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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2007, Az.: BVerwG 3 B 8.07

Begründetheit einer Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Begründung der Leistung einer positiven Beurteilung eines Arzneimittels durch arzneilich wirksame Bestandteile; Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.2007
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 8.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 37628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 18.12.2003 - AZ: VG 14 A 253.98
OVG Berlin-Brandenburg - 31.08.2006 - AZ: OVG 5 B 2/06
nachfolgend
BVerwG - 16.10.2008 - AZ: BVerwG 3 C 23.07

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 31. August 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 377 660,38 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, welche Anforderungen an die Begründung, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG), bei der Nachzulassung homöopathischer Arzneimittel im Hinblick auf die Bestimmung des § 105 Abs. 4a Satz 2 AMG zu stellen sind.

2

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Kley
van Schewick
Dr. Dette