§ 81 ThürLWO - Öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch
- 1.das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger,
- 2.den Landeswahlleiter im Thüringer Staatsanzeiger,
- 3.die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
- 4.die Gemeinden in ortsüblicher Weise.