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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2025, Az.: X ZR 32/24

Festsetzung des Streitwerts auf die Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.2025
Aktenzeichen
X ZR 32/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:300925BXZR32.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 01.03.2024 - AZ: 7 Ni 15/21 (EP)

Tenor:

Auf die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens auf 2.500.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Bundespatentgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 3.750.000 Euro festgesetzt. Dem lag die Wertangabe in der Verletzungsklage zugrunde, die den Streitwert des Verletzungsverfahrens mit 3 Millionen Euro beziffert hat.

2

Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15. Juli 2025 aus den genannten Gründen ebenfalls auf 3.750.000 Euro festgesetzt.

3

Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 hat das Landgericht Mannheim den Streitwert des Verletzungsverfahrens auf 2 Millionen Euro festgesetzt.

4

Wie die Beklagte in ihrer als Gegenvorstellung auszulegenden Beschwerde zutreffend darlegt, ist die Festsetzung des Landgerichts mangels abweichender Anhaltspunkte auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtigkeitsverfahren heranzuziehen. Dieser ist deshalb für beide Instanzen auf 2,5 Millionen Euro zu reduzieren.

Bacher
Hoffmann
Deichfuß
Marx
von Pückler