Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1955, Az.: BVerwG I B 1.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 1.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.11.1953
Fundstellen
- Bundesbaublatt 1955, 480
- DWW 1955, 196
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 12. Mai 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladenen sind Eigentümer eines mit einem Haupthaus und einem Nebengebäude bebauten Grundstücks. Sie verkauften ihren Grundbesitz ohne das Nebengebäude und ohne die zu diesem gehörende Grundfläche an die Klägerin. Durch Beschluß vom 18. September 1944 wurde die Genehmigung des Kaufvertrages und des Teilungsantrages nach dem Wohnsiedlungsgesetz abgelehnt. In der Begründung war angegeben: Durch die Teilung würde das Nebengebäude mit der zugehörigen Grundfläche zu einem selbständigen Anwesen, ohne daß rechtlich und sachlich eine Selbständigkeit gegeben wäre. Der dadurch entstehende Bauzustand sei bauordnungswidrig. Es liege daher im dringenden öffentlichen Interesse und damit im Sinne des § 6 Nr. 3 des Wohnsiedlungsgesetzes, die Genehmigung zu versagen. Auf die Beschwerde der Klägerin hob die Regierung von Oberbayern durch Entschließung vom 26. August 1946 diesen Beschluß auf und erteilte die Genehmigung unter näher bezeichneten Auflagen. Gegen diese Entschließung wandten sich die Beigeladenen an die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium, des Innern, die daraufhin durch Bescheid vom 28. Februar 1950 die Entschließung der Regierung aufhob und gemäß §§ 4 und 6 Nr. 3 des Wohnsiedlungsgesetzes die Genehmigung versagte. In der Begründung war ausgeführt, die Oberaufsichtsbeschwerde stelle zwar kein Rechtsmittel dar, das Recht zum aufsichtlichen Einschreiten entspringe aber aus der allgemeinen Dienstaufsicht und führe zu einer Nachprüfung der angefochtenen Verfügung, die auf die Frage der Gesetzwidrigkeit des Inhalts der Verfügung und auf die formelle Nichtigkeit des Verfahrens beschränkt sei. In diesem Rahmen greife es Platz gegenüber allen Verfügungen der nachgeordneten Behörden, also auch gegenüber solchen Verfügungen, die von den unteren Behörden als endgültige erlassen worden seien. Eine Trennung des Grundstücks der Beigeladenen würde geordneten Bau- und Besitzverhältnissen widersprechen. An der Einhaltung der Bauvorschriften bestehe aber ein erhebliches öffentliches Interesse.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stattgegeben hat. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. September 1944 sei rechtzeitig eingelegt werden. Die Entschließung der Regierung vom 26. August 1946 sei eine rechtswirksame und nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnsiedlungsgesetzes endgültige Beschwerdeentscheidung. Eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage sei damals nicht gegeben gewesen, da diese erst durch das am 15. Oktober 1946 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsgesetz eingeführt worden sei. Gründe, welche die erteilte Genehmigung nichtig machen würden, lägen nicht vor. Es sei auch nichts dafür dargetan, daß die Entscheidung der Regierung durch unlautere Mittel herbeigeführt worden sei, so daß die Frage nicht untersucht zu werden brauche, unter welchen Voraussetzungen durch solche Mittel herbeigeführte Verwaltungsakte von der Aufsichtsbehörde wieder aufgehoben werden könnten. Danach sei die Oberste Baubehörde nicht berechtigt gewesen, die Entscheidung der Regierung aufzuheben.
Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Beigeladenen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung machen sie geltend: Die Frage, ob die mit zahlreichen Fehlern behaftete Entschließung der Regierung vom 26. August 1946 aufrechtzuerhalten sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Ihre Klärung sei auch in einem etwaigen Revisionsverfahren zu erwarten. Die ursprüngliche Entscheidung vom 18. September 1944 sei überdies rechtskräftig geworden, da gegen sie nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt worden sei.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision ist nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen kann hier nur die des Buchst. a in Betracht gezogen werden, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist.
Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Die von den Beigeladenen erneut aufgegriffene Frage, ob die Verfügung vom 26. August 1946 überhaupt rechtzeitig mit der Beschwerde angegriffen worden sei, ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Regierung vom 26. August 1946 als Beschwerdebescheid ansieht, so verletzt diese Auslegung des Bescheides nicht die Denkgesetze oder allgemeingültige Auslegungsregeln. Ein weitergehendes Prüfungsrecht würde dem Revisionsgericht in einem etwaigen Revisionsverfahren aber nicht zustehen.
Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, daß der endgültige Beschwerdebescheid nicht mehr habe aufgehoben werden können, wirft im vorliegenden Fall keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf, deren Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung auf die Erwägung gestützt, daß dieser Bescheid nur beim Vorliegen von Nichtigkeitsgründen hätte aufgehoben werden können und solche nicht gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei allerdings nicht ausdrücklich die Frage erörtert, ob der Beschwerdebescheid der Regierung nicht auch aus anderen Gründen als solchen, die seine Nichtigkeit begründen würden, wirksam hätte zurückgenommen werden können. Die Frage, ob und inwieweit eine solche Möglichkeit bei Bescheiden der vorliegenden Art besteht, ist umstritten. Allein die Klärung auch dieser Frage würde in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten sein. Der Beschwerdebescheid der Regierung vom 26. August 1946, der gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246) - Wohnsiedlungsgesetz, WSG - ergangen ist, enthielt zugleich die Erteilung der beantragten Genehmigung unter Festsetzung von Auflagen. Bei solchen Rechtsmittelentscheidungen könnte im vorliegenden Fall eine Befugnis zur Zurücknahme allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der Bescheid mit gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch stünde, die dem behördlichen Ermessen entzogen sind (vgl. zu dieser Frage: Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg, Begründung zu Art. 83 und zu Art. 88 Abs, 1 Ziff. 1 des Entwurfs 1931 - mit weiteren Hinweisen). Eine solche Bestimmung ist die des § 6 Nr. 3 WSG, die hier allein als Versagungsgrund in Betracht kommt und auf die der Beschwerdebescheid sachlich gestützt ist, aber nicht; denn die Entscheidung der Frage, ob ein Sachverhalt mit dem öffentlichen Interesse als vereinbar anzusehen ist, steht nach dieser Vorschrift im Ermessen der Behörde.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Dr. Eue