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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1959, Az.: II ZR 39/58
„Doktortitel“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1959
Aktenzeichen
II ZR 39/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14857
Entscheidungsname
Doktortitel
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.11.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 539 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 551 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rundfunkgeräteeinzelhändlers Wilhelm W., A., M.-L.-Platz ...,

Prozessgegner

den Rundfunkgeräteeinzelhändler Dr. med. Siegbert S., A., Ma.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Führt der Inhaber eines Rundfunkeinzelhandelsgeschäfts in seiner Firma den ihm zustehenden Doktortitel der Medizin ohne Angabe der Fakultät, so ist die Aufnahme des Doktortitels in die Firma nicht geeignet, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Liesecke und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. November 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte studierte zunächst Medizin und erwarb den akademischen Grad eines Doktors der Medizin. Im Jahre 1924 gründete er in A. ein Rundfunkeinzelhandelsgeschäft und befaßte sich fortan mit dem Vertrieb von Radio- und anderen elektrischen Geräten. Für sein Geschäft gebrauchte er seit dem Jahre 1924 die eingetragene Firma "F. Dr. S., Inhaber Dr. Siegbert S." Vor mehreren Jahren erwarb er noch das Musikhaus D. und gebrauchte seitdem im geschäftlichen Verkehr auch die Bezeichnung "Dr. S., vereinigt mit Musikhaus D., gegründet 1848".

2

Der Kläger betreibt in A. seit dem Jahre 1932 ebenfalls ein Einzelhandelsgeschäft mit Rundfunkgeräten und verwandten Artikeln. Er beanstandet die Firma des Beklagten und ferner die Bezeichnung, die dieser seit mehreren Jahren im geschäftlichen Verkehr verwendet. Er ist der Meinung, daß der Gebrauch des Doktortitels in der Firma ohne Angabe der Fakultät beim Publikum die irrige Vorstellung erwecke, daß der Beklagte auf dem elektro- und rundfunktechnischen Gebiet eine durch den Doktortitel verbürgte besondere fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitze. Ferner beanstandet der Kläger den Gebrauch "F." in der Firma des Beklagten; denn der Laie verstehe darunter eine Sendestation, die jener gar nicht betreibe. Die Bezeichnung "Dr. S., vereinigt mit Musikhaus D., gegründet 1848" hält er deshalb für irreführend und unzulässig, weil der flüchtige Leser darin die Behauptung finde, nicht das Musikhaus D., sondern die Firma Dr. S. sei bereits im Jahre 1848 gegründet.

3

Der Kläger hat daher mit seiner Klage den Antrag gestellt, dem Beklagten bei Meidung gerichtlicher Strafen zu verbieten, in öffentlichen Bekanntmachungen seines Einzelhandelsgeschäfts den Doktortitel ohne Fachbezeichnung zu führen, insbesondere mit "F. Dr. S." zu firmieren sowie unter "Dr. S., vereinigt mit Musikhaus D., gegründet 1848" zu werben.

4

Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht legt dar, daß gegen die Führung des Doktortitels in der Firma des Beklagten ohne Angabe der Fakultät nichts einzuwenden sei. Denn bei dem Handelsunternehmen des Beklagten handle es sich um einen Betrieb, der keine wissenschaftliche, sondern nur eine kaufmännische und eine handwerkliche Ausbildung erfordere und deshalb von jedem betrieben werden könne, der sich diese Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet habe. Auch das Publikum wisse, daß für ein solches Unternehmen ein wissenschaftlicher Befähigungsnachweis nicht verlangt werde und setze nicht voraus, daß ein Firmeninhaber mit Doktortitel deshalb auf dem Gebiet seines Gewerbeunternehmens eine besondere wissenschaftliche Vorbildung habe.

7

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision.

8

1.)

Auszugehen ist in diesem Zusammenhang davon, daß die Aufnahme des Doktortitels in die Firma ein Zusatz im Sinn des §18 Abs. 2 HGB ist. Gegen die Aufnahme dieses Zusatzes können firmenrechtliche Bedenken nur erhoben werden, wenn er geeignet ist, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Da der Beklagte als Träger des akademischen Doktorgrades zur Führung des Doktortitels berechtigt ist, bestehen unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Aufnahme des Doktortitels in die Firma des Beklagten. Dabei ist es insoweit ohne Belang, ob der Beklagte seinem Doktortitel die Fakultätsbezeichnung hinzufügt oder nicht, da jeder Träger des Doktortitels diesen mit oder ohne Angabe der Fakultät führen darf.

9

2.)

Firmenrechtliche Bedenken gegen die Aufnahme des Doktortitels ohne Angabe der Fakultät können sich daher im vorliegenden Fall nur ergeben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art des Geschäftsbetriebes eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen geeignet ist. Die Möglichkeit einer solchen Täuschung läßt sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht allgemein verneinen, mag auch der Firmeninhaber zur Führung eines Doktorgrades berechtigt sein. Eine solche Täuschung kommt immer dann in Betracht, wenn die Verkehrsauffassung mit der Aufnahme eines Doktortitels in eine Firma die Vorstellung verbindet, daß der Firmeninhaber mit Rücksicht auf die Art des Geschäftsbetriebes den Doktortitel einer bestimmten Fakultät hat, und wenn die Verkehrsauffassung deshalb besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fälligkeiten des Geschäftsinhabers auf dem Fachgebiet seines Geschäftsbetriebes voraussetzt. Dabei ist es nicht notwendig, daß durch die Aufnahme des Doktortitels ohne Fakultätsbezeichnung in die Firma eine bestimmte Täuschung eingetreten ist, es genügt bereits, wenn ein solcher Zusatz zur Herbeiführung einer Täuschung geeignet ist (RGZ 127, 84; 156, 22). An die Beurteilung dieser Frage ist ein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der Auffassung der insoweit beteiligten Verkehrskreise anzulegen.

10

3.)

Von den vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten ist das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen ausgegangen. Auch die Revision steht auf dem Boden dieser Rechtsauffassung. Sie ist jedoch der Meinung, daß das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall die Aufnahme des Doktortitels ohne Fakultätsbezeichnung in die Firma des Beklagten zur Herbeiführung einer Täuschung geeignet ist oder nicht, rechtlich nicht zutreffend vorgegangen sei. Dabei sind es im wesentlichen zwei Verstöße, die die Revision dem Berufungsgericht vorwerfen zu können glaubt. Die Revision ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht die besonderen Verhältnisse in der Rundfunk- und Fernsehbranche bei den heutigen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten nicht richtig gesehen habe, und daß es sich darüber hinaus in unzulässiger Weise eine eigene Sachkunde bei der Beurteilung der allgemeinen Auffassung der insoweit beteiligten Verkehrskreise zugetraut habe. Beide Vorwürfe sind indessen nicht berechtigt.

11

a)

Die technische Entwicklung der Rundfunk- und Fernsehbranche in der heutigen Zeit kann bei der hier zu entscheidenden Frage nicht außer acht gelassen werden. Denn wenn es für die Zulässigkeit bei der Führung eines Doktortitels ohne Fakultätsbezeichnung in der Firma darauf ankommt, ob die Verkehrsauffassung damit die Vorstellung verbindet, daß der Firmeninhaber mit Rücksicht auf die Art des Geschäftsbetriebes den Doktortitel einer bestimmten Fakultät hat, dann ist es für eine solche Vorstellung entscheidend, auf welchem wissenschaftlichen und technischen Stand sich die Branche befindet, der der im Einzelfall in Betracht kommende Geschäftsbetrieb angehört. Nur wenn es bei der Führung eines Geschäftsbetriebes auf eine besondere wissenschaftliche Ausbildung ankommt oder ankommen kann, knüpft die Verkehrsauffassung an den Doktortitel eines Firmeninhabers die Vorstellung, daß er eine bestimmte, mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende wissenschaftliche Ausbildung besitzt und deshalb zur Führung seines Geschäftsbetriebes besonders geeignet ist.

12

Dabei ist nun aber im vorliegenden Fall nicht der allgemeine wissenschaftliche und technische Stand der Rundfunk- und Fernsehbranche entscheidend. Denn es ist hier zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Geschäftsbetrieb des Beklagten um ein Handelsgeschäft handelt, das sich nicht mit der Produktion, sondern mit dem Vertrieb von Artikeln der Rundfunk- und Fernsehbranche befaßt. Es ist also nur wesentlich, ob es bei einem Handelsgeschäft dieser Art auf eine besondere wissenschaftliche Ausbildung des Geschäftsinhabers ankommt oder ankommen kann. In dieser Hinsicht ist es nun wichtig, daß der Einzelhandel der Rundfunk- und Fernsehbranche bei den heutigen Verhältnissen im wesentlichen nur Markenartikel vertreibt, die von der Rundfunk- und Fernsehindustrie hergestellt werden, und daß der Handel auf die Art der Produktion keinen unmittelbaren Einfluß nimmt. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, wie sie auf dem Gebiet der Rundfunk- und Fernsehbranche heute entwickelt worden sind und für die Rundfunk- und Fernsehindustrie heute unumgänglich sind, sind für den Einzelhandel dieser Branche nicht notwendig. In technischer Hinsicht beschränkt sich der Einzelhandel im wesentlichen auf Reparaturen der Markenartikel und auf eine fachkundige Beratung der Kunden bei der Werbung und beim Verkauf. Daß für die gängigen Reparaturen eine besondere wissenschaftliche Ausbildung von Bedeutung sein kann, ist bei dem hohen technisch-handwerklichen Ausbildungsstand dieser Branche nicht ersichtlich; denn es ist insoweit auch hier zu berücksichtigen, daß die Geräte selbst durch die Industrie entwickelt werden. Hinzu kommt für den vorliegenden Fall, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Beklagten der Anteil der Reparaturen an dem Gesamtumsatz seines Geschäfts völlig zurücktritt und keine praktische Rolle spielt. Es bleibt also nur die Frage, auf die die Revision besonders hinweist, ob mit Rücksicht auf die heute notwendige und übliche fachkundige Beratung der Kunden durch den Einzelhandel eine besondere wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der Rundfunk- und Fernsehbranche von Bedeutung ist oder von Bedeutung sein kann. Diese Frage ist zu verneinen. Die fachkundige Beratung der Kunden durch den Einzelhandel beschränkt sich auf Hinweise und Belehrungen über die besonderen Eigenschaften der einzelnen in Betracht kommenden Markenartikel. Denn nur hierauf kommt es bei der heutigen Gestaltung im Vertrieb von Markenartikeln an. Solche Hinweise und Belehrungen erfordern keine einschlägige wissenschaftliche Ausbildung. Eine solche ist bei den hier in Betracht kommenden Verhältnissen auch nicht förderlich, da für diese andere Gesichtspunkte maßgebend sind. Es liegt auf diesem Gebiet nicht anders wie bei dem Vertrieb anderer technischer Geräte und Waren, die als Markenartikel hergestellt und verkauft werden. Heute übliche Werbemethoden auf dem Gebiet des Rundfunk- und Fernsehhandels mit der besonderen Hervorhebung von Bezeichnungen wie "Ihr Funkberater", "Ihr Fernsehberater" ändern daran entgegen der Ansicht der Revision nichts. Denn auch diese Werbemethoden vermögen die Tatsache nicht aus der Welt zu schaffen, daß sich die Beratung der Kundschaft nur auf die markenmäßig hergestellten Geräte erstreckt und daß der Händler hierüber durch die Industrie entsprechend unterrichtet wird. Eigene Erfahrungen, die für die Unterrichtung und Beratung der Kundschaft von großer Bedeutung sein können, beruhen nicht auf wissenschaftlicher Ausbildung, sondern auf praktischer Tätigkeit und namentlich auf kaufmännischem Geschick und Einfühlungsvermögen bei der Auswertung bisheriger Verkaufserfolge.

13

b)

Der Kläger hatte Beweis darüber angetreten, daß nicht unbeachtliche Teile des Publikums annähmen, der Beklagte sei Dr. Ing., und daß sie somit die Firmenbezeichnung "Dr. S." in einer irreführenden Weise verständen sowie eine besondere technische Qualifikation des Inhabers voraussetzten. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte diesem Beweisantrag entsprechen und ein Gutachten durch ein anerkanntes Meinungsforschungsinstitut über die allgemeine Verkehrsauffassung einholen müssen. Eine eigene Sachkunde hätte sich das Berufungsgericht bei der Beantwortung dieser Frage nicht zutrauen dürfen. Die Revision beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Gericht die Verkehrsauffassung im allgemeinen nicht ohne fremde Hilfe beurteilen könne.

14

Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß der Richter die Verkehrsauffassung im allgemeinen dann ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe beurteilen kann, wenn er selbst den zur Beurteilung berufenen Verkehrskreisen angehört. Das gilt in der Regel namentlich dann, wenn es sich um die Beurteilung der Verkehrsauffassung bei Gegenständen des täglichen Bedarfs handelt, bei denen die Allgemeinheit als Käufer der in Betracht kommenden Waren auftritt (RG GRUR 1939, 489; BGH GRUR 1952, 511 [516]; 1957, 286). Um einen Fall dieser Art handelt es sich hier. Entgegen der Ansicht der Revision sind hier keine besonderen Gesichtspunkte ersichtlich, die die Hinzuziehung eines Meinungsforschungsinstituts bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung aus Rechtsgründen erforderlich machten. Das Berufungsgericht konnte diese Frage vielmehr schon aus eigener Kenntnis beantworten. Die gegenteilige Auffassung der Revision läuft im Grunde darauf hinaus, daß die Frage nach der Möglichkeit einer Täuschung der Allgemeinheit von dem Richter allein nicht beantwortet werden kann. Das aber ist nicht zutreffend.

15

II.

Das Berufungsgericht hat des weiteren geprüft, ob auch die weiteren Zusätze, die der Beklagte in seiner Firma und bei seiner Werbung gebraucht, zu beanstanden seien. Es gelangt dabei zu dem Ergebnis, daß weder der Zusatz "F." noch die Bezeichnung "Dr. S., vereinigt mit Musikhaus D., gegründet 1848" zur Täuschung der Allgemeinheit geeignet sind.

16

Die Revision ist der Meinung, daß das Berufungsgericht auch bei der Bezeichnung "Dr. S., vereinigt mit Musikhaus D., gegründet 1848" die Frage nicht ohne Hinzuziehung eines Meinungsforschungsinstituts hätte entscheiden dürfen, ob nämlich diese Bezeichnung bei den beteiligten Verkehrskreisen die Vorstellung hervorrufen könne, das Handelsgeschäft des Beklagten stamme aus dem Jahre 1848. Auch dieser Meinung der Revision kann nicht zugestimmt werden. Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht diese Frage aus eigener Sachkenntnis entschieden hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Formulierung dieser Bezeichnung in ausreichendem Maß erkennen lasse, daß die Angabe des Gründungsjahres sich bei objektiver Beurteilung auf das Musikhaus D. beziehe, und daß dieser Zusatz somit zu einer Täuschung der Allgemeinheit nicht geeignet sei.

17

III.

Das Berufungsgericht hat schließlich noch untersucht, ob die Firmenbezeichnung des Beklagten und die von ihm bei seiner Werbung benutzten Zusätze als ein unlauterer Wettbewerb unzulässig seien. Es ist der Meinung, daß auch diese Frage zu verneinen sei. Dem ist zuzustimmen.

18

Da die von dem Kläger beanstandeten Teile der Firma des Beklagten der Wahrheit entsprechen und nicht geeignet sind, bei dem Publikum eine Täuschung über die persönlichen Verhältnisse des Geschäftsinhabers hervorzurufen, ist kein Grund ersichtlich, warum ihre Benutzung durch den Beklagten ein unlauterer Wettbewerb des Beklagten sein sollte. Das gilt für die Bestimmung des §3 UWG ebenso wie für die Bestimmung des §1 UWG. Der Umstand, daß der Beklagte seinem Doktortitel ohne weiteres auch die Fakultätsbezeichnung hinzufügen könnte, und daß er das gleichwohl nicht tut, begründet noch keinen Verstoß gegen §1 UWG.

19

Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen ist.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Liesecke Dr. Reinicke