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§ 57j GmbHG - Verteilung der Geschäftsanteile

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Amtliche Abkürzung
GmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4123-1

1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2Ein entgegenstehender Beschluss der Gesellschafter ist nichtig.