95 DM (Entgelt für die Zeit von März 1977 bis Oktober 1981) nebst Zinsen abgewiesen und die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.043,68 DM (Entgelt für die Zeit von November 1981 bis Oktober 1983) nebst Zinsen abzüglich am 27. November 1984 verrechneter 791,91 DM aufrechterhalten. Beide Parteien haben das - vom Berufungsgericht zugelassene - Rechtsmittel der Revision eingelegt, mit dem der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang und die Klägerin - unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigung - die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg, die der Klägerin ist dagegen begründet.

8

I.

Zur Revision des Beklagten:

9

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auf das Rechtsverhältnis der Parteien die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV) Anwendung findet. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung gilt diese auch für Versorgungsverträge, die - wie hier - vor ihrem Inkrafttreten (dem 1. April 1980) abgeschlossen worden sind. Eine - unzulässige - Rückwirkung ist darin nicht zu erblicken (vgl. zu dem wörtlichübereinstimmenden § 37 Abs. 2 AVBEltV Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79 = WM 1981, 250, 251 unter II 2 b).

10

2.

Rechtsirrtumsfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dem Entgeltanspruch der Klägerin stehe § 21 Abs. 2 AVBGasV nicht entgegen.

11

Hiernach sind zwar bestimmte Nachforderungen des Versorgungsunternehmens auf längstens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt beschränkt, in dem der Kunde von der Möglichkeit, auf Nachentrichtung in Anspruch genommen zu werden, Kenntnis erlangt hat. Dabei handelt es sich jedoch, wie sich aus Abs. 1 der Vorschrift ergibt, lediglich um Ansprüche, die auf nach Rechnungserteilung entdeckten Fehlern von Meßeinrichtungen oder Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages beruhen, und demgemäß aufgrund einer Berichtigung bereits erteilter Rechnungen erhoben werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 21 Abs. 2 AVBGasV auf den hier gegebenen Fall, daß eine Ablesung und Abrechnungüberhaupt unterblieben ist, scheidet daher aus (vgl. Recknagel in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. II, § 21 AVBV Rdn. 24; Morell, AVBWasserV, § 21 Abs. 1 Anm. a; Eckert in Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, § 21 AVBGasV, Rdn. 3; OLG München RdE 1985, 28; OLG Hamburg WH 1986, 1097, 1098). Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar. Die darin geregelte Ausschlußfrist beruht, soweit sie zugunsten des Kunden wirkt, auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes. Der Kunde darf grundsätzlich erwarten, daß die ihm im Anschluß an die Zählerablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist, er mit dem Ausgleich der Rechnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und jedenfalls keinen weit zurückliegenden Nachforderungen mehr ausgesetzt ist. Ein solches Vertrauen kann indessen nicht entstehen, wenn eine Ablesung oder Verbrauchsabrechnung überhaupt nicht erfolgt ist (so auch Recknagel aaO; OLG Hamburg aaO).

12

3.

Gleichfalls nicht zu beanstanden sind entgegen der Auffassung der Revision die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Abrechnung der Klägerin gebilligt hat.

13

a)

Daß die Abrechnung rechnerisch richtig ist, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

14

Sie wendet sich lediglich gegen die Zulässigkeit der Methode, die die Klägerin zur Verteilung des unstreitigen Gasverbrauches auf die einzelnen Verbrauchsjahre und - soweit: Änderungen des Tarifs und des Umsatzsteuersatzes innerhalb dieser Jahre eingetreten waren - auf die einzelnen Monate angewendet hat. Diese Methode begegnet im konkreten Falle indessen keinen Bedenken.

15

aa)

Soweit die Klägerin den Gesamtverbrauch gleichmäßig auf die betreffenden Verbrauchsjahre aufgeteilt hat, könnte sich dies nur dann nachteilig für den Beklagten auswirken, wenn dessen Gasverbrauch infolge der klimatischen Verhältnisse oder seines Verbrauchsverhaltens in den Verbrauchsjahren, in die Tariferhöhungen fielen, geringer als in den Vorjahren gewesen wäre. Solche Umstände, welche die gleichmäßige Aufteilung nicht mehr einsichtig erscheinen ließen, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht vorgetragen. Er hat nicht einmal bezweifelt, daß der Wärmebedarf in den Jahren 1977 bis 1983 im wesentlichen gleich hoch gewesen sei.

16

bb)

Die mit Rücksicht auf Tarifänderungen undÄnderungen des Umsatzsteuersatzes erfolgte Umlegung des jeweiligen Jahresverbrauchs auf die einzelnen Monate hält sich im Rahmen des in § 24 Abs. 2 AVBGasV vorgesehenen Verteilungsmaßstabes. Danach wird, wenn sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Arbeitspreise oder der Umsatzsteuersatz ändern, der für die neuen Preise bzw. den neuen Umsatzsteuersatz maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet (§ 24 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. AVBGasV), wobei allerdings jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der für die jeweilige Abrechnungsgruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind (§ 24 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. AVBGasV). Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß es bei den Massenschuldverhältnissen im Gasversorgungsbereich für das Versorgungsunternehmen unzumutbar ist, sämtliche Meßeinrichtungen zum Stichtag einer Arbeitspreisänderung oder einer Änderung des Umsatzsteuersatzes abzulesen. Sie gestattet es daher, bei den genannten Änderungen den im Abrechnungszeitraum erfolgten Verbrauch grundsätzlich lediglich pro rata auf die Anzahl der jeweils in Betracht kommenden Zeiteinheiten (hier: Monate) aufzuteilen (vgl. Recknagel aaO § 24 AVBV, Rdn. 3; amtliche Begründung zu § 24 AVBGasV, abgedruckt bei Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Der Wirtschaftskommentator, Wirtschaftsrecht Bd. 4, S. 215). Da indessen diese Durchschnittsberechnung im Einzelfall - je nach dem Zeitpunkt der Tarifänderung - vom wirklichen Verbrauch zu Gunsten oder zu Lasten der einen oder anderen Partei abweichen kann, ordnet § 24 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. AVBGasV, um Ungenauigkeiten bei der zeitanteiligen Verteilung möglichst zu mindern, die Verpflichtung des Versorgungsunternehmens an, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage von Erfahrungswerten angemessen zu berücksichtigen. Wie diese Erfahrungswerte zu ermitteln sind, läßt die Vorschrift offen. Sie räumt dem Versorgungsunternehmen insoweit einen gewissen Ermessensspielraum ein. Daß die von der Klägerin herangezogenen Werte nicht innerhalb dieses Spielraumes liegen und zu unangemessenen Ergebnissen führen könnten, ist nicht ersichtlich. Der dem Entwurf der VDI-Richtlinien 2067 entnommene sogenannte Sonnenschlüssel basiert auf langjährigen Mittelwerten und ordnet auf deren Grundlage den Jahreswärmebedarf anteilig mit unterschiedlichen Prozentsätzen den einzelnen Monaten zu. Dementsprechend ist auch die Klägerin verfahren.

17

Die dagegen erhobenen Bedenken der Revision sind nicht gerechtfertigt. Es trifft nicht zu, daß der Entwurf der VDI-Richtlinien 2067 lediglich die Erkenntnisse des Monats Januar 1974 auswertet. Auch ihre Auffassung, der Sonnenschlüssel diene lediglich der überschlägigen Berechnung des Anteils von Sommer- und Winterpreisen für Brennstoffe zum Zwecke der Teilbevorratung, findet in dem Entwurf keine Stütze. Im übrigen würde dies auch nichts daran ändern, daß der monatliche Wärmebedarf in Höhe der ermittelten Prozentsätze des Jahresbedarfs besteht und damit einen zuverlässigen Schluß auf den anteiligen durchschnittlichen Monatsverbrauch zuläßt.

18

Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen angemessen berücksichtigt hat.

19

Ob das Versorgungsunternehmen auch atypische Verbrauchsverläufe bei einzelnen Kunden berücksichtigen muß (s. dazu Recknagel aaO, § 24 AVBV, Rdn. 7 und andererseits Eckert aaO, § 24 AVBGasV, Rdn. 10), kann offenbleiben. Denn der Beklagte hat keinen individuellen Verbrauchsverlauf behauptet, der von dem auf Erfahrungswerten beruhenden Verbrauchsverlauf der Gesamtheit der Tarifgruppe, der der Beklagte angehört, atypisch abweicht.

20

b)

Die Revision rügt allerdings als Verstoß gegen § 139 ZPO, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, "zu den Berechnungsdaten, den Befundtatsachen und den in der Sphäre des Beklagten Verbrauchsverursachenden Einzelumständen" vorzutragen. Sie meint, ein solcher Hinweis sei geboten gewesen, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz lediglich weiter die in erster Instanz vertretene Auffassung aufrechterhalten habe, daß die Klageforderung nicht schlüssig sei.

21

Die Rüge ist nicht begründet. Nachdem das Landgericht von der - auch durch die Revision nicht in Zweifel gezogenen -Schlüssigkeit der Klageforderung ausgegangen war und die Klägerin diese in der Berufungsinstanz nochmals dargelegt hatte, durfte der Beklagte sich nicht darauf beschränken, die Schlüssigkeit in Frage zu stellen. Da ihm die der Klageforderung zugrundeliegende Berechnungsmethode bekannt war, hätte er vielmehr, falls er tatsächlich sachliche Einwendungen dagegen hätte erheben können, diese von sich aus vortragen müssen. Eine Pflicht des Gerichts, eine Partei zu dem Vortrag möglicher Einwendungen zu veranlassen, für die sich im Vorbringen und Prozeßverhalten der Parteien kein Anhaltspunkt findet, besteht nicht.

22

II.

Zur Revision der Klägerin:

23

Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin für die Abrechnungszeiträume von März 1977 bis Oktober 1981 als verjährt behandelt und deshalb die Klage in diesem Umfange abgewiesen. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.

24

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

25

Kaufpreisansprüche aus Energielieferungen verjährten in der Frist des § 196 BGB, hier also, weil die Gaslieferung nicht für einen Gewerbebetrieb erfolgt sei, nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginne erst mit der Entstehung des Anspruches (§ 198 BGB), d.h. regelmäßig mit dem Eintritt der Fälligkeit. Fällig geworden sei die Klageforderung nach § 27 Abs. 1 AVBGasV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Demgemäß habe hier die Verjährungsfrist an sich erst mit Ablauf des Jahres 1983 begonnen (§ 201 BGB) und wäre durch die am 3. Mai 1984 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides unterbrochen worden. In Fällen der vorliegenden Art sei aber eine differenziertere Betrachtung der Verjährungsfrage veranlaßt. Es widerspreche dem Zweck des § 24 Abs. 1 AVBGasV, der eine verbrauchsnahe Abrechnung gewährleisten wolle, ferner dem Grundgedanken der Verjährungsvorschriften und schließlich dem in § 21 Abs. 2 AVBGasV zum Ausdruck gebrachten Willen, eine rückwirkende Nachberechnung nicht zeitlich unbegrenzt zuzulassen, wenn ein Versorgungsunternehmen noch nach vielen Jahren Ansprüche in unbeschränktem Umfang geltend machen und erst damit die Verjährungsfrist auslösen dürfte. Der Verordnungsgeber habe offensichtlich den Fall, daß über Jahre keine Abrechnung erfolge, nicht bedacht und daher keine Regelung getroffen. Es sei deshalb gerechtfertigt, diese Regelungslücke dadurch zu schließen, daß man für die Fälle, in denen aus Gründen, die das Versorgungsunternehmen zu vertreten habe, eine Abrechnung unterbleibe, die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnen lasse, in dem der Anspruch bei ordnungsgemäßer Abrechnung nach § 24 Abs. 1 AVBGasV hätte geltend gemacht werden können. Da die ordnungsgemäße Abrechnung der Verbrauchsjahre (November bis Oktober) im November eines jeden Jahres hätte erteilt werden können, seien die bis Oktober 1981 abzurechnenden Ansprüche verjährt.

26

2.

Dem kann nicht gefolgt werden.

27

a)

Die Verjährung von Entgeltforderungen der Versorgungsunternehmen für Gaslieferungen unterliegt keinen besonderen Regelungen. Sie richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiernach ist keine Verjährung eingetreten.

28

aa) Für die streitigen Ansprüche gilt, weil die ihnen zugrundeliegenden Gaslieferungen nicht für einen Gewerbebetrieb erfolgt sind, gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (BGHZ 91, 305, 310).

29

bb)

Nach §§ 198, 201 BGB begann diese Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden waren. Entstanden im Sinne des § 198 BGB ist ein Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt in dem er fällig wird (BGHZ 55, 340, 341; 79, 176, 177 f.; Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/80 = WM 1981, 1176, 1177 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis - etwa der Handlung eines Vertragspartners - abhängig ist und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluß nehmen kann (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO).

30

cc)

Eine solche Regelung, durch die die Fälligkeit der Forderungen des Versorgungsunternehmens aus einem Gaslieferungsvertrag erst mit der Vornahme einer bestimmten Handlung eintritt, enthält § 27 Abs. 1 AVBGasV. Danach werden diese Forderungen erst nach Erteilung einer Rechnung zu dem vom Versorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt bzw. zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

31

b)

Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht verkannt. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber seine Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art sei eine abweichende Beurteilung des Verjährungsbeginns gerechtfertigt.

32

aa)

Die von ihm in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung insoweit gesehene Regelungslücke, besteht nicht. Die Verjährung der Entgeltansprüche ist dort nicht geregelt, weil hierfür die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend sind, und die hiernach für den Verjährungsbeginn entscheidende Fälligkeit hat in § 27 Abs. 1 AVBGasV eine eindeutige und klare Regelung gefunden.

33

bb)

Auch mit den vom Berufungsgericht angestellten allgemeinen Erwägungen zur Verjährung, deren Zweck darin besteht, der Wahrung des Rechtsfriedens zu dienen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen, läßt sich die angefochtene Entscheidung ebensowenig rechtfertigen wie mit dem Hinweis darauf, daß Nachforderungsansprüche des Versorgungsunternehmens in Fällen unrichtiger Abrechnung gemäß § 21 Abs. 2 AVBGasV zeitlich beschränkt sind und § 24 Abs. 1 AVBGasV eine verbrauchsnahe Abrechnung bezweckt. Das Berufungsgericht trägt der Tatsache nicht genügend Rechnung, daß § 27 Abs. 1 AVBGasV die Fälligkeit und damit das Entstehen der Ansprüche des Versorgungsunternehmens und den Beginn ihrer Verjährung im Sinne der §§ 198, 201 BGB eindeutig an den Zeitpunkt knüpft, in welchem das Versorgungsunternehmen die Abrechnung erteilt hat und nicht an den Zeitpunkt, in welchem diese hätte erteilt werden können oder nach § 24 Abs. 1 AVBGasV hätte erteilt werden sollen (so auch - im Hinblick auf den inhaltlich mit § 27 Abs. 1 AVBGasV übereinstimmenden Abschnitt VIII Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom 27. Januar 1942 - Senatsurteil vom 8. Juli 1981 (aaO) und - für den vergleichbaren Fall des § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/B - BGH Urteil vom 16. Juni 1977 - VII ZR 66/76 = WM 1977, 1053).

34

Ein dem entgegenstehender - die Ansicht des Berufungsgerichts zu stützen geeigneter - allgemeiner Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Entstehung des Anspruches im Sinne von § 198 BGB mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können, läßt sich, worauf der erkennende Senat bereits in dem vorgenannten Urteil vom 8. Juli 1981 (aaO S. 1178) hingewiesen hat, auch nicht aus §§ 199, 200 BGB ableiten. Diese Vorschriften enthalten Sonderregelungen, die auf die Kündigung und Anfechtung beschränkt sind und schon deshalb einer Erweiterung auf sonstige Fälle nicht zugänglich sind (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO m.w.N.).

35

c)

Ist hiernach die Klageforderung insgesamt erst im Anschluß an die im Jahre 1983 erteilte Abrechnung fällig geworden und damit im Sinne der §§ 198, 201 BGB entstanden, so begann die zweijährige Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1983, so daß sie durch die am 3. Mai 1984 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides wirksam unterbrochen wurde (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Beklagte kann sich demgemäß nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen.

36

5.

Die in der geltend gemachten Höhe entstandenen Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, es seien keine Umstände gegeben, welche die Annahme hätten zulassen können, die Klägerin werde keine Ansprüche gegen den Beklagten mehr geltend machen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. zur Frage der Verwirkung Senatsurteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 = WM 1984, 818) und wird von der Revision des Beklagten auch nicht bekämpft.

37

Der Beklagte ist somit verpflichtet, nicht nur den vom Berufungsgericht zuerkannten, sondern auch den Betrag zu zahlen, der auf die bis Oktober 1981 von der Klägerin erbrachten Gaslieferungen entfällt.

38

Ob - was das Berufungsgericht gleichfalls geprüft hat - dem Tarifkunden gegenüber dem Versorgungsunternehmen ein Gegenanspruch daraus erwachsen kann, daß das Versorgungsunternehmen die in § 24 Abs. 1 AVBGasV vorgesehenen Mindestabrechnungsabschnitte nicht eingehalten hat und der Kunde sich deshalb einem größeren Zahlungsanspruch ausgesetzt sieht, dessen Erfüllung eine Kreditaufnahme erforderlich macht, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der Beklagte einen solchen Gegenanspruch nicht geltend gemacht.

39

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 91 a ZPO.