§ 50 BremWahlG - WahltagBibliographieTitelBremisches Wahlgesetz (BremWahlG)Amtliche AbkürzungBremWahlGNormtypGesetzNormgeberBremenGliederungs-Nr.111-a-1Die Wahl der Beiräte findet am Tage der Wahl zur Bürgerschaft statt.