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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1983, Az.: VI ZR 108/82

Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Arztes zur Wahrung der Entscheidungsfreiheit eines Patienten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1983
Aktenzeichen
VI ZR 108/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 08.03.1982

Amtlicher Leitsatz

Über die Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken eines diagnostischen Eingriffs.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
am 21. Juni 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1982 wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 253.342,00 DM

Entscheidungsgründe

1

a)

Daß die Aufklärung der Klägerin in der Klinik des erstbeklagten Landes hinsichtlich der Risiken des diagnostischen Eingriffs ganz unzulänglich war, stellt das Berufungsgericht zutreffend fest. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin bereits für den Eingriff vorbereitet und mit einem Schmerzmittel versehen auf einer Trage lag und eine unzulänglich ausgefüllte Einverständniserklärung ohne Brille zu unterschreiben hatte. Daß ein solches Verfahren für eine angemessene, die Entscheidungsfreiheit des Patienten achtende Aufklärung nicht genügt, hat der Senat mehrfach bestätigt. Die immer noch zu beobachtende Verbreitung dieser schlechten Übung kann den Schuldvorwurf ebensowenig beseitigen wie gewisse organisatorische Schwierigkeiten, die sich aus der zeitlichen Trennung von Aufklärung und Eingriff ergeben mögen.

2

b)

Zutreffend erkennt das Berufungsgericht auch, daß die Klägerin einer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs nicht bedürftig war, wenn ihr das erforderliche Wissen schon im C. Hospital, insbesondere von Dr. Z., vermittelt worden ist. Insofern begegnet es allerdings Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Erwähnung von Lähmungserscheinungen, die sich "meistens" zurückbilden, nicht als Hinweis auf die Gefahr auch einer dauernden Lähmung werten will. Der Arzt ist nicht gehalten, einen Patienten vor einem zwar nur diagnostischen, aber nach dem vorliegenden Krankheitsbild dringend gebotenen Eingriff auf die Risiken in besonders abschreckender Ausdrucksweise hinzuweisen, wenn der Sinngehalt trotzdem klar und verständlich ist, und vor allem der Patient reichlich Gelegenheit zu ergänzenden Fragen hat, wie hier die Klägerin, die fast täglich mit ihrem Stationsarzt Dr. Z. Arztgespräche geführt haben soll.

3

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erscheint aber deshalb tatrichterlich möglich, weil der frühere Mitbeklagte Dr. Z. später bei seiner Vernehmung vor dem Berufungssenat seine Gespräche mit der Klägerin selbst als "nach seiner Ansicht keine Aufklärung" hinsichtlich des Eingriffs in der Universitätsklinik bezeichnet hat, schon weil er insoweit nicht qualifiziert gewesen sei. Auch in seiner Aussage stehen nur Hinweise auf Lähmungen über eine Schädigung des Armplexus im Vordergrund, wie sie die Klägerin bereits erfahren hatte, und wie sie auch das von der Klägerin im C. Hospital unterzeichnete Aufklärungsblatt irreführend und unter Verschweigen der gefürchteten Komplikationen vom Zentralnervensystem her erwähnt.

4

c)

Damit hat das Urteil des Oberlandesgerichts, das dem Zeugen offensichtlich geglaubt hat, im Ergebnis Bestand. Denn während einem Arzt, der um ein sachgemäßes Aufklärungsgespräch nachweislich bemüht war, unter Umständen auch hinsichtlich des angemessenen Inhalts dieses Gesprächs geglaubt werden sollte (sonst droht eine unärztliche und auch dem Patienten nicht förderliche Formalisierung des Aufklärungsaktes), muß den Arzt, der sich allenfalls auf ein nicht von ihm selbst veranlaßtes Vorwissen des Patienten berufen kann, dafür die Beweislast mit voller Strenge treffen.

5

Weitere Bemerkungen sind durch das angefochtene Urteil nicht veranlaßt.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 253.342,00 DM

Dr. Hiddemann
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann