Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1990, Az.: RiZ 2/90
Bundesrechnungshof; Gleitzeit; Kernarbeitszeit; Richterliche Unabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1990
- Aktenzeichen
- RiZ 2/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 113, 36 - 47
- DRiZ 1991, 61-64 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 534-535 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 88 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1991, 133-134 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1103-1105 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1991, 102-104 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- ZBR 1991, 152-153
Amtlicher Leitsatz
1. Die Einführung der sogenannten gleitenden Arbeitszeit am Bundesrechnungshof verstößt, soweit die Mitglieder des Bundesrechnungshofes einbezogen sind, gegen deren richterliche Unabhängigkeit und ist daher insoweit unzulässig.
2. Als Ausfluß seiner sachlichen Unabhängigkeit ist der Richter nicht an allgemein festgesetzten Dienststunden gebunden.
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Mitglied des Bundesrechnungshofes. An diesem hat dessen Präsident, der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens, im Anschluß an entsprechende Dienstzeitvereinbarungen mit dem Personalrat vom 7. und 30. Juni 1989 durch Anordnung vom 6. Juli 1989 die sog. gleitende Arbeitszeit eingeführt. Danach müssen die Angehörigen des Bundesrechnungshofes im Rahmen ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, die 39 Stunden beträgt, arbeitstäglich in einer sog. Kernarbeitszeit, nämlich von 8.30 Uhr bis 15.30 (freitags bis 15.00 Uhr), in der Dienststelle anwesend sein, während sie im übrigen innerhalb einer sog. Rahmenarbeitszeit, die um 7.00 Uhr beginnt und bis 18.30 Uhr (freitags bis 17.30 Uhr) dauert, Dienstbeginn und -ende bis zu einer Arbeitszeit von 10 Stunden täglich selbst bestimmen können. Mehrarbeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit sowie an Samstagen und Sonntagen muß vom Antragsgegner vorher angeordnet oder genehmigt werden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist durch Zeiterfassungsgeräte, übergangsweise durch Selbstaufschreibung, festzuhalten. Arbeitszeitguthaben oder -schulden sind in der Gleitzeit, d.h. in den Zeiten zwischen Kernarbeitszeit und Rahmenarbeitszeit, und grundsätzlich innerhalb des Kalendermonats auszugleichen.
Der Antragsteller ist der Meinung, daß die Bindung an feste Dienstzeiten mit den daran anknüpfenden wiedergegebenen Einzelregelungen für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes nicht mit deren richterlicher Unabhängigkeit (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar sei. Er hat deshalb gegen die Anordnung vom 6. Juli 1989 unter dem 24. Juli 1989 Widerspruch eingelegt, den der Antragsgegner durch Bescheid vom 21. Dezember 1989, dem Antragsteller ausgehändigt am 27. Dezember 1989, zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat daraufhin durch am 24. Januar 1990 eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Anordnung vom 6. Juli 1989 nebst dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid als unzulässig festzustellen. Der Antragsgegner steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß die von ihm in Kraft gesetzte Arbeitszeitregelung unter den spezifischen Gegebenheiten des Bundesrechnungshofes auch im Verhältnis zu den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes gerechtfertigt sei.
Entscheidungsgründe
I. Der Prüfungsantrag des Antragstellers an das Dienstgericht des Bundes ist zulässig.
1. Der Antragsteller besitzt als Mitglied des Bundesrechnungshofes gemäß Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 GG richterliche Unabhängigkeit. Zwar sind die Mitglieder des Bundesrechnungshofes nicht Richter, sondern Beamte (s. § 3 Abs. 2 Satz 4 BRHG sowie Heuer in: Kommentar zum Haushaltsrecht Bd. 2 § 3 BRHG Rdn. 5; Stern in: Die Kontrolle der Staatsfinanzen, 1989, S. 11, 37). Indes sind als Folge ihrer richterlichen Unabhängigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 BRHG die für Richter an den Obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden. Dies schließt, wie durch § 18 BRHG klargestellt, die Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes für Disziplinar- und Prüfungsverfahren ein. Mithin können Mitglieder des Bundesrechnungshofes mit der Behauptung, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige, das Dienstgericht des Bundes anrufen, das darüber unter Beteiligung von zwei Mitgliedern des Bundesrechnungshofes als nichtständigen Beisitzern (§ 18 Abs. 2 BRHG) im Prüfungsverfahren befindet (§ 18 Abs. 1 und 3 BRHG, §§ 26 Abs. 3, 62 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst. e, 66, 67 DRiG).
2. Die Anordnung des Antragsgegners vom 6. Juli 1989 stellt sich in ihrer Wirkung auf die Mitglieder des Bundesrechnungshofes und damit auf den Antragsteller als Maßnahme der Dienstaufsicht i.S. von § 26 Abs. 3 DRiG i.V. mit § 3 Abs. 4 Satz 2 BRHG dar. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit von jeher weit gefaßt. Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt (st. Rspr., s. etwa Senatsurteil BGHZ 93, 238, 241). Entsprechendes hat in Bezug auf die Mitglieder des Bundesrechnungshofes zu gelten. Daß sich in diesem Sinne die Reglementierung der Arbeitszeit, um die es hier geht, auf ihre Tätigkeit auswirkt, ist offensichtlich. Der Einordnung als "Maßnahme der Dienstaufsicht" steht hier auch nicht entgegen, daß sich die Anordnung des Antraggegners vom 6. Juli 1989 nicht speziell an den Antragsteller richtet, sondern in gleicher Weise sämtlicher Mitglieder des Bundesrechnungshofes und auch diese nur in ihrer Zugehörigkeit zur Gesamtheit der Bediensteten des Bundesrechnungshofes betrifft. Der Begriff der "Maßnahme der Dienstaufsicht" setzt nicht voraus, daß sich die dienstaufsichtführende Stelle unmittelbar an den Anfechtenden gewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - DRiZ 1984, 445 f.). Erforderlich ist lediglich eine konkrete Auswirkung auch auf seine berufliche Betätigung. Es genügt, daß die Maßnahme geeignet ist, sein künftiges dienstliches Verhalten zu beeinflussen (s. Senatsurteil aaO). Eine solche Wirkung geht von der Festlegung bestimmter Arbeits- und Präsenzzeiten aus.
3. Die Behauptung, daß die Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige, darf allerdings nicht aus der Luft gegriffen sein. Der Weg zum Richterdienstgericht ist vielmehr nur eröffnet, wenn die Behauptung einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit - unbeschadet der sachlichen Berechtigung dieses Vorwurfs - nachvollziehbar ist (st. Rspr., s. etwa Senatsurteil BGHZ 90, 41, 43). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
4. Die förmlichen Voraussetzungen der Anrufung des Dienstgerichts des Bundes sind gegeben. Der Antrag ist zu Recht gegen den Antragsgegner gerichtet; er übt über die Beamten des Bundesrechnungshofes die Dienstaufsicht aus (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRHG). Das nach § 18 Abs. 3 BRHG i.V. mit § 66 Abs. 2 DRiG vorgeschriebene Vorverfahren hat stattgefunden. Die Form- und Fristerfordernisse sind gewahrt.
II. In der Sache selbst kann dem Prüfungsantrag der Erfolg nicht versagt werden. Die Einbeziehung der Mitglieder des Bundesrechnungshofes in die sog. gleitende Arbeitszeit beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG) des Antragstellers und ist deshalb unzulässig.
1. Es entspricht der herrschenden Auffassung, der sich der Senat anschließt, daß der Richter zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht verpflichtet ist. Zwar hat er ebenso wie der Beamte seine ganze Kraft dem Amt zu widmen. Aus seiner Unabhängigkeit - Art. 97 GG - folgt jedoch, daß er, soweit nicht bestimmte Tätigkeiten seine Präsenz erfordern (Sitzungen, Beratungen, Abwicklung des Dezernats, Sofort- und Eilsachen), seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten und nicht an Gerichtsstelle zu erledigen braucht (BVerwG Urteil vom 18. Februar 1981 - 6 C 95.78 - DRiZ 1981, 470; Beschluß vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 - NJW 1983, 62 f.; Schmidt/Räntsch DRiG 4. Aufl. § 46 Rdn. 42 und § 71 Rdn. 21 a; vgl. auch Thomas Richterrecht S. 149). Es handelt sich hierbei um einen Ausfluß nicht der persönlichen, sondern der sachlichen Unabhängigkeit. Deren Erstreckung in diesem Bereich der Arbeitszeitgestaltung hinein wird wesentlich von dem Gedanken getragen, daß der Richter in seiner eigentlichen Arbeit, der Rechtsfindung, von äußeren Zwängen, seien sie auch nur atmosphärischer Art, soweit als eben möglich frei sein soll. Er soll die Möglichkeit haben, sich, wann immer seine Anwesenheit im Gericht nicht unerläßlich ist, mit seiner Arbeit zurückziehen zu können, um sich ihr in anderer Umgebung und mit freierer Zeiteinteilung umso ungestörter und intensiver widmen zu können. Ihm dies zu verwehren, hieße bereits, ihn von einer Arbeitsweise abzuhalten, die er für ertragreicher und der Sache angemessener erachtet und die dies, wenn der Richter so empfindet, im Zweifel auch ist. Begünstigt wird die freie Arbeitszeitgestaltung des Richters dadurch, daß sich der größere Teil der richterlichen Arbeit, zumal das Überdenken und Absetzen der Entscheidungen sowie das Studium der Akten, Rechtsprechung und Schrifttum, weitgehend auf einer von der Gerichts- und Behördenorganisation losgelösten Ebene vollzieht. Im Bereich der Rechtsfindung ist der Richter außerhalb der Sitzungen und Beratungen allein auf sich selbst gestellt. Insoweit ist die Rechtsfindung nicht das Ergebnis eines behördlichen Ablaufs, sondern eines höchstpersönlichen Erkenntnisprozesses. Hinzu kommt, daß sich Erkenntnisse und Formulierungen, wie sie dem Richter fortlaufend abverlangt werden, der zeitlichen Steuerung weitgehend entziehen. Die zur Bewältigung dieser Aufgaben erforderliche persönliche Disposition unterliegt erheblichen Schwankungen und individuellen Unterschieden. Im Zusammenwirken alles dessen ist es dem Richter im Interesse einer sachgerechten Bearbeitung der seiner Entscheidung unterliegenden Fälle gestattet, seine Arbeitszeit entsprechend seinem individuellen Arbeitsrhythmus selbst einzuteilen, soweit nicht seine Anwesenheit im Gericht nach der Art bestimmter Obliegenheiten geboten ist. Eine Festlegung des Richters auf bestimmte Arbeitszeiten wäre deshalb als Eingriff in seine richterliche Arbeit unzulässig.
2. Die aus der richterlichen Unabhängigkeit folgende freie Arbeitszeitgestaltung kann den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes (§ 3 Abs. 1 BRHG) nicht vorenthalten werden.
a) Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes ohne jede Einschränkung richterliche Unabhängigkeit. Das Grundgesetz nimmt in dieser Weise unzweideutig die insoweit für die Richter gültigen Maßstäbe in Bezug. Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind somit - und dieser Ausgangspunkt darf bei der hier zu treffenden Entscheidung nicht aus dem Auge verloren werden - von Verfassungs wegen nach dem Vorbild der Richter unabhängig.
Das schließt freilich nicht von vornherein aus, daß die aus der Unabhängigkeit zu ziehenden praktischen Konsequenzen für Richter und die Mitglieder des Bundesrechnungshofes in einzelnen Beziehungen unterschiedlich ausfallen können. Die richterlicher Unabhängigkeit, die die Mitglieder des Bundesrechnungshofes genießen, darf nicht losgelöst von der besonderen Aufgabenstellung und Arbeitsweise des Bundesrechnungshofes gesehen werden, sondern ist in die gesetzlich vorgegebene Organisationsstruktur des Bundesrechnungshofes eingebettet (Heuer aaO Art. 114 GG Rdn. 22). Sie ist in diesem Sinne in einem aufgaben- und funktionsbezogenen Sinne zu verstehen (so auch BT-Drucks. 10/3323 - RegE zum BRHG - S. 9 r. Sp. Mitte). Dem Rechnung tragend hat der Gesetzgeber zufolge § 3 Abs. 4 Satz 2 BRHG die für die Richter an den Obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit (und Disziplinarmaßnahmen) nur für entsprechend - d.h. unter Berücksichtigung von Besonderheiten - anwendbar erklärt.
Unbeschadet dessen bleibt im Hinblick darauf, daß die Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofes kraft Verfassung an derjenigen der Richter ausgerichtet ist, grundsätzlich der Unabhängigkeitsstandard maßgeblich, der für die Richter gilt. Eine Andersbehandlung der Mitglieder des Bundesrechnungshofes in Fragen ihrer Unabhängigkeit kann daher nur dort in Betracht kommen, wo dies wegen andersartiger Verhältnisse am Bundesrechnungshof unabweisbar ist.
b) Hiervon ausgehend begegnet die Einbeziehung der Mitglieder des Bundesgerichtshofes in die dort getroffene Arbeitszeitregelung durchgreifenden Bedenken. In Bezug auf die Arbeitszeit erlangen die Unterschiede, die zwischen der Tätigkeit eines Richters und eines Mitgliedes des Bundesrechnungshofes einerseits und zwischen den Arbeitsabläufen bei Gericht und am Bundesrechnungshof andererseits bestehen, nicht ein solches Gewicht, daß eine Andersbehandlung der Mitglieder des Bundesrechnungshofes gerechtfertigt wäre:
aa) Ein Teil der Arbeiten, die die Mitglieder des Bundesrechnungshofes zu erledigen haben, ähnelt ohnehin denjenigen des Richters. Das gilt namentlich für das Entwerfen von Entscheidungsvorlagen und für das Anpassen dieser Vorlagen an das Beratungsergebnis. Hier ist das Mitglied des Bundesrechnungshofes in gleicher Weise auf sich selbst gestellt wie der Richter bei der Arbeit an einer gerichtlichen Entscheidung.
bb) Allgemein trifft das Bedürfnis, sich ohne Einengung durch feste Dienstzeiten mit seiner Arbeit zu deren ungestörterer und konzentrierterer Erledigung zurückzuziehen zu können, ähnlich wie beim Richter auch bei dem Mitglied des Bundesrechnungshofes auf. Dieser Vergleich verliert in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht deshalb seine Berechtigung, weil die nämliche Möglichkeit ggfls. auch der Arbeit anderer Berufsgruppen des öffentlichen wie auch des nichtöffentlichen Dienstes förderlich sein könnte. Denn zufolge Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG sind speziell die Arbeitsbedingungen der Mitglieder des Bundesrechnungshofes an denjenigen der Richter zu messen, soweit sich die richterliche Unabhängigkeit auswirkt, wie es bei der freien Arbeitszeitgestaltung der Richter aus den dargelegten Gründen (s. oben zu 1.) der Fall ist.
cc) Der Senat verkennt nicht, daß die Arbeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofes nicht in gleichem Umfange von der Behördenorganisation losgelöst ist wie die der Richter von der Gerichtsorganisation. Die Verflechtung mit der Behörde ist enger. So sind den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes als Prüfungsgebietsleitern (vgl. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 BRHG) weitere Beamte (Prüfungsbeamte) zugeordnet (vgl. §§ 4, 7 Abs. 2 BRHG), über welche sie die Dienst- und Fachaufsicht ausüben und mit denen sie eng zusammenarbeiten. Sie befinden über den Einsatz dieser ihrer Mitarbeiter, überlassen ihnen Erhebungen vor Ort und einzelne Prüfungsabschnitte zur weitgehend eigenverantwortlichen Erledigung und koordinieren die Prüfungsaktivitäten der Mitarbeiter untereinander und mit der eigenen Arbeit. Damit ergibt sich zwangsläufig ein Abstimmungs-, Rückkoppelungs- und Erörterungsbedarf, wie er in dieser Form bei Gericht nicht auftritt. Des weiteren bildet der Prüfungsgebietsleiter mit dem die jeweilige Abteilung leitenden Mitglied des Bundesrechnungshofes (Abteilungsleiter, s. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 BRHG) das sog. Zweierkollegium (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BRHG), innerhalb dessen es ggfls. auch während des laufenden Prüfvorgangs, etwa beim Auftreten unverhoffter Probleme, der Abklärung bedarf. Der Abteilungsleiter seinerseits ist Mitglied mehrerer - jeweils aus ihm und dem Prüfungsgebietsleiter bestehender - Zweierkollegien. Insofern ist er in vielfältigeren Konstellationen tätig als etwa der Vorsitzende eines Spruchkörpers bei Gericht. Hinzu kommt ein enger fachlicher Austausch der Mitglieder des Bundesrechnungshofes auch über die Grenzen der Kollegien und Senate hinweg, wie er in vergleichbarer Form bei den Richtern eines Gerichts über die Grenzen ihres Spruchkörpers hinweg nicht besteht. So haben die Kollegien nach § 15 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 BRHG erlassenen Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes (GO-BRH) darauf zu achten, daß die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nach einheitlichen Grundsätzen und Maßstäben getroffen sowie Erfahrungen ausgetauscht werden, und sich nach § 15 Abs. 2 GO-BRH wechselseitig zu beteiligen, wenn der Aufgabenbereich eines anderen Kollegiums auch nur berührt wird. Darüberhinaus gehen die Zuständigkeiten von Kollegien, Senaten und Großem Senat in gewisser Weise ineinander über und erweitert sich damit ggfls. der Kreis der Entscheidungsträger mit der Folge, daß auch auf diesem Wege vermehrt dienstliche Berührungspunkte zwischen den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes auftreten. So ist statt des Kollegiums der Senat zuständig, wenn im Kollegium keine Übereinstimmung erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt (§ 12 Ziff. 2 BRHG), und eröffnen Gesetz und Geschäftsordnung in weitem Umfang die Möglichkeit, eine Angelegenheit zur Entscheidung des Großen Senats zu stellen (s. näher § 14 BRHG und § 20 GO-BRH). Eine weitere dienstliche Verknüpfung verschiedener Mitglieder des Bundesrechnungshofes ergibt sich bei Bildung von Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben (§ 10 S. 1 BRHG). Ferner kann der Präsident oder Vizepräsident des Bundesrechnungshofes den Kollegien, Senaten und Prüfungsgruppen von Fall zu Fall hinzutreten (§§ 9 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 2, 10 Satz 2 BRHG) und diese Gremien dadurch vergrößern; bei den Kollegien und Prüfungsgruppen kann jedes Mitglied das Hinzutreten des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten verlangen (§§ 9 Abs. 1 Satz 2, 10 Satz 2 BRHG). Letztlich kann auch die besondere Stellung, mit der das Gesetz den Präsidenten des Bundesrechnungshofes ausgestattet hat, zu häufigeren dienstlichen Kontakten zwischen dem Präsidenten und den anderen Mitgliedern des Bundesrechnungshofes führen als sie zwischen dem Präsidenten eines Gerichts und den Richtern dieses Gerichts anzufallen pflegen. So kann der Präsident bzw. Vizepräsident des Bundesrechnungshofes über die schon erwähnte Möglichkeit, den Kollegien, Senaten und Prüfungsgruppen hinzuzutreten, in alle Abteilungen und Prüfgebiete, und zwar in den Senaten und Prüfungsgruppen unter Übernahme des Vorsitzes und mit bei Stimmengleichheit ausschlaggebender Stimme (§§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 2, 10 Satz 2 BRHG), hineinwirken. Weiter kann er, wie das Gesetz in § 6 Abs. 3 BRHG besonders ausspricht, nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift zur Unterstützung in der Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben auf die übrigen Mitglieder des Bundesrechnungshofes zurückgreifen.
dd) Die intensivere Einbindung der Mitglieder des Bundesrechnungshofes in ihre Behörde vermag es indes im Lichte der Grundentscheidung des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu rechtfertigen, ihnen im Gegensatz zu den Richtern die freie Arbeitszeitgestaltung vorzuenthalten. Die - im Vergleich zu den Richtern - engere Verflechtung mit der Behörde erhöht lediglich den Zeitanteil, den das einzelne Mitglied des Bundesrechnungshofes mit Rücksicht auf die Art seiner Dienstgeschäfte in der Behörde anwesend sein muß. Der Unterschied ist jedoch nur quantitativer Natur: Auch der Richter muß, wie ausgeführt (vgl. oben zu 1.), an Gerichtsstelle anwesend sein, soweit dies nach der Art bestimmter ihm obliegender Dienstgeschäfte erforderlich ist. Es ist auch nicht etwa so, daß der Arbeitsanteil, den das Mitglied des Bundesrechnungshofes sinnvollerweise nur in der Behörde zu erledigen vermag, derart umfangreich ist, daß praktisch während der gesamten Arbeitszeit die Anwesenheit in der Behörde erforderlich wäre. Der erkennende Senat ist vielmehr nach ausführlicher Erörterung der Gegebenheiten und Arbeitsabläufe im Bundesrechnungshof und unter Einbeziehung der ihm hierzu von den nichtständigen Beisitzern - Mitgliedern des Bundesrechnungshofes (§ 18 Abs. 2 BRHG) - vermittelten praktischen Erfahrungen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung gelangt, daß der überwiegende Teil der den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes obliegenden Arbeiten auch außerhalb fester Dienstzeiten erledigt werden kann. Das gilt etwa für das Erschließen prüfungsbedürftiger Komplexe, das Entwickeln von Prüfkonzepten, das Sichten der Berichte der Prüfungsbeamten und des weiteren Prüfmaterials sowie die Vorbereitung und das Absetzen von Entscheidungen des Bundesrechnungshofes. Der unmittelbare dienstliche Kontakt zu den anderen Mitgliedern des Bundesrechnungshofes und mit den Prüfungsbeamten sowie dem weiteren Personal läßt sich weitgehend über die Vereinbarung von Besprechungsterminen abwickeln. Für die Beratungen der Kollegien und Senate liegt ohnehin eine vorherige Terminabsprache jedenfalls für den Regelfall in der Natur der Sache. Auch Rücksprachen bei dem Präsidenten wird im allgemeinen eine Terminabsprache vorangehen. Soweit sich die Notwendigkeit einer kurzfristigen Kollegiums- oder Senatsberatung oder einer kurzfristigen Rücksprache ergibt, ist die ständige Anwesenheit in der Behörde ebenfalls nicht unerläßlich, weil das Mitglied des Bundesrechnungshofes - und das ist beim Richter nicht anders - unbeschadet der Freiheit, außerhalb der Dienststelle zu arbeiten, erreichbar und herbeirufbarsein muß. Aus demselben Grunde ergeben sich auch keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, wenn es sich als notwendig oder zweckmäßig erweist, daß der Prüfungsbeamte, etwa beim Auftreten zusätzlicher Probleme bei Erhebungen vor Ort, sofortigen Kontakt mit dem Prüfungsgebietsleiter aufnimmt. Dieser kann und wird für den Prüfungsbeamten in solchen Fällen auch außerhalb der Behördengebäude fernmündlich erreichbar sein. Soweit der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag sowie den Bundesrat und die Bundesregierung in ihren Entscheidungen zu unterstützen hat (§ 1 Satz 2 BRHG), läßt sich auch hieraus nichts Zwingendes dafür herleiten, daß die Mitglieder des Bundesrechnungshofes zu den gängigen Bürostunden in der Behörde präsent sein müssen. Sind sie, wozu sie verpflichtet sind (s.o.), erreichbar und herbeirufbar, sind auch in dieser Hinsicht Unzuträglichkeiten nicht zu besorgen.
ee) Hiernach können es die Unterschiede, die zwischen dem Bundesrechnungshof und einem Gericht bestehen, nicht rechtfertigen, die aus der richterlichen Unabhängigkeit folgende freie Arbeitszeitgestaltung den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes zu verwehren. Der gegenteiligen Ansicht von Blasius (Verwaltungsrundschau 1990, 124, 128 f.) vermag der Senat nicht beizutreten. Die Bindung an feste Dienststunden ist vielmehr mit der den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG zustehenden richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren. Folglich erweist sich die Anordnung des Antragsgegners vom 6. Juli 1989 über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit im Verhältnis zu dem Antragsteller als einem Mitglied des Bundesrechnungshofes als unzulässig. Damit ist in diesem Verhältnis auch für die die Arbeitszeiterfassung und den Ausgleich der Arbeitszeitsalden betreffenden Begleitregelungen kein Raum. Sie stellen lediglich das Funktionieren des Systems der gleitenden Arbeitszeit sicher und haben keine eigenständige Bedeutung.
3. Die Anordnung des Antragsgegners vom 6. Juli 1989 kann im Verhältnis zu dem Antragsteller auch nicht insoweit Bestand haben, als sie über die Bezugnahme auf Ziffer 5.5 der Dienstzeitvereinbarung vom 7. Juni 1989 "Mehrarbeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit" (= täglich 7.00 bis 18.30 Uhr, freitags bis 17.30 Uhr) sowie an Samstagen und Sonntagen auch für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes von einer vorherigen Anordnung oder Genehmigung des Antragsgegners abhängig macht. Sind die Mitglieder des Bundesrechnungshofes aus dargelegten Gründen nicht an allgemein festgesetzte Dienstzeiten gebunden, fehlt es für die Anordnung oder die Genehmigung von Mehrarbeit von vornherein an einem Bezugspunkt. Aber selbst wenn es Kriterien dafür gäbe, wann bei einem Mitglied des Bundesrechnungshofes von Mehrarbeit die Rede sein kann, würde durch den Zwang, hierzu um eine Anordnung oder Genehmigung des Antragsgegners nachsuchen zu müssen, unmittelbar die Sachbearbeitung berührt. Es muß der eigenen Entscheidung des Mitglieder des Bundesrechnungshofes überlassen bleiben, mit welchem persönlichen und zeitlichen Einsatz sie den einzelnen Prüfvorgang betreiben und einem Ergebnis zuführen. Hält es ein Mitglied des Bundesrechnungshofes für angebracht, einen Prüfvorgang - sei es wegen Eilbedürftigkeit, sei es wegen der Bedeutung der Angelegenheit, sei es mit Rücksicht auf seine individuelle Arbeitssituation - durch "Mehrarbeit" voranzubringen, darf er in dieser Hinsicht nicht dadurch eingeengt sein oder gebremst werden können, daß er den Antragsgegner um Erlaubnis fragen muß. Hier gewönne der Antragsgegner Einflußmöglichkeiten, die ihm unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofes verwehrt bleiben müssen. So könnte er, etwa in unter Zeitdruck stehende Angelegenheiten, durch die Verweigerung von "Mehrarbeit" auf den Umfang und die Gründlichkeit der Rechnungsprüfung Einfluß nehmen. Damit würde die Grenze des mit der Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofes Vereinbaren überschritten.
4. Nach alledem war die angefochtene Anordnung im Verhältnis zu dem Antragsteller insgesamt für unzulässig zu erklären.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 BRHG i.V. mit § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitwertgegenstandes wird entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 6.000 DM festgesetzt.