Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1997, Az.: BVerwG 3 PKH 1.97
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe; Mangelnde Gewährung von Prozesskostenhilfe als Grund für die Nichtbewilligung von Reisekosten; Anforderungen an die erfolgreiche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Aufhebung eines Strafurteils als Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 PKH 1.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 10.12.1996 - AZ: 7 A 10923/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1996 bzw. für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigten Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die in erster Linie erstrebte zulassungsfreie Revision gegen das Berufungsurteil läßt das Prozeßrecht nicht zu. Nach § 132 Abs. 1 VwGO findet die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur statt, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Eine Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht ist nicht erfolgt.
Die hilfsweise erstrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet gleichfalls keine Erfolgsaussicht. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision zur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Weder aus dem Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, daß einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
Die Ansicht des Klägers, das Berufungsverfahren sei mangelhaft, geht fehl. Das gilt in erster Linie für die Ansicht des Klägers, das Berufungsgericht habe den eigentlichen Streitgegenstand, die Beseitigung des im Jahre 1983 ergangenen strafgerichtlichen Urteils, nicht zur Kenntnis genommen und damit sein Begehren verkannt. Die ausdrückliche Erwähnung des Strafurteils wegen Steuerhinterziehung zu Beginn des Tatbestandes des berufungsgerichtlichen Urteils zeigt, daß das Oberverwaltungsgericht die Beseitigung dieses Urteils durchaus als Kern des Anliegens des Klägers erkannt hat. Es liegt aber auf der Hand, daß die Aufhebung eines Strafurteils nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein kann. Auch der vom Kläger gewählte Umweg über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Gerichtsverwaltungen und Ministerialbeamte bietet den Verwaltungsgerichten hierfür keine Grundlage. Daß dies in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts nicht noch einmal ausdrücklich betont wird, bedeutet nicht, daß das Berufungsgericht sich über das vom Kläger verfolgte Ziel nicht im klaren gewesen wäre.
Dem Kläger ist auch nicht das gebotene rechtliche Gehör dadurch verweigert worden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, ihm die Fahrtkosten zum Verhandlungstermin zur Verfügung zu stellen. Die Ablehnung der Reisekostenbewilligung ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Für die Entscheidung waren die entsprechend heranzuziehenden Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 19. März 1975 - IV ARZ 29/74 - NJW 1975 S. 1124; OVG NW, Beschluß vom 6. Mai 1987 - 8 A 2444/85 -). Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hatte das Berufungsgericht schon zuvor wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Damit war auch für die Bewilligung von Reisekosten kein Raum mehr. Darauf ist in dem ablehnenden Beschluß auch abgestellt worden.
Schließlich ist auch eine Abweichung des berufungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
van Schewick
Dr. Pagenkopf