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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.02.2003, Az.: 2 BvR 1286/02

Durchsuchungsgestattung wegen Vorwurf der Abhörung des Polizeifunks; Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung zum Auffinden von Vorrichtungen zum Abhören des Polizeifunks; Begrenzung einer richterlichen Durchsuchungsgestattung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.02.2003
Aktenzeichen
2 BvR 1286/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Essen 44 Gs 823/02 vom 01.03.2002
LG Essen 26 Qs 65/02 vom 06.06.2002
LG Essen 26 Qs 65/02 vom 11.07.2002

Redaktioneller Leitsatz

Eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, ist in einem Durchsuchungsbeschluss zwar möglich. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht zwingend notwendig, sofern sie - wie hier - nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung erforderlich ist.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 (24 ff.) [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Der Beschluss des Amtsgerichts über die Durchsuchungsgestattung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihm ist der Vorwurf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, eine Nachricht des Polizeifunks abgehört und sie einem anderen mitgeteilt zu haben; ferner ist das Ziel der Durchsuchung, das Auffinden von Vorrichtungen zum Abhören des Polizeifunks, angegeben. Diese Umschreibung reicht aus, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 (151) [BVerfG 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00]). Das unterscheidet den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss von demjenigen, der Gegenstand des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 - (StV 2000, S. 465 f.) war, auf den sich der Verteidiger beruft.

3

Eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, ist in einem Durchsuchungsbeschluss zwar möglich. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht zwingend notwendig, sofern sie - wie hier - nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung erforderlich ist. Die Bekanntgabe der Beweisgrundlagen des Verdachts dient der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den Vorwurf. Dies kann unabhängig von der Vollziehung einer Durchsuchung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Mitteilung der Verdachtsgründe war deshalb für den Durchsuchungsbeschluss nicht im Sinne von Art. 13 GG konstitutiv und konnte deshalb vom Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.