Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1977, Az.: IV ZB 29/76
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen ein Scheidungsurteil; Verlust eines Schreibens zur Einlegung der Berufung auf dem Postweg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1977
- Aktenzeichen
- IV ZB 29/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.05.1976
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte einer Partei, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, ist grundsätzlich verpflichtet, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu überwachen, ob das Auftragsschreiben eingegangen ist und das Mandat übernommen wird. Er kann jedoch die erforderlichen Rückfragen einem zuverlässigen Bürovorsteher überlassen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 16. Februar 1977
durch
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Mai 1976 aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Gründe
Der Beklagte hat mit einem am 21. April 1976 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz gegen das am 10. März 1976 zugestellte landgerichtliche Urteil, durch das seine Ehe aus seinem überwiegenden Verschulden geschieden wurde, Berufung eingelegt und gleichzeitig mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erbeten:
Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hätten mit Schreiben vom 5. April 1976, das zusammen mit den Handakten am 6. April 1976 - also etwa eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist (Montag, den 12. April 1976) - zur Post gebracht worden sei, die zweitinstanzlichen Anwälte des Beklagten mit der Einlegung der Berufung beauftragt. Dieses Paket sei jedoch aus nicht aufklärbaren Gründen auf dem postalischen Übermittlungsweg beschädigt worden. Die Sendung müsse daher einige Zeit bei der Post gelegen und nicht an den Adressaten zugestellt worden sein. Erst am 15. April 1976 sei bei den zweitinstanzlichen Anwälten des Beklagten die Nachricht eingegangen, daß eine an sie adressierte Sendung der erstinstanzlichen Anwälte des Beklagten vorliege, die jedoch beschädigt sei. Diese Nachricht sei dem sachbearbeitenden Anwalt in der Kanzlei der zweitinstanzlichen Anwälte des Klägers am ersten Werktag nach Ostern vorgelegt worden. Dieser habe daraufhin sofort veranlaßt, daß die Sendung noch am gleichen Tage (20. April 1976) abgeholt worden sei.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe allein darauf, daß der Umschlag der Zuschrift seiner erstinstanzlichen Anwälte an seine zweitinstanzlichen Anwälte bei der postalischen Übermittlung beschädigt und daher der Auftrag zur Einlegung der Berufung erst mit einer nicht voraussehbaren Verspätung bei seinen zweitinstanzlichen Anwälten eingegangen sei.
Die seit 1969 bei seinen erstinstanzlichen Anwälten beschäftigte Bürovorsteherin Helma S., die sehr zuverlässig sei und bei der durch Stichproben vorgenommene Überwachungen ihrer Tätigkeit noch nie Anlaß zur Beanstandungen gegeben hätten, sei angewiesen gewesen, grundsätzlich am letzten Tag vor Ablauf der Berufungsfrist bei den Berufungsanwälten nachzufragen, ob das Rechtsmittel auftragsgemäß eingelegt worden sei. Von dieser Weisung sei sie im vorliegenden Fall abgewichen, weil sie wegen des ihr vorgelegten Paketeinlieferungsscheins vom 6. April 1976 davon ausgegangen sei, daß der Auftrag zur Einlegung der Berufung rechtzeitig bei den zweitinstanzlichen Anwälten eingegangen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 21. Mai 1976, der den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 1. Juni 1976 zugestellt wurde, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 14. Juni 1976 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er vorbringt, die Fristversäumung sei ein unabwendbares Ereignis gewesen, weil die Bürovorsteherin seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der verzögerten Zustellung des an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gerichteten Auftrages zur Einlegung der Berufung nicht habe rechnen können und wegen des Zeitraumes von etwa einer Woche zwischen der Erteilung des Auftrages zur Einlegung der Berufung und dem Ablauf der Berufungsfrist davon ausgegangen sei, daß der Auftrag die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten rechtzeitig erreicht habe.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig. Sie ist auch begründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1975, 1125, 1126 m.w.Nachw.) der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte einer Partei, der einen anderen Rechtsanwalt brieflich mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, grundsätzlich verpflichtet ist, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem anderen Rechtsanwalt eingegangen ist und ob das Mandat angenommen wird. Das ist hier nicht geschehen, weil die mit der Überwachung der Fristen beauftragte Bürovorsteherin der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wegen des Zeitraumes von etwa einer Woche zwischen der Erteilung des Auftrages zur Einlegung der Berufung und dem Ablauf der Berufungsfrist der Ansicht war, der Auftrag zur Einlegung der Berufung müsse rechtzeitig bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sein und es sei daher nicht notwendig, sich darüber zu vergewissern, daß das Rechtsmittel auftragsgemäß und rechtzeitig eingelegt worden sei.
Dieses Verhalten der Bürovorsteherin beruhte jedoch nicht auf einem Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Diese brauchten die Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht selbst zu überwachen, sondern durften diese Aufgabe einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Bediensteten ihres Büros übertragen. Sie konnten daher die selbständige Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der rechtzeitigen Einlegung der Berufung einem zuverlässigen Bürovorsteher überlassen.
Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Bürovorsteherin seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die persönlichen Voraussetzungen für die sachgemäße Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben erfüllt. Sie ist seit 1969 als Bürovorsteherin in der Sozietät der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten damit betraut, alle Fristen zu notieren und zu überwachen. Hinsichtlich der ihr in Fällen der vorliegenden Art obliegenden Aufgaben war ihr die grundsätzliche Weisung erteilt, spätestens am letzten Tag vor Ablauf der Berufungsfrist bei den Berufungsanwälten nachzufragen, ob das Rechtsmittel auftragsgemäß eingelegt worden sei. Die Einhaltung dieser Weisung wurde von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch Stichproben in unregelmäßigen Abständen überwacht, ohne daß sich dabei Beanstandungen ergaben. Mit der Erteilung der erwähnten generellen Weisung an die Bürovorsteherin und deren Überwachung hatten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht genügt. Bei der gegebenen Sachlage brauchten sie nicht damit zu rechnen, daß die Bürovorsteherin wegen des zwischen der Absendung des Auftrags zur Einlegung der Berufung und dem Ablauf der Berufungsfrist liegenden Zeitraumes von etwa einer Woche von der ihr erteilten Weisung abweichen und die Rückfrage bei den Berufungsanwälten unterlassen würde. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht demnach auf einem Verschulden der Bürovorsteherin der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und damit auf einem für den Beklagten unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO.
Rottmüller