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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.1962, Az.: I ZB 12/62
„Weidepumpe“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1962
Aktenzeichen
I ZB 12/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14543
Entscheidungsname
Weidepumpe
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundespatentgericht - 08.02.1962

Fundstellen

  • GRUR 1963, 279 "Weidepumpe"
  • MDR 1963, 379 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Weidepumpe

Sonstige Beteiligte

...

1. ...

2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München,

Amtlicher Leitsatz

Dritte, die sich nicht mittels Einspruchs gegen die nachgesuchte Patenterteilung gewandt hatten, konnten zu der Zeit, als die Akte des Deutschen Patentamts der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten unterlagen, die Erteilung des Patents nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anfechten.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Pehle und Claßen beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Technischer Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 8. Februar 1962 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe:

1

I.

Die jetzige Beschwerdegegnerin, die Firma U.-Eletrowerk GmbH., meldete am 22. Juli 1953 bei dem Deutschen Patentamt (Aktenzeichen: U 2303 III/45 h) eine Erfindung mit der Bezeichnung "Viehtränke mit einer durch das Vieh selbst betätigten Pumpe" zur Erteilung eines Patentes an. Die Anmeldung wurde nach Vornahme von Änderungen gemäß Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 45 h vom 11. Februar 1954 am 20. Mai 1954 bekanntgemacht. Nachdem die Firma N. A.-Gesellschaft m.b.H. in B. gemäß §32 des Patentgesetzes damaliger Fassung in Verbindung mit §3 Nr. 3 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 fristgerecht Einspruch eingelegt und die Anmelderin die Anmeldung noch mehrfach geändert hatte, versagte die Prüfungsstelle durch Beschluß vom 9. Februar 1959 das nachgesuchte Patent wegen unzulässiger Veränderung des Gegenstandes der Anmeldung. Auf die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren die Anmeldung erneut mehrfach änderte, hob der 11. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts durch Entscheidung vom 14. September 1960 den Beschluß der Prüfungsstelle auf und erteilte der Anmelderin auf die am 29. August 1960 eingereichten Unterlagen unter der Bezeichnung "Transportable Weidepumpe" das nachgesuchte Patent. Die Entscheidung, die der Anmelderin und der Einsprechenden mit Rechtsmittelbelehrung am 18. Oktober 1960 zugestellt wurde, ist von diesen nicht angefochten worden.

2

Am 20. Januar 1961 erhob die jetzige Beschwerdeführerin, die Firma August W. & Söhne o.H.G., die an dem vorherigen Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nicht beteiligt gewesen war, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts, mit dem Antrag,

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die Entscheidung des 11. Beschwerdesenats vom 14. September 1960 in Sachen der Patentanmeldung U 2303 III/45 h aufzuheben und die Versagung des Patents im Umfang der Ansprüche 1, 3 und 4 zu beschließen.

4

Zu ihrer Klageberechtigung führte die Beschwerdeführerin in der Klagebegründung aus: sie sei von der Beschwerdegegnerin im Jahre 1959 auf Grund des der Patentanmeldung entsprechenden Gebrauchsmusters Nr. 1 769 641 mit einer einstweiligen Verfügung überzogen und dann nach der Erteilung des Patents erneut verwarnt worden; auf ihren Akteneinsichtsantrag habe sie erst am 22. Dezember 1960 Ablichtungen der Erteilungsakten und der Entscheidung des 11. Beschwerdesenats erhalten; da sie seit Jahren Selbsttränkeweidepumpen baue, von denen die Beschwerdegegnerin behaupte, daß sie das erteilte Patent verletzten, sei sie durch die Entscheidung des 11. Beschwerdesenats in ihren Rechten gemindert, insbesondere in ihrem Recht auf freien Gewerbebetrieb. Zur Sache selbst machte die Beschwerdeführerin geltend: der Gegenstand der Patentanmeldung sei durch die Entscheidung des 11. Beschwerdesenats in mehrfacher Hinsicht unzulässig geändert und erweitert worden; in dem von ihm erteilten Anspruch 1 habe der 11. Beschwerdesenat angesichts des von ihm berücksichtigten Standes der Technik zu Unrecht eine patentwürdige Erfindung gesehen; über die vom 11. Beschwerdesenat berücksichtigten Druckschriften hinaus ständen dem Streitpatent aber auch noch offenkundige Vorbenutzungen neuheitsschädlich entgegen.

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Die Beschwerdeführerin hatte außerdem schon im Dezember 1960 gegen das der Beschwerdegegnerin erteilte Patent die Nichtigkeitsklage gemäß §§13, 37 PatG erhoben, die jedoch wegen der Anfechtung der Patenterteilung vor dem Verwaltungsgericht zunächst zurückgestellt worden ist.

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Das Verwaltungsgericht München ordnete in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Beschluß vom 8. März 1961 die Beiladung der Beschwerdegegnerin an und gab dann mit Beschluß vom 30. Juni 1961 die Sache gemäß §11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §22 Abs. 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 an das vom 1. Juli 1961 an zuständige Bundespatentgericht ab, bei dem nach §11 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. die bisherige Klage als Beschwerde weiterzubehandeln war. Auf einen Zwischenbescheid des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. Oktober 1961 äußerte sich die Beschwerdeführerin nochmals eingehend zu ihrer Klageberechtigung. Sie wiederholte in der Sache selbst ihre Anträge aus der Verwaltungsklage und stellte den Antrag auf mündliche Verhandlung. Der 10. Senat des Bundespatentgerichts verwarf sodann ohne mündliche Verhandlung durch den hier angefochtenen Beschluß vom 8. Februar 1962 (10 W 628/61) ihre Beschwerde als unzulässig, ließ aber in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zu.

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Gegen diesen, ihr am 5. März 1962 zugestellten Beschluß hat die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht gemäß §§41 p Abs. 1, 41 r PatG die hier zur Entscheidung stehende Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt,

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den Beschluß des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 8. Februar 1962 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die. Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Der Präsident des Deutschen Patentamts hat sich zu der Rechtsbeschwerde nicht geäußert.

10

II.

Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben.

11

1.

Nach §11 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (BGBl. I S. 274) galt die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juli 1961) auf das Bundespatentgericht übergegangene verwaltungsgerichtliche Klage der Rechtsbeschwerdeführerin als "Beschwerde", über die das Patentgericht nach den Vorschriften des Patentgesetzes (neuer Fassung) für das Verfahren vor dem Patentgericht zu entscheiden hatte. Es waren daher insbesondere auch die Verfahrensvorschriften des §36 o PatG (mündliche Verhandlung) und des §36 p PatG (Beschwerdeentscheidung) zu beachten. Das hat das Patentgericht auch getan. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Patentgericht habe diese Vorschriften verletzt, ist nicht begründet. Der allgemeinen Bestimmung des §36 o PatG, in der für das Beschwerdeverfahren allgemein vorgeschrieben ist, wann eine mündliche Verhandlung stattfinden muß, geht die besondere Bestimmung des §36 p Abs. 2 Satz 3 PatG vor, nach der ein Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, eine mündliche Verhandlung also nur dann stattzufinden braucht, wenn das Patentgericht sie nach seinem pflichtmäßigen Ermessen für erforderlich hält. Das Patentgericht durfte daher, wie es selbst zutreffend dargelegt hat, trotz des Antrags der Beschwerdeführerin auf mündliche Verhandlung (§36 o Nr. 1 PatG) den hier angefochtenen Beschluß ohne mündliche Verhandlung erlassen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. auch §41 f Abs. 1, §41 h Abs. 2 PatG) kann entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hier schon deshalb nicht verletzt sein, weil das Patentgericht mit dem Zwischenbescheid vom 26. Oktober 1961 der Beschwerdeführerin zuvor Gelegenheit gegeben hatte, zu den gegen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels sprechenden Bedenken Stellung zu nehmen; ob es eines solchen Zwischenbescheides im vorliegenden Fall überhaupt bedurft hätte, braucht daher nicht näher erörtert zu werden.

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2.

Nach §11. Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Überleitungsgesetzes war die "Beschwerde" vom Bundespatentgericht als unzulässig zu verwerfen, "wenn die Klage nach den bisher geltenden Vorschriften unzulässig war". Mit Recht hat das Patentgericht daher vor allem geprüft, ob die verwaltungsgerichtliche Klage der Rechtsbeschwerdeführerin, nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zulässig war. Seine Auffassung, daß die Klage danach nicht zulässig gewesen sei, ist, wie noch ausgeführt werden wird (unten bei 3), jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn das Patentgericht dann weiter noch ausgeführt hat, daß die Beschwerde auch nach den jetzigen Vorschriften des Patentgesetzes für das Verfahren vor dem Patentgericht, nämlich nach §36 m Abs. 1 PatG, zu verwerfen gewesen sein würde, weil die Beschwerdeführerin nicht am Erteilungsverfahren beteiligt war, und daß gerade diese jetzige Regelung die Richtigkeit der von ihm getroffenen Entscheidung bestätige, so handelt es sich dabei ersichtlich nur um zusätzliche Betrachtungen, die für die Entscheidung selbst nicht tragend waren. Die insoweit von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rechtsbedenken können daher auf sich beruhen. Daß das Patentgericht entgegen dem klaren Wortlaut des §11 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Überleitungsgesetzes der Meinung gewesen wäre, es hätte die Beschwerde auch dann als unzulässig verwerfen müssen, wenn zwar die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig war, es aber an den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nach dem Patentgesetz fehlte, kann den Ausführungen des Patentgerichts nicht entnommen werden.

13

3.

a)

Zur Begründung seiner Auffassung, daß das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als nicht statthaft angesehen werden müsse, hat das Patentgericht ausgeführt:

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Daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil von 13. Juni 1959 (BVerwGE 8, 350 = Bl. 1959, 258 ff) gegen die Entscheidungen der Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts den Weg der Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht als gegeben erachtet habe, beruhe darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 GG und einer Parallele zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Verbindung mit der Feststellung, daß die damaligen Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts Verwaltungsorgane, nicht Organe der unabhängigen Rechtsprechung gewesen seien, die Folgerung abgeleitet habe, die Verwaltungsakte des Deutschen Patentamts müßten, wenn ein Widerspruch dessen, der sich durch sie verletzt fühle, - nämlich seine Beschwerde an den Senat des Patentamts - nicht zum Erfolge geführt habe, einer richterlichen Nachprüfung in gleicher Weise zugänglich sein wie Maßnahmen sonstiger Verwaltungsbehörden. Nach §42 Abs. 2 VwGO sei die Verwaltungsklage aber nur dann zulässig, wenn der Kläger mit ihr geltend mache, daß er selbst durch den angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbar in seinen Rechten verletzt sei. Daraus sei zu entnehmen, daß die Anfechtungsklage des §42 VwGO keine Popularklage sei, sondern ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nach Zulassung einer derartigen gerichtlichen Nachprüfung und eine Verletzung gerade seiner Rechte voraussetze. Aus der absoluten Schutzwirkung des §6 PatG könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, dass sie durch die Patenterteilung in ihren Rechten verletzt sei. Würde das Bundesverwaltungsgericht allein aus der gegenüber jedermann bestehenden Monopolstellung des Patentinhabers die Befugnis zur Erhebung der Anfechtungsklage haben folgern wollen, so würde es damit entgegen den bisherigen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine Popularklage geschaffen haben. Das anzunehmen, bestehe kein Anlaß. Vielmehr lasse, gerade die Ableitung der Zulässigkeit der Verwaltungsklage aus Art. 19 GG erkennen, daß das Bundesverwaltungsgericht nur demjenigen die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts habe ermöglichen wollen, dessen Recht im speziellen Fall durch einen Verwaltungsakt, gegen den er sich auf andere Weise nicht zu wehren vermöchte, möglicherweise verletzt worden sei. Im vorliegenden Falle habe die Bekanntmachung der Patentanmeldung für die Beschwerdeführerin ebenso wie für jeden anderen die Möglichkeit der Erhebung des Einspruchs gegen die beabsichtigte Patenterteilung und notfalls, wenn ihrem Einspruch nicht stattgegeben worden wäre, der Beschwerde an den zuständigen Senat des Deutschen Patentamts eröffnet. Weil sie das unterlassen habe, sei sie weder durch den Beschluß der Prüfungsstelle noch durch den Patenterteilungsbeschluß des Beschwerdesenats beschwert worden. Auch nach §§68, 73 VwGO setze die Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsklage die vorherige Erhebung eines Widerspruchs des späteren Klägers gegen den fraglichen Verwaltungsakt und die Erfolglosigkeit des Widerspruchs voraus. Gerade diese gesetzliche Regelung lasse deutlich den Grundsatz erkennen, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichts nur gegeben sein solle, nachdem der durch einen Verwaltungsakt Verletzte vergeblich versucht habe, die Abänderung dieses Aktes durch einen Widerspruch herbeizuführen. In dem Verwaltungsverfahren vor dem Patentamt habe diese Widerspruchsmöglichkeit in der - von der Beschwerdeführerin nicht genutzten - Möglichkeit gelegen, Einspruch und gegebenenfalls Beschwerde einzulegen und auf Grund der Einspruchseinlegung an dem weiteren Verfahren beteiligt zu werden.

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b)

Diesen Ausführungen des Patentgerichts kann zwar im einzelnen nicht allenthalben gefolgt werden. Gleichwohl mußte den von der Rechtsbeschwerde dagegen erhobenen Angriffen der Erfolg versagt bleiben, da sich jedenfalls das Ergebnis des Patentgerichts, wenn auch zum Teil aus anderen Gründen, als zutreffend erweist.

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Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem Urteil vom 13. Juni 1959 (BVerwGE 8, 350 ff [BVerwG 13.06.1959 - BVerwG I C 66/57]) mit der Frage des "Rechtswegs" gegen die Entscheidungen der Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts zu befassen. Ausgehend von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (S. 351) war das Bundesverwaltungsgericht über die Feststellung, daß weder das Patentamt als Ganzes noch seine Beschwerdesenate Gerichte im Sinne des Art. 92 GG seien (S. 351-357), und unter Heranziehung der damals am Sitz des Deutschen Patentamts die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bestimmenden Vorschrift des §22 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (S. 357) zu dem Ergebnis gelangt, daß die Entscheidungen der Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts als Verwaltungsakte vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden könnten (Amtlicher Leitsatz, S. 350). Mit diesem Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht also lediglich zur Frage der "Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs" in diesen Sachen Stellung genommen, die damals - für den Sitz des Patentamts - in §22 VGG geregelt war und jetzt in §40 VwGO geregelt ist. Mit der Frage nach den sonstigen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil nicht befaßt und im gegebenen Fall auch nicht zu befassen brauchen; jedenfalls ist dazu weder in dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung noch in dem ausführlicheren Abdruck im BlPMZ 1959 S. 258 ff etwas zu finden. Es kann aber kein Zweifel sein, daß auch für die verwaltungsgerichtlichen Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts die allgemeinen Erfordernisse der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage gelten sollten, wie sie damals im Verwaltungsgerichtsgesetz geregelt waren und jetzt in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt sind oder sich aus allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen ergeben. Alle diese Erfordernisse sind mit den "bisher geltenden Vorschriften" gemeint, nach denen, wie bereits erwähnt, gemäß §11 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Überleitungsgesetzes die Zulässigkeit eines auf das Bundespatentgericht übergegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beurteilt werden soll.

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Dem Patentgericht ist daher an sich darin zuzustimmen, daß die verwaltungsgerichtliche Klage und nunmehrige Beschwerde der Beschwerdeführerin nur dann zulässig sein konnte, wenn auch die Voraussetzungen des §42 Abs. 2 VwGO gegeben waren. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts muß es aber zumindest als sehr fraglich angesehen werden, ob die Beschwerdeführerin durch die von ihr angegriffene Patenterteilung - deren Rechtswidrigkeit gemäß ihrem Vortrag unterstellt - nicht doch im Sinne des §42 Abs. 2 VwGO "in ihren Rechten verletzt" sein könnte. Jedoch braucht das hier nicht näher erörtert zu werden. Denn die verwaltungsgerichtliche Klage und nunmehrige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist schon deshalb nicht zulässig gewesen, weil es ihr an dem dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat. Das hat trotz seiner auf §42 Abs. 2 VwGO abgestellten Ausführungen im Grunde genommen wohl auch das Patentgericht gemeint.

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Bei der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin für die von ihr erhobene verwaltungsgerichtliche Klage ist von einer Betrachtung der Gesamtregelung des Patentgesetzes auszugehen, wie sie vor dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes gegolten hat und in den hier entscheidenden Punkten auch heute noch gilt. Durch die Erteilung eines Patents wird dem Patentsucher von der patenterteilenden Behörde ein gegenüber allen wirkendes Ausschließungsrecht verliehen (§6 PatG). An der Erteilung oder Nichterteilung des Patents sind daher auch alle die interessiert, die durch das Patent in ihrer wirtschaftlichen Betätigung berührt werden könnten. Der Kreis dieser Personen läßt sich von vornherein weder überschauen noch abgrenzen. Es sind nicht nur solche Personen, die den Gegenstand der angemeldeten Erfindung etwa bereits ihrerseits benutzen oder zu benutzen planen, sondern auch alle diejenigen, die während der künftigen Laufzeit des Patents mit diesem in Berührung kommen könnten. Weil sich der Kreis der von der Patenterteilung betroffenen Personen also gar nicht abgrenzen läßt, gibt das Patentgesetz in denkbar weitgehendem Maße allen Gelegenheit, sich gegen die Erteilung eines Patents zu wenden. Ohne den Nachweis eines eigenen Interesses kann jedermann nach der Bekanntmachung der Anmeldung gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben (§32 PatG) und seinen Einspruch erforderlichenfalls mit der Beschwerde weiterverfolgen (§34 PatG a.F., §§36 1, 36 m PatG n.F.). Aber auch wer sich nicht mittels Einspruchs am Erteilungsverfahren beteiligt hat, kann nach der Erteilung des Patents noch jederzeit und ohne Befristung die rückwirkende Nichtigerklärung des Patents betreiben (§§13, 37 PatG) und damit das Gleiche erreichen, was er mit dem Einspruch hätte erreichen können. Im Nichtigkeitsverfahren, das ebenso wie das Erteilungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wird die sachlichrechtliche Patentfähigkeit des erteilten Patents nochmals in derselben Breite nachgeprüft, wie sie im Erteilungsverfahren zu prüfen war. Die Nichtigkeitsgründe (§13 Abs. 1 PatG) entsprechen genau den Gründen, auf die ein Einspruch gestützt werden kann (§32 Abs. 1 Satz 3 PatG), und sind ebenso wie diese das genaue Spiegelbild der sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents (§§1, 2, 4 PatG). Die Nichtigkeitsklage hat zwar keine aufschiebende Wirkung; der Einspruch aber hat sie gegenüber dem mit der Bekanntmachung der Anmeldung eingetretenen einstweiligen Patentschutz (§30 Abs. 1 Satz 2 PatG) ebenfalls nicht. Daß etwaige Verfahrensfehler des Erteilungsverfahrens als solche nicht zur Vernichtung des Patents führen können und daher als solche auch nicht im Nichtigkeitsverfahren nachgeprüft werden, berührt die sachlichrechtlichen Interessen des Nichtigkeitsklägers nicht. Ist zum Beispiel, wie es hier die Beschwerdeführerin behauptet, im Erteilungsverfahren der Gegenstand der Anmeldung unzulässig geändert worden (vgl. §26 Abs. 5 PatG), so kann im Nichtigkeitsverfahren dem erteilten Patent, soweit die unzulässige Änderung reicht, derjenige Stand der Technik entgegengehalten werden, der zur Zeit der Einführung der unzulässigen Änderung im Erteilungsverfahren bestand; mehr aber hätte auch im Erteilungsverfahren nicht erreicht werden können, wenn dort die Unzulässigkeit der Änderung geltend gemacht und daraufhin die Änderung ausgeschieden und zum Gegenstand einer neuen Anmeldung gemacht worden wäre. Andererseits bleiben dem Ausschließungsrecht des Patentinhabers vorgehende Gegenrechte einzelner Dritter, wie z.B. das private Vorbenutzungsrecht (§7 PatG), trotz der Patenterteilung erhalten; die Frage, ob sie bestehen, kann allerdings nicht mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden; diese Frage hätte aber auch nicht mittels des Einspruchs im Erteilungsverfahren zur Entscheidung gestellt werden können; solche Gegenrechte können vielmehr jederzeit als Einwendung gegenüber der Verletzungsklage oder mittels einer besonderen Feststellungsklage geltend gemacht werden.

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Die Nichtigkeitsverfahren führen nun seit jeher im zweiten Rechtszug zum Bundesgerichtshof, früher zum Reichsgericht (§42 PatG), ohne daß die Zulässigkeit der Berufung von einem weiteren Erfordernis als dem der Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung abhinge. Die Nichtigkeitsverfahren sind daher schon immer einem "Rechtsweg" im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zugänglich gewesen und im Sinne des §40 Abs. 1 Satz 1 VwGO "durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen." Demjenigen, der sich nicht mittels Einspruchs gegen die Erteilung eines Patents gewandt hatte, war also auch nocht nach der Erteilung des Patents die Möglichkeit gegeben, mittels eines auf den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof führenden Nichtigkeitsverfahren im Ergebnis das Gleiche zu erreichen, was er mit Einspruch und ggfs. Beschwerde sowie zu der Zeit, als die Beschwerdeentscheidungen des Deutschen Patentamts der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten unterlagen, mit der verwaltungsgerichtlichen Klage erreichen konnte. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsweg zum gleichen Ziele führt, ist nun aber auch von den Verwaltungsgerichten schon wiederholt das Rechtsschutzinteresse an der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs verneint worden (vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. §42 Anm. III 5 a.E. S. 132 und Redeker/v. Oertzen VwGO §42 Rdn. 72 mit BVerwGE 1, 39, 41[BVerwG 08.12.1953 - I C 4/53]/42; 4, 317, 331/32; 11, 249, 251/52 sowie die Entscheidungen des Bayer. Verw.Ger. München vom 16. Oktober 1959 - GRUR 1960, 191 - und vom 15. Januar 1960 - MittDPatAnw 1960, 117 - [daß der erkennende Senat in einer gleichliegenden dritten Sache - GRUR 1962, 456, Germataler Sprudel - diesen beiden Entscheidungen nicht gefolgt ist, beruht auf anderen Gründen]; gegen die Entscheidung vom 16. Oktober 1959 allerdings auch die Berufungsentscheidung Bayer. VGH E NF 13, 123). Das muß in Fällen der hier vorliegenden Art um so mehr gelten, als die Möglichkeit, die Entscheidungen des Deutschen Patentamts vor den Verwaltungsgerichten anzufechten, an sich dem Aufbau des deutschen Patentwesens durchaus zuwiderleif und bis zu einer anderweiten, mit dem Aufbau des deutschen Patentwesens besser im Einklang stehenden Regelung, wie sie das Sechste Überleitungsgesetz gebracht hat, nur in dem durch Art. 19 Abs. 4 GG unbedingt gebotenen Umfang zuzulassen war. Hinzu kommt, daß die Zulassung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Patenterteilung für alle diejenigen, die sich dagegen auch mit der Nichtigkeitsklage wenden konnten, auf die Zulassung einer der Verwaltungsgerichtsbarkeit unbekannten Popularklage hinauslaufen würde (vgl. dazu Eyermann/Fröhler VwGO 3. Aufl. §42 Rdn. 85 ff).

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Mag daher auch für diejenigen, die sich mittels Einspruchs am Erteilungsverfahren beteiligt und damit eine besondere Rechtsstellung in diesem Verfahren erworben hatten, die Möglichkeit bestanden haben, gegen die Beschwerdeentscheidungen des Deutschen Patentamts die verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben, so muß doch denen, die das nicht getan hatten, wegen der ihnen verbliebenen Möglichkeit der Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzinteresse daran, die Erteilung eines Patents, die im Wege der Beschwerdeentscheidung des Deutschen Patentamts stattgefunden hat, durch verwaltungsgerichtliche Klage anzufechten, abgesprochen werden.

21

4.

Da mithin dem Bundespatentgericht jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen ist, daß die als Beschwerde weiter behandelte verwaltungsgerichtliche Klage der Beschwerdeführerin nicht zulässig war, mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden, ohne daß noch im einzelnen auf die Ausführungen des Patentgerichts und die von der Rechtsbeschwerde dagegen erhobenen Angriffe eingegangen zu werden brauchte.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §41 y Abs. 1 Satz 2 PatG.

Wilde Bundesrichter Dr. Spreng ist durch Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde Löscher Pehle Claßen